Monatsarchive: Mai 2016

Brückenposten

Auf dieser Brücke einen Parkplatz zu finden, ist nicht einfach.

Brückenposten L1250301

Seit heute Morgen um 6:44 Uhr steht die Wanne auf der Spinnerbrücke und erschreckt die Fahrer, die mit Schwung von der Avus kommen und westwärts in den Osten fahren.

Daß ich dafür am heiligen Sonntag um 5 Uhr die Horizontale verlassen mußte, gehört zu den Widrigkeiten im Leben eines Wanne fahrenden Strafverteidigers. Viel frische Luft und Ruhe im Grunewald waren dann aber eine adäquate Gegenleistung.

Frische Luft L1250309

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Anstiftung zur Steuerstraftat?

Das Phänomen des „agent provocateur“ ist im Zusammenhang mit den verschiedenen Ermittlungsmethoden unserer Kriminalpolizei bekannt. Gerade „verdeckte Ermittler“ stehen immer mit einem Bein in der eigenen Straftat, wenn sie verhindern wollen, in der Szene aufzufallen. Das ist hinlänglich bekannt. Aber es gibt auch innovative Ideen der Ermittlungsbehörden.

Seit mehr als zwei Jahren ermittelt die Berliner Polizei gegen über 20 Beschuldigte wegen

unerlaubter gemeinschaftlicher ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstalteter Glücksspiele (hier: Pokercashgames)

bzw. Teilnahme daran und Werbung dafür. Unter anderem wurden Handys und andere Mobilgeräte sichergestellt und ausgewertet. In einem Dialog ging es um’s Geld, liest man in einem Zwischenbericht.

Beide reden in einem WhatsApp-Chat über ihren monatlichen Pokerverdienst von zusammen 12.000 Euro (unversteuert!).

Das regt natürlich die Phanasie eines Ermittlers an. Und zwar die eines Beamten, der sich auskennt:

Steuerstrasache

Als Strafverteidiger finde ich es echt in Ordnung, wenn die Jungs vom LKA nicht nur bereits begangene Straftaten ermitteln, sondern auch prüfen, ob nicht weitere Straftaten veranlaßt werden könnten. Von irgendwas muß der Mensch – Kriminalbeamter wie Verteidiger gleichermaßen – ja leben.

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Gebührliches Sitzenbleiben

Die Hohen Richter des 2 Strafsenats beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe haben sich zum ordentlichen Benehmen eines Angeklagten geäußert. Am 05.01.2015 haben sie beschlossen (2 Ws 448/14)

Erhebt sich der Angeklagte nach einer Sitzungspause beim Wiedereintritt des Gerichtes nicht, stellt dies in der Regel keine Ungebühr nach § 178 Abs. 1 GVG dar.

732963_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio gedreht.deEklat beim Amtsgericht Breisach am Rhein: Nach einer kurzen Verhandlungspause hat sich der Angeklagte erdreistet, schlicht sitzen zu bleiben, als die Hohe Richterin am Amtsgericht den Saal betrat. Diese fühlte sich dermaßen angegriffen in ihrer Autorität, daß sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft (§ 178 GVG) verhängte. Offenbar hatte der Haussegen aber schon zu Beginn der Muppedshow Gerichtsverhandlung schief gehangen.

Da der Sitzenbleiber aber kostenlos nicht aufstehen wollte, hat er den Ordnungsgeldbeschluß zur Begutachtung und Entscheidung dem OLG vorgelegt. In einer hochwissenschaftlichen Analyse ist der Strafsenat zu folgendem staatstragenden Ergebnis gekommen:

Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, kann zwar das Sitzenbleiben eines Angekl grundsätzlich eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG Abs. 1 darstellen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wie bereits der Wertentscheidung des Richtliniengebers zu entnehmen ist, haben sich sämtliche Anwesenden (lediglich) beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel von ihren Plätzen zu erheben (Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 RiStBV).

