Monatsarchive: April 2016

Erlaubt? Verboten? Strafbar?

Grenzen sind dazu da, an sie heranzutreten. Ein Rätsel für Liebhaber von Pozileifahrzeugen.

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Ist hier die Grenze überschritten? Welche? Warum nicht?

Danke an Regina Warnecke für die Übersendung dieses Fotos.
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Bild: © Corinna James

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Von Wahrheit keine Ahnung

Ich reiße es mal aus dem Zusammenhang der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfG, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13):

Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen.

Wer sich mal mit der „Wahrheit im Strafverfahren“ etwas mehr als der Boulevard auseinander gesetzt hat, weiß, daß eine Strafkammer keine Wahrheitsfindungskommission ist. Das Strafgericht hat zu klären, ob dem Angeklagten eine Straftat nachgewiesen werden kann. Und – im Falle des Nachweises – wie er zu bestrafen ist.

Das hat mit Wahrheit nur am Rande zu tun.

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Pöbeln ist auch ein Menschenrecht

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 10. März 2016 beschlossen:

Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

Dies geht aus der Pressemitteilung Nr. 21/2016 vom 29. April 2016 harvor.

Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war mit der Beschwerdeführerin liiert, bis sie ihn Anfang des Jahres 2010 wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung anzeigte. Im darauf folgenden Strafprozess vor dem Landgericht wurde der Kläger freigesprochen, da ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Am Tag des Freispruchs sowie am Tag darauf äußerten sich die Anwälte des Klägers in Fernsehsendungen über die Beschwerdeführerin. Etwa eine Woche nach der Verkündung des freisprechenden Urteils erschien zudem ein Interview mit dem Kläger, in dem er über die Beschwerdeführerin sprach. Daraufhin gab auch die Beschwerdeführerin ein Interview, das eine Woche nach der Veröffentlichung des Interviews mit dem Kläger erschien.

In der Folgezeit begehrte der Kläger von der Beschwerdeführerin die Unterlassung mehrerer Äußerungen, die sie im Rahmen dieses Interviews getätigt hatte. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin antragsgemäß. Die Berufung zum Oberlandesgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen alle drei Entscheidungen und rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts berühren den Schutzbereich der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Einordnung der Äußerungen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr. Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen. Nach dem Freispruch des Klägers stellen sich deshalb die verschiedenen Wahrnehmungen als subjektive Bewertungen eines nicht aufklärbaren Geschehens dar, die nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungen zu behandeln sind.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die Untersagung der streitgegenständlichen Äußerungen bewegt sich nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

a) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.

b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Zwar haben die Gerichte zutreffend einerseits das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits den Freispruch berücksichtigt, der dazu führt, dass die schweren Vorwürfe, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, nicht unbegrenzt wiederholt werden dürfen. Auch haben sie berücksichtigt, wieweit die Äußerungen sich auf öffentliche Angelegenheiten bezogen.

Indem die Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin war in die Abwägung zudem einzustellen, dass sie sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch äußerte und lediglich wiederholte, was der Öffentlichkeit aufgrund der umfänglichen Berichterstattung zu dem Strafverfahren bereits bekannt war. Die Gerichte haben überdies das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin steht ein „Recht auf Gegenschlag“ zu und dabei ist sie nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.

Ich hoffe, daß diese Entscheidung des BVerG (Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13) jetzt keinen negativen Einfluß auf das derzeit schöne Wetter in Kreuzberg hat.

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Motivationsphase

31842_web_R_by_mattnadoodle_pixelio.deLehrer kennen das aus ihrer Ausbildung:

Bevor es mit dem harten Brot des Lernens losgehen kann, müssen die Lernenden motiviert werden. Das ist im richtigen und anwaltlichen Leben nicht viel anders.

Ich habe dafür einen Textbaustein, den ich gern zur Eigenmotivation einsetze:

Sehr geehrter Herr Gottfried von Gluffle,

anbei übersende ich Ihnen meine heutige eMail an den Richter. Er hat mich dann auch sogleich zurück gerufen.

Ich habe ihm vorgeschlagen, das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen. Diesem Vorschlag stand er grundsätzlich positiv gegenüber. Deswegen bat er mich, meine Argumente noch einmal schriftlich zu verfassen; meine Einstellungsanregung könne er dann der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und wohlwollenden Prüfung übermitteln.

Damit ich auch mit der richtigen Motivation an die Verfassung dieser Verteidigungsschrift herangehen kann, würde ich mich sehr freuen, wenn ich kurzfristig Ihren guten Namen auf unseren Kontoauszügen entdecken kann.

Für Ihren Motivationsschub bedanke ich mich bereits vorab und verbleibe
mit den besten Wünschen für ein sonniges Wochenende

und Grüßen aus Kreuzberg
Carsten R. Hoenig

Diese besten Wünsche leite ich auch weiter an die geschätzte Leserschaft.

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Bild: © mattnadoodle / pixelio.de

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Entschuldigungsverfahren

Manchmal reicht ein einziges Wort, um sich von der Qualität der anwaltlichen Dienstleistung überzeugen zu können.

Entschuldigungsverfahren

Sorry, aber so wird das nix, lieber Kollege.

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„Pitbull“ und „Großmaul“

Sven Mary, flämischer Strafverteidiger aus Belgien, spricht der Wirtschaftswoche zufolge über seinen Mandanten:

… ein kleines Arschloch aus Molenbeek, hervorgegangen aus der Kleinkriminalität, eher ein Mitläufer als ein Anführer.

und

Er hat die Intelligenz eines leeren Aschenbechers, er ist von einer abgrundtiefen Leere.

