Monatsarchive: März 2016

Die Postkutsche der Staatsanwaltschaft

382499_web_R_by_Rouven Weidenauer_pixelio.deIch hatte der Staatsanwältin versprochen, mich mit einer Stellungnahme zu den Tatvorwürfen zu äußern, die gegen meinen Mandanten erhoben wurden. Da diese nicht in der vorgesehenen Frist erfolgen konnte, habe ich um Fristverlängerung zur Stellungnahmen um weitere 2 Wochen gebeten.

Bevor diese Frist abgelaufen war, konnte ich am Morgen des 3. März der Staatsanwaltschaft an die Faxnummer 9014-3310 mitteilen, daß mein Mandant nichts mitzuteilen gedenke und sich durch Schweigen verteidigen werde.

Am späten Nachmittag des 7. März, also rund 3 Tage später meldet sich die Staatsanwältin und nahm Bezug auf meine Fristverlängerungsbitte. Per eMail! Ich konnte ihr ein paar Minuten später antworten, daß sich das mit der Frist erledigt hätte und habe auf mein Fax vom 3. März verwiesen.

Die Reaktion der Staatsanwältin ein paar weitere Minuten später:

Fax an die StA

Also, ich halte mal fest:

  • Die größte deutsche Ermittlungsbehörde ist nur dann via eMail erreichbar, wenn die Dezernenten bereit sind, dieses elektrische Zeug zu empfangen und zu nutzen. Wenn nicht, dann eben nicht.
  • Diese größte deutsche Ermittlungsbehörde verfügt grundsätzlich nur über ein Zentralfax und nicht über Faxgeräte auf den Geschäftsstellen.
  • Bei der größten deutschen Ermittlungsbehörde dauert es länger als 3 Tage, bis ein Fax von der Zentrale auf dem Tisch des zuständigen Sachbearbeiters liegt.

Ich bin sehr dankbar, daß die größte deutsche Ermittlungsbehörde das Zeitalter der Postkutsche in Kürze erfolgreich abschließen können wird. Hoffentlich. Vielleicht.

Nur nebenbei:
Es geht um den Vorwurf des § 202b StGB. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts, daß irgendwelche Daten abgefangen worden sein sollen (übersetzt in das Zeitalter, in dem sich die StA Berlin bewegt: Mein Mandant soll eine Postkutsche angehalten haben.)

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Bild: © Rouven Weidenauer / pixelio.de

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Die Sachsen sind nicht gut zu Vögeln

SeidgutzuvögelnEin paar Spaßvögel haben Nahrungsmittel verschenkt. An andere Vögel, die richtigen. Also Vogelfutter.

Das gefiel den sächsischen Ordnungshütern nicht. Sie kennen das aus dem Zoo: Füttern verboten!

Aber den Beamten ging es nicht ums Vögeln, die nicht gefüttert werden sollen, sondern um das Vogelfutter. Das bestand aus ein paar Samen. Nagut, es waren Samen der Cannabispflanze.

Das hat man in Berlin auch schon gesehen. Also das Füttern der Vögel. Am Kottbusser Tor. Weil die sich sonst nur von Fast Food und damit ungesund ernähren. Und wie es der Zufall wollte, blieben ein paar Samen auf den Grünflächen liegen. Und dort machten sie (die Samen kollusiv mit der Erde) das, was ihnen die Evolution (wahlweise: der liebe Gott) beigebracht hat: Die Samen keimten und gediehen prächtig. Bis ein paar Grüne (also Uniformierte) das Grünzeug gerodet haben. Eine Marihuana-Plantage am Kotti – geht ja gar nich!

Vergleichbares wollten die Sachsen frühestmöglich unterbinden. Und zwar nachhaltig. Die Fütterung der Vögel wurde unterbunden und das restliche Vogelfutter via Hausdurchsuchung und Beschlagnahme aus dem Verkehr (Wortspiel!) gezogen.

Das hätte es gewesen sein können. Aber nicht so in Sachsen (das ist das Bundesland, das gleich neben Bayern liegt).

Es gibt ein Ermittlungsverfahren, ein Angebot, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage wieder einzustellen, ein Mittelfinger der Vogelfreunde und nun zwei Strafbefehle. Das weckt jetzt aber den Raubvogel in den Strafbefehlsverweigerern.

Was jetzt folgt, ist ein öffentliches Strafgerichtsverfahren, in dem geklärt wird, ob das Verteilen von als Vogelfutter deklarierte Cannabissamen (mit anderen Worten: das Samenspenden) nach § 29 Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden muß.