Demgegenüber stellt das bloße Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause nur dann eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war. Ungebührlich wird ein solches Verhalten auch nicht dadurch, dass die Vorsitzende den Angekl aufgefordert hatte, sich von seinem Platz zu erheben. Denn hierzu war er nicht verpflichtet, mag es auch verbreitet üblich sein. Anders als zu Beginn der Sitzung stellt deren Fortsetzung nach einer Pause nämlich keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf.

Was ist das gut, daß unsere Gerichte sich mit den wesentlichen Grundsätzen des menschlichen Miteinanders beschäftigen. Und auch die Zeit dazu haben.

Jetzt müßte sich nur noch einmal ein Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob es auch ungebührlich wäre, sich während der Hauptverhandlung nicht hinzusetzen, sondern stehen zu bleiben. Ich meine, da müßte sich der Gesetzgeber unbedingt mal drum kümmern.

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Blickpunkt: Verjährung einer Straftat

569907_web_R_K_B_by_Stefan Leupold_pixelio.deJeder Mensch, der vorsätzlich eine Straftat begeht, hofft darauf, nicht erwischt zu werden. Von ein paar Ausnahmen abgesehen.

Wenn er schon erwischt werden soll, dann aber lieber spät. Und wenn möglich: zu spät.

Aus Sicht der Strafverfolger heißt „zu spät“: Die Tat ist verjährt. Wenn die Mühlen der Justiz zu langsam waren, muß die Verfolgung aufgegeben werden. In ausgewählten Fällen ist es genau das Ziel einer Strafverteidigung.

Wann die Justiz vom Leben bestraft wird, regeln die §§ 78 ff StGB. Und zwar so kompliziert, daß das nur wenige Juristen es richtig wissen. Meist sind das dann die Strafjuristen.

Damit man mal einen groben Überblick bekommt, was hinter §§ 78, 78a, 78b und 78c StGB steckt, haben wir einen Blickpunkt gesetzt. Das ist zwar auch ein fettes Ding geworden. Aber das liegt nicht an der Geschwätzigkeit des Autors, sondern an der diffizilen Regelung.

Verjährt oder nicht verjährt? Das ist hier die Frage. Ein paar grundlegende Antworten darauf gibt dieser Blickpunkt.

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Bild: © Stefan Leupold / pixelio.de

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Strafbewehrte Fortbildungspflicht des Rechtsanwalt

Die Rechtsanwaltskammer, jedenfalls die Kollegen des Vorstands, die Rechtsanwälte ohne Klammerzusätze hinter der Berufsbezeichnung sind, informierten über die Änderungen der Fortbildungspflichten, denen die Fachanwälte unterliegen.

Fortbildungspflicht

Ein ernsthaftes Programm, das mir in den vielen Jahren meines Fachanwalts-Daseins keine Probleme bereitet hat.

Die Entwicklung geht weiter. Und zwar angetrieben mit der Keule, wenn es nach dem

Referentenentwurf (pdf) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufen

gehen soll. In diesem Entwurf (S. 9 des PDF-Dokuments) findet sich u.a. die Änderung des § 74 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der soll wie folgt geändert werden:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung ganz oder teilweise unterlassen, kann die Rüge mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro verbunden werden.“

In find’s persönlich nicht schlimm, weil ohne es ohne ständige Fortbildung im Bereich des Strafrechts für mich keine effektive Strafverteidigung geben kann.

Diese Pflicht aber dann gleich unter eine Art Strafbewehrung stellen zu wollen, sowas fällt selbstredend nur den Justizbeamten in den Ministerien ein. Gibt es eigentlich eine strafbewehrte Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte?

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Jan Böhmermann, Ralf Höcker und Dieter Nuhr

Ich frage mich, ob Herr Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London) seine Medikamente (und gegebenenfalls welche) trotz ärztlicher Verordnung nicht eingenommen hat. Jedenfalls gibt mir seine (mutmaßliche) Stellungnahme (die des Medienrechtlers, nicht die seines Mediziners) gegenüber einem einem Kölner Proletenblatt Anlaß, an seiner Steuerungsfähigkeit (Höckers, nicht des Arztes) zu zweifeln.