Unter der Berücksichtung des – zumindest in Kreuzberg – geltenden Berufsrechts der Rechtsanwälte könnte man die Ansicht vertreten, daß Sven Mary kein kleines Arschloch ist.

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Dashcam gegen Schutzlücke?

637276_web_R_by_Gabi Eder_pixelio.deWelche Auswirkungen Beweismittel haben, von denen besonders Zivilrechtler sagen, sie seien unzulässig, kann in einem Artikel von Michael Mielke in der Morgenpost studiert werden.

Die – verbotene – Video-Aufzeichnung
einer einvernehmlichen Begattung war der Gegenbeweis, der zum Freispruch von einem Vergewaltigungsvorwurf führte.

Und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
vermutlich wegen falscher Verdächtigung, Falschaussage, mittelbarer Freiheitsberaubung udn was-weiß-ich-nicht-noch-alles.

Wenn nun in manchen Männern der Gedanke reift, sich und ihre Wohnungen mit Videokameras auszurüsten und einzurichten, muß man sich nicht wundern.

Wundern
tut sich auch der Hamburger Strafverteidiger Mirko Laudon. Und zwar über den Richter, der vorgibt, in 25 Jahren seiner Richtertätigkeit sei ihm noch kein Fall untergekommen, „in dem so energisch die Unwahrheit gesagt wurde“.

Recherche-Quickie
Ich habe mal eben ein paar wenige Minuten recherchiert. Auf die Schnelle fallen mir auf Vorhalt von Google säckeweise Fälle ein, in dem „energisch die Unwahrheit gesagt wurde“:

Jörg Kachelmann, Ralf Witte, Monika de Montgazon, Andreas Türck, Adolf S. und Bernhard M. (Fall Amelie), Herbert B., Harry Wörz, Horst Arnold, Pascal, Bauer Rupp, Gustl Mollath, Worms, Montessori … habe ich jemanden übersehen?

In den meisten dieser Fälle hätte eine Videoaufzeichnung viel Schaden verhindern können. Ist das wünschenswert?

Alternativen zur Totalüberwachung
Oder wären distanziertere Ermittler, objektive Staatsanwälte und unbefangene Richter (die energisch gesagte Unwahrheiten als solche erkennen) nicht die bessere Lösung?

Ganz nebenbei gefragt:
Welches Organ der Rechtspflege war in der überwiegenden Zahl der Fälle eigentlich die treibende Kraft bei der Aufklärung der Justizirrtümer?

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Bild: © Gabi Eder / pixelio.de

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Unter Engeln

Es könnte sein, daß Kreuzberg der Wanne am kommenden Wochenende eher nicht gut bekommt. Deswegen haben wir sie unter den Schutz des Engels Victoria von Großbritannien und Irland gestellt.

Wanne am Stern 02

Die Else und die Wanne sind ja schon alte Bekannte.

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Vom Verteidiger-Honorar abgezwackt

684970_web_R_by_Uwe Wagschal_pixelio.deEin Umsatzsteuerkarussell ist eine feine Sache. Der Fiskus hat damit ein Investment-Modell erfunden, mit dem er aus nicht viel mehr als warme Luft Millionenbeträge für den maroden Staatshaushalt zaubern kann.

Wie das Dukatenvermehrungskarussell funktioniert, hatte ich im vergangenen Jahr bereits beschrieben.

In einem aktuellen Steuerstrafverfahren dümpeln die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seit ein paar Monanten vor sich hin.

Die Verteidiger machen es den Ermittlern aber auch nicht einfach; deren Mandanten bestreiten einfach das, was man ihnen vorwirft. Der (in Teilen sehr streitige) Sachverhalt wird aus unterschiedlichen Perspektiven unterschiedlich bewertet. Und wenn dann auch noch Auslandsermittlungen notwendig werden, kommen die klassischen Strafverfolgungsbehörden an ihre Grenzen.

Da haben es die Finanzbeamten wesentlich leichter. Sie werfen ihre Grundrechenmaschine an, tüten den ausgedruckten Bon ein und verschicken ihn mit Anschreiben per Post.

In der vergangenen Woche meldete sich mein Mandant mit hochrotem Kopf bei mir. Er habe einen Brief vom Finanzamt bekommen, berichtete er; und übermittelte mir einen wenig freundlichen Textbaustein des Finanzamts für Körperschaften:

Finanzamt für Körperschaften 01

Diese Art von Post ist in Steuerstrafverfahren nicht unüblich. Deswegen hatte ich den Mandanten auch schon darauf vorbereitet. Die Schnappatmung setzte bei ihm aber bei der Anlage zu diesem Schreiben ein:

Finanzamt für Körperschaften Anlage

Ich habe spontan mit dem Mitverteidiger Kontakt aufgenommen. Dessen Mandant hatte Vergleichbares erhalten.

Zahlt Dein Mandant oder legst Du ihm das erstmal aus?

Kein Problem, antwortete der Kollege:

abgezwacktes Honorar

Tja, da muß ich dann wohl auch ran … ist ja noch ein wenig Zeit bis zum 20.07.2016.
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Bild Karussell: Uwe Wagschal / pixelio.de

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Wieder zuhause in Kreuzberg

Die erste Station nach der Winterpause war vor dem Kriminalgericht. Seit Sonntag ist die Wanne wieder zuhause.

Kreuzberg Skalitzer

Hochbahn, Görli und Hühnerhaus. Alles in Sichtweite.

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