Weitere Informationen und Hintergründe zum Sachverhalt und zum Verfahren können auf der Website gebtdasvogelfutterfrei.de und in einem Blogbeitrag des Piraten und Vogelfütterers Mark Neis nachlesen.

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Bild: © Piraten-Onlineshop (wo dieser Aufkleber und weitere nette Gimmicks bestellt werden können.

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Leivtec XV3 – das neue Spielzeug der Rennleitung

Die Sachsen rüsten auf. Medienberichten zufolge wird die sächsische Polizei mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 ausgerüstet, die Weiterentwicklung des LEIVTEC XV2.

BlitzerAuch das neue Messgerät ist mit einer Kamera ausgestattet, um die digitale Messung zu dokumentieren. Und zwar nahezu unmerkbar durch den Fahrer. Irgendwann flattert ihm die Anhörung ins Haus und dann hat er sich eigentlich nichts vorzuwerfen. Muß er ja auch nicht. Das macht die Behörde ja schon.

Die neue Technik kann (und darf!) auch an problematischen Straßenlagen, wie Kurven, Baustellen und unübersichtlichen Stellen eingesetzt werden. Der blitzlose Blitzer steht wahlweise auf einem Stativ am Fahrbahnrand, im Innenraum des Polizeiautos oder der Polizist schießt mißt aus der Hüfte.

So hoch gelobt das Ding auch wird: Wo Technik ist, da sind auch Fehler. Deswegen sollte man die Möglichkeit nutzen, die der Gesetzgeber dem Verkehrsteilnehmer gegeben hat.

Ein Großteil der Bußgeldbescheide leidet unter Formfehlern. Eine erhebliche Zahl der Messungen ist gar nicht brauchbar, trotzdem werden Bußgeldverfahren eingeleitet. Mehr als die Hälfte der Messungen sollen Fehler aufweisen, wird berichtet.

Dies gilt auch für das neue Leivtec XV3. Und das prüft am besten ein spezialisierter Verteidiger.

  • Alle Männer sind per se verdächtig, Maschinen in Betrieb zu nehmen, ohne vorher die Bedienungsanleitung zu lesen. Das gilt auch hier. Halten sich die Meßbeamten nicht an die Anleitung, ist die Verwertbarkeit der Messung zumindest zweifelhaft. Also sollte der Verteidiger die Meßprotokolle mit der Gebrauchsanleitung abgleichen.
  • Und bevor überhaupt gemessen wird, muß getestet werden. Auch der Ablauf der Testreihen ist vor- und muß aufgeschrieben werden. Fehlt’s an den Test oder sind die Probemessungen nicht korrekt (nach der Bedienungsanleitung, s.o.) durchgeführt worden, ist meist die Messung unverwertbar.
  • Nicht jeder Polizist darf messen, sondern nur einer, der das auch gelernt hat. Hat der Meßbeamte einen Schulungsnachweis? Das ergibt sich aus der Akte oder der Verteidiger fragt nach.
  • Auch das Leivtec XV3 muß geeicht werden. Und nicht nur das: Die Eichung muß dokumentiert sein. Ob der Eichschein vorliegt, prüft der Rechtsanwalt. Fehlt der Eichnachweis oder ist er ungültig, gibt es zumindest Abschläge bis runter auf Null.
  • Hat der Beamte auch das richtige Auto oder Motorrad gemessen? Das ist immer dann zweifelhaft, wenn mehrere Fahrzeuge im Bild, d.h. in dem abgebildeten Meßrahmen, sind. Dann wird der Anwalt prüfen, ob die Zuordnung der Messung in Ordnung ist.
  • Nachts ist’s dunkel. Aber auch dann darf mit dem Leivtec XV3 gemessen werden. Wie das funktioniert, steht in der Bedienungsanleitung (s.o.).

463994_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deSoweit die Ansätze für die Verteidigung gegen die Technik. Darüber hinaus stellt sich oft die Frage nach der Fahreridentität: Ist der Empfänger des Bußgeldbescheides auch der abgelichtete Fahrer? Ist das sicher?

Weitere Möglichkeiten, sich erfolgreich verteidigen zu lassen, gibt es in Bezug auf ein mögliches Fahrverbot. Nicht in jedem Fall, in dem der Bußgeldkatalog auf den öffentlichen Nahverkehr oder das Fahrrad verweist, muß diese Folge auch eintreten.