In diesem – nicht zitierfähigen – Aufsatz zieht der expressive Medienrechtler einmal mehr Rückschlüsse in einem Rechtsgebiet, von dem er genauso viel Ahnung zu haben scheint, wie die Durchschnittsleser dieses vermeintlichen Presseorgans.

Der Zivilist Höcker begrüße die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die dem Satiriker Jan Böhmermann die rot markierten Teile (pdf) eines …

… Gedichts gegen Erdogan per einstweiliger Verfügung untersagt.

Sich gegenüber einer solchen Zeitung zu dieser Stellungnahme bewegen und (in dieser grammatisch und inhaltlich höchst engagierten Form) zitieren zu lassen, zeigt schon einiges von dem Niveau, auf dem sich der vom JUVE-Handbuch 2015 als einer der führenden deutschen Presserechtsanwälte bezeichnete RTL-Talkmaster a.D. bewegt. Der Inhalt dieser Stellungnahme hebt das Niveau aber auch nicht:

Höcker

Daß der Prozeßbevollmächtigte des türkischen Erdogan, der Präsident, dieser nicht rechtskräftigen Entscheidung eines für solche Kapriolen sogar unter Strafverteidigern bekannten hanseatischen Gerichts die Hand zum Gruße reicht, kann ich nachvollziehen. Sein Bruder im Geiste, Rechtsanwalt Michael-Hubertus von Sprenger, ist ja auch „sehr beglückt über die gute Rechtsprechung in Deutschland“.

Ich freue mich aber, daß es nicht der Kölner Rechtsirrtumslexikumsautor ist, der die Entscheidung über die Strafbarkeit eines Fernsehvortrags entscheidet. Sondern erst einmal eine Staatsanwaltschaft ermittelt und, nach einer sorgsamen strafrechtlichen Prüfung, dann vielleicht Anklage erhebt. Erst danach kann sich eine erneute Prüfung durch ein oder mehrere Gerichte anschließen. Und dann, erst dann, lieber Kollege Dr. Höcker, kann man einigermaßen sicher ein, ob und gegebenenfalls welche strafrechtliche Konsequenzen der Vortrag des Gedichts für Jan Böhmermann hat.

Bis dahin halte ich mich, auch nach fast 20 Jahren Erfahrung mit Strafverteidungen, mit einer verbindlichen Stellungnahme zur Strafrechtsrelevanz der Vorlesung bescheiden zurück.

Und vor Allem:
Ich sage auch nichts zu medien- und presserechtlichen Problemen. Denn davon habe ich schlicht keine Ahnung. Grüßen Sie Herr Dieter Nuhr von mir, Herr Kollege.

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Die NPD, die AfD und der Richter am Landgericht Dresden

AfNPDSachsen. Dresden. Immer wieder Dresden. Wenn es um Nazis, die Afd und/oder Pegida geht. Was ist da bloß los?

Privatdozent Dr. habil. Steffen Kailitz ist Politikwissenschaftler am Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung in Dresden. In dieser Eigenschaft ist er zum Gutachter in dem laufenden NPD-Verbots-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bestellt worden.

Kailitz ist seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen: Die NPD müsse verboten werden. Wer die Demokratie abschaffen will, verwirke seine demokratischen Rechte.

Das hat Steffen Kailitz dann auch in einem Gastbeitrag für die ZEIT formuliert:

Die NPD plane „rassistisch motivierte Staatsverbrechen. Sie will acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund.“

Daß der Nazi-Partei das nicht gefällt, ist nachvollziehbar. Der Vertreter (auch in dem Verbotsverfahren) der NPD, Rechtsanwalt Peter Richter, forderte die ZEIT auf, die oben zitierte Passage nicht weiter zu verbreiten und dies mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzusichern.