Wer alles akzeptiert, was ihm die Behörden vorsetzen und auf die Möglichkeiten verzichtet, die das Gesetz vermittelt, muß sich darum nicht kümmern. Alle anderen sollten überlegen, nicht ob, sondern nur welchen Strafverteidiger sie mit ihrer Verteidigung beauftragen.

Wer meint, er brauche in Bußgeldsachen keinen Verteidiger, oder wer sich keinen leisten möchte – der kann sich ja mal zu unserem kostenlosen eMail-Kurs anmelden: Selbstverteidigung in Bußgeldsachen. Mit ein bisschen Glück geht’s auch ohne Verteidiger.

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Bild: © Leiftec und Thorben Wengert / pixelio.de

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Eigenartige Begründung

In dem Frauenarzt-Prozeß vor dem Landgericht Dortmung hat der Angeklagte über seine Verteidiger den Sachverständigen aus Besorgnis dessen Befangenheit abgelehnt. Die Strafkammer hat dem Ablehnungsgesuch stattgegeben.

Soweit ich die Medienberichterstattung verfolgt habe, war die Entscheidung des Gerichts korrekt. Mir stößt allerdings die Begründung auf, aus der Martin von Braunschweig in der WAZ das Gericht wohl wörtlich zitiert:

Der Gutachter sah seine Aufgabe offenbar darin, belastende Umstände festzustellen und den Angeklagten zu überführen. Damit hat er seine Aufgabe gründlich missverstanden. Er sah sich offenbar in der Rolle eines Staatsanwalts oder Richters und nicht in der eines unabhängigen Gutachters.

Welche Rolle hat ein Staatsanwalt oder ein Richter eigentlich? Ist es deren Aufgabe Umstände festzustellen und den Angeklagten zu überführen? Oder geht es vielmehr um Belastendes und Entlastendes bzw. um die Erforschung der Wahrheit (§§ 160 II, 244 II StPO), wenn Staatsanwälte und/oder Richter unterwegs sind?

Es steigt da so ein eigenartiges Gefühl in mir auf, als wenn das Gericht (und die Staatsanwaltschaft) da etwas Grundlegendes völlig falsch verstanden hätten.

Nur gut, daß der Angeklagte kompetent von seinen Verteidigern Clemens Louis und Oliver Allesch vertreten wird, die den üblen Fehltritt dieses Sachverständigen für ihren Mandanten reklamiert hatten.

Einen gewissen Charme hätte es ja gehabt, wenn der Angeklagte den Vorsitzenden wegen dieser verräterischen Begründung nun auch noch abgelehnt hätte. Aber hätte selbst ich mir in dieser Situation wohl eher verkniffen. ;-)

Update, Ergänzung und Korrektur:
Mir liegt nun der Wortlaut des Beschlusses vor, mit dem das Gericht das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt. Darin heißt es:

Die angegriffene Äußerung des Sachverständigen „Ich habe versucht, eine Grundlage zu finden für eine Anklage der Staatsanwaltschaft. Dies war ja mein Auftrag“, …

Der Auftrag der Staatsanwaltschaft lautete jedoch anders, ist in dem Beschluß zu lesen:

Die Ermittlungsbehörde bat um Auswertung des Videomaterials und um die Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, ob die auf den Videoaufnahmen festgehaltenen Handlungen gynäkologischen Standards entsprechen und medizinisch indiziert waren. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wurde gebeten, die Abweichungen auszuführen.

An dieser offenen Formulierung gibt es nichts Handfestes auszusetzen. Die Äußerung des Sachverständigen zeigt, daß er seinen Auftrag gründlich mißverstanden hat.

Die Passage in dem Artikel von Martin von Braunschweig in der WAZ, die mir Anlaß gegeben hat zu diesem Blogbeitrag, ist ein zumindest ungenaues Zitat. In dem Beschluß heißt es wörtlich:

… so lässt [die Formulierung] doch erkennen, dass sich der Sachverständige in der Rolle der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes sieht. Denn die Überprüfung strafrechtlicher Konsequenzen obliegt allein den staatlichen Behörden und nicht dem Sachverständigen, der lediglich die ihm aufgetragenen Fragestellung aus fachlicher Sicht beantworten sollte.

Das ist in Bezug auf meine Empfindlichkeit ein wenig mißverständlich. Die „Rolle der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes“ ist zunächst Aufklärung und Untersuchung. Danach erfolgt die Überprüfung. Und dann die Entscheidung.

Wenn ich aber mit etwas Wohlwollen an diesen Satz herangehe, dann erkenne ich die korrekte Intention des Gerichts, den Sachverständigen als Unterstützer bei der Aufklärung und Untersuchung sehen zu wollen. Das ist völlig in Ordnung und gibt keinen Anlaß zu Zweifeln an der Unbefangenheit des Gerichts.

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Das ursprüngliche Bild (Holzstempel) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs informiert in ihrer Mitteilung Nr. 050/2016 vom 07.03.2016 das interessierte Publikum über einen Ausnahmefall:

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung

Beschluss vom 24. Februar 2016 – 2 StR 533/15

Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.

Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.

Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.

Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.

Ein äußerst seltener Fall, weil die Voraussetzungen für die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung sehr oft nicht nachweisbar sind. In den ganz wenigen Fällen, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren und in den noch wenigeren Fälle der Erhebung einer Anklage führten, fehlt es an dem Rechtsbeugungsvorsatz. Die Hürden, die in diesen Fällen für den Nachweis vorsätzlichen Handelns überwunden werden müssen, sind außerordentlich hoch. Ein bedingter Vorsatz, wie zum Beispiel bei einem Tötungs- oder Betrugsdelikt, ist dafür regelmäßig nicht ausreichend.

In diesem Verfahren ist also etwas ganz Außergewöhnliches passiert, was nun zu dieser recht heftigen Entscheidung geführt hat, obwohl hier auch „nur“ eine billigende Inkaufnahme vorgelegen haben soll. Nun ja, da scheint sich jemand unbeliebt gemacht zu haben.

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Projekt: Digitalisierter Knast

Auf unseren Seiten über die www.JVA-Moabit.de habe ich einen Beitrag über ein Pilotprojekt (pdf) der Berliner Regierungskoalition geschrieben:

Bekommen die Gefangenen in den Berliner Justizvollzugsanstalten Zugriff auf redube.com Zugang zum Internet?

Dazu macht Rechtsanwalt Jürgen Just, Strafverteidiger aus Hamburg, den folgenden begrüßenswerten Vorschlag:

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Sinnlose Werbung für den Wasserfall

Unser Stromversorger teilte uns mit, daß er die Preise für die Stromlieferungen „anpassen“ will. Ich habe diese Preisanpassung Erhöhung der Tarife, die ich nicht nicht für gerechtfertigt halte, zum Anlaß genommen, die erhöhten Preise mit den Angeboten anderer Stromlieferanten zu vergleichen.

Und siehe da: Wir haben ein Einsparpotential von über 500 Euro entdeckt. Der Wechsel fiel uns nicht schwer, zumal der günstigere Stromanbieter durch seine Größe zumindest in einem überschaubaren Zeitraum die Gewähr bietet, nicht in die Pleite zu rutschen. (Daß ich – wenn auch nur zu einem verschwindend kleinen Anteil – Miteigentümer dieses Unternehmens bin, möchte ich nicht verschweigen.)

Ok, der Wechsel ist in Auftrag gegeben, nun erhalten wir die kopfschüttelintiierende Kündigungsbestätigung:

Unsinnswerbung

Vielleicht schaut sich einer dieser Wassermänner mal den Unsinn an, den man da den unzufriedenen Kunden schickt. Wie können die Werbestrategen auf das schmale Brett kommen, ich würde „Freunden“ empfehlen, den überteuerten Strom aus dem Wasserfall zu beziehen. Und bevor wir in unserer Kanzlei „Energie sparen“, sparen wir erst einmal an der Stromtarifen. Dann sind auch die „Gutscheine“ und „Rabatte“ entbehrlich.

Und: Von dem Ersparten können wir uns dann wieder Vin statt Vatten leisten.

Übrigens: Bei dem Wechsel muß nur aufpassen, daß man mit der Maus nicht abrutscht. Alles andere erledigt der neue Stromlieferant.

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Obiter dictum: Der Fachanwalts-Ausschluß bei der RAK Berlin

SchlafmützeDer Beitrag über den neuen Fachanwaltstitel unseres Kollegen Thomas Kümmerle hat ein Obiter Dictum verdient.

Zu den hohen Hürden, die ein Aspirant auf den Fachanwaltstitel zu überwinden hat, gehört auch das Vergabe-Verfahren. Die Kollegen bei der Rechtsanwaltskammer (RAK), also die, die in diesem Fachanwaltsausschuß sitzen, prüfen, ob ein Anwalt die Voraussetzungen für den Titel erfüllt hat. Das ist ja auch erstmal gut so und in aller Regel sind das ja auch ganz proppere Mädels und Jungs.