Die ZEIT verweigert sich (meiner Ansicht nach zu Recht) und der Rechtsanwalt tut das, was ein Rechtsanwalt in dieser Situation tun muß, wenn man ihn ernst nehmen will: Er beantragt den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht.

Soweit meine zivilprozessualen Kenntnisse reichen, wäre hier jedes Landgericht der Republik zuständig; fliegender Gerichtsstand sagen die Zivilisten dazu.

Und welches Gericht sucht sich die Nazipartei aus? Richtig: Das Landgericht Dresden.

Und dort landet die Sache bei der 3. Zivilkammer, die für solche Streitgegenstände zuständig ist. Was macht die Kammer?

Gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Zivilprozessordnung aber entschied die Kammer, die Sache an einen Einzelrichter zu übertragen, und zwar an den Richter am Landgericht Jens Maier. Diese Entscheidung verstößt gegen die Zivilprozessordnung, gegen das Gerichtsverfassungsgesetz und letztlich auch gegen das Grundgesetz.

… schreibt nun Heinrich Wefing in der ZEIT vom 18.05.2016.

Ob das so zutrifft, überlasse ich der Prüfung der Zivilrechtauskenner; aber ich denke mal, die wird es in der Redaktion der ZEIT schon geben.

Die Entscheidung über den Antrag der Nazipartei trifft dann dieser (Einzel-)Richter am Landgericht Jens Maier. Ohne mündliche Verhandlung. Ohne Anhörung der anderen Seite. Quasi ex aermelo.

Das kann man argumentativ vielleicht noch irgendwie hinbiegen: Die Eilbedürftigkeit wiegt mehr als das rechtliche Gehör, das ja auch noch später gewährt werden kann. Dünnes Eis, wie ich meine. Egal.

Der Klops aber ist – und das, unterstelle ich mal frech, war der Grund für die Auswahl des LG Dresden – die Parteizughörigkeit des Richters Jens Maier.

Jens Maier ist nicht irgendein Richter. Der Jurist ist aktives Mitglied der AfD in Sachsen. Unter anderem gehört er als eines von drei Mitgliedern dem Landesschiedsgericht der AfD Sachsen an.

… schreibt Wefing in seinem Artikel.

Es ist wirklich nicht zu fassen.

  • Die Auswahl des Landgerichts Dresden.
  • Die Übertragung der hochkomplizierte Entscheidung auf den Einzelrichter.
  • Der Richter als AfD-Mitglied.
  • Die Entscheidung ohne mündliche Verfverhandlung.

Erwarte ich zuviel von einem Richter in dieser Situation, daß er als Mitglied einer den Nazis nahestehenden Partei jeden Geruch einer Befangeheit vermeidet? Und sich selbst ablehnt? Sich bei aller verqueren politischen Einstellung einfach mal anständig verhält?

Daß diese Einstweile Verfügung massiv in das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit eingreift und diese Rechte verletzt, wird – davon bin ich überzeugt – später noch festgestellt werden.

Und ich hoffe, es gibt noch im nachfolgenden Eilverfahren eine Entscheidung der (kompletten) 3. Zivilkammer, die das stark beschädigte Ansehen dieses Gerichts zumindest teilweise wieder herzustellen versucht. Nicht, daß es erst wieder das Bundesverfassungsgericht sein muß, diesen rechtextremen Sachsenjuristen zu zeigen, welche Bedeutung und Aufgabe unser Grundgesetz hat.

Anm.:
Ja, mir ist bekannt, daß auch die Berliner Justiz leitende AfD-Mitglieder beherbergt. Schlimm genug.

Update (21.05.2016):

Inhaltlich kann man [die Entscheidung] mit guten Gründen kritisieren, prozessrechtlich findest sich allerdings weit und breit kein Anlass für Empörung.