Im Fall von Thomas Kümmerle aber haben diese Herr- und Frauschaften, jedenfalls einer von ihnen, es geschafft, fast acht (in Worten: 8) Monate über seinem Antrag zu brüten. Nicht, daß da irgendwas Außergewöhnliches dran gewesen wäre. Alles so, wie die Bedienungsanleitung (pdf) es vorschreibt. Schließlich haben wir in unserer Kanzlei diese Art von Listen schon dreimal abgearbeitet. Und wir sind – zumindest dem Vorsitzenden des Ausschusses – dafür bekannt, daß wir hier nicht rummauscheln.

Deswegen:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn Ihr es nicht schafft, Euch um diese Aufgaben in der Kammer zu kümmern, die ihr übernommen habt: Sagt doch einfach Bescheid, wenn Ihr statt des spröden Aktenstudiums lieber Bier trinken oder Party machen wollt. Ist doch nicht schlimm. Ich komme dann mit.

Übrigens:
Wir lassen uns gern mal einladen. So als kleine Entschädigung, dachten wir, vielleicht? Ja?

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Bild: © Petra Schmidt / pixelio.de

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Drei Strafverteidiger

Die Domain www.drei-strafverteidiger.de gibt es schon länger. Man könnte sie nun umbenennen in www.drei-Fachanwälte-für-Strafrecht.de – denn unser dritter Mann, Rechtsanwalt Thomas Kümmerle, hat nun auch die hohen Hürden für den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ genommen.

Urkunde Fachanwalt für Strafrecht

Nach 120 Stunden strafrechtlicher Fortbildung auf hohem Niveau, drei mit einem Gut bestandenen Klausuren und unzähligen Gerichtsterminen vor Amts- und Landgerichten hat die Rechtsanwaltskammer attestiert:

Rechtsanwalt Kümmerle verfügt über herausragende Fähigkeiten auf dem Gebiet des Strafrechts. Und nur deswegen darf er nun diesen Titel führen.

Wir gratulieren Thomas Kümmerle und freuen uns mit ihm. Glückwunsch!

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Erfolgreiche Selbstverteidigung

728187_web_R_K_B_by_E. Kopp_pixelio.deUnser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ läuft nun schon seit einigen Jahren. Mittlerweile gibt es über 6.000 Absolventen.

Immer mal wieder bekommen wir freundliche Rückmeldungen und Danksagungen, über die wir uns sehr freuen. Schließlich steckt, nicht zuletzt wegen der ständigen Anpassung an die sich oft ändernde Rechtslage, reichlich Arbeit darin; und wenn wir dafür gelobt werden, ist das selbstredend ein Grund zur Freude.

Nun erreichte uns eine besondere eMail aus Franken, die ich mit Erlaubnis des Absenders hier veröffentlichen möchte. Er berichtet über seinen Erfolg, den er auch mit den Kenntnissen aus unserem eMail-Kurs erstritten hat.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ganz herzlich möchte ich mich bei Ihnen für Ihren kostenlosen E-Mail-Kurs zur Verteidigung in Bußgeldsachen bedanken. Ich verdanke ihm – und einem verständigen Richter am AG Nürnberg – dass ich um einen durchaus wohlverdienten Monat Fahrverbot herumgekommen bin, welcher aber aus beruflichen Gründen problematisch geworden wäre. Stattdessen ließ sich der Richter ersatzweise zu einer sehr maßvollen Erhöhung der Geldstrafe überreden.

Möglich war das nur dank Ihres Kurses, den ich zweimal, in 2011 und zur Auffrischung in 2014, gemacht habe. Es ist klar, dass ein paar solcher Lektionen keine anwaltliche Vertretung ersetzen, aber sie schaffen immerhin ein Bewusstsein dafür, was es überhaupt für Möglichkeiten gibt und in welchen Situationen es Sinn macht, sich halbwegs aussichtsreich zu wehren. Vielen Dank dafür, und allgemein auch für Herrn Hoenigs Blog. (Auch wenn ich hoffe, dass ich mit dem dort Gelernten niemals in der Praxis zu tun haben werde.)

Mit freundlichen Grüßen aus [einer hübschen fränkischen Kleinstadt]

Vielen Dank zurück nach Franken!

Es ist also wirklich so und nicht nur ein leeres Versprechen: Mit den im Kurs enthaltenen Informationen über das Bußgeldverfahren kann auch ein nicht verteidigter Betroffener den Bußgeldbehörden die Stirn bieten.

Hier kann man sich anmelden. Wir wünschen maximalen Lernerfolg und bei allem Ernst viel Spaß.

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Bild: © E. Kopp / pixelio.de

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