Schreibt Richter Benedikt Meyer in seinem ZPO-Blog und erklärt (auch für einen Strafverteidiger) leicht verständlich das diesem Eilverfahren zugrunde liegende Prozeßrecht.

Quellen (via Verfassungsblog – Thx!):
LG Dresden vom 10.05.2016 – 3 O 925/16 eV
Der Einzelrichter-Beschluß (pdf)
Die Einstweilige Verfügung (pdf)

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Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen

Es geschehen noch Zeichen und Wunder! Die Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf vor. Man die elektronischen Akte in Strafsachen einführen. Und den elektronischen Rechtsverkehr fördern.

Gesetzentwurf

In den anderen (den meisten? Allen anderen?) Verfahrensordnungen gibt es die eAkte schon. Nur bei den Strafjuristen dauerts noch ein Weilchen. Ab Neujahr 2018 darf die Strafjustiz übergangsweise digitalisieren, ab 2026 ist die digitale Akte (auch bei der Staatsanwaltschaft Potsdam!) verbindlich. Dazu schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf:

Damit soll die flächendeckende, verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafjustiz bereits jetzt gesetzlich vorgegeben werden.

Bereits jetzt?? Ich bin gespannt, wie sich die Technik bis dahin weiter entwickelt hat. Und wie rückständig die Strafjusitz dann sein wird.

Nun gut, die eAkte im Strafrecht ist nicht ganz trivial. Dennoch, das stellt der Gesetzentwurf zutreffend fest:

Angesichts des Entwicklungsstands in den übrigen Gerichtsbarkeiten ist die Ermöglichung einer elektronischen Aktenführung in Strafsachen durch entsprechende Änderungen in der Strafprozessordnung ohne Alternative.

Die Frage, warum es dann noch zehn Jahre dauern soll, bis die Strafjusitz den Stand der Technik umgesetzt hat, der sich im richtigen Leben bereits seit vielen Jahren etabliert hat, drängt sich auf.

Zum Selbststudium des Entwurfs hat man hier die Gelegenheit (pdf).

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Es gibt sie noch, die freien Parkplätze

So viel Parkplatz am Hermannplatz gibt es nur ein einziges Mal im Jahr: Pfingstmontag um halb neun.

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Die Karavanen des Karnevals der Kulturen und anschließend der Berliner Stadtreinigung sind durch, die meisten Parkplatzsucher liegen noch im Bette. Da heißt es zuschlagen und parken, was das Zeug hält.

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Ehrbare Berufe

430952_web_R_B_by_Dieter Schütz_pixelio.deEs sind schon ein einige Jahre, in denen sich ein Staatsanwalt und ich viele Male immer mal wieder aneinander geraten sind.

Ein Verfahrenskomplex mit einer zweistelligen Anzahl von Beschuldigten aus dem Bereich des Cybercrime. Sowohl im Verfahren selbst, als auch außerhalb, u.a. hier im Weblog, gab es heftige Auseinandersetzungen und gegenseitige Angriffe.

Im Prinzip ging es aber stets um die Sache: Sowohl der Staatsanwalt als auch ich haben das eigentliche Ziel nie aus den Augen verloren. Die unterschiedlichen Aufgaben, die ein Staatsanwalt einerseits, und ein Strafverteidiger andererseits wahrzunehmen haben, bergen nun einmal eine Menge Konfliktstoff.

Zuviele Juristen nehmen es einem krumm, wenn hart in der Sache gekämpft wird. Sie haben den Blick dafür verloren, daß „jeder nur seinen Job machen“ muß. Und wenn es dabei mal richtig krachen muß, dann ist das eben so.

Deswegen habe mich auch sehr darüber gefreut, daß es dem Staatsanwalt und mir bei aller Härte der jahrelangen Auseinandersetzung gelungen ist, dennoch den gegenseitigen Respekt vor der Person des jeweiligen anderen nicht zu verlieren.

Es war nur eine Geste am Rande: Eine kleine Kalamität, in der ich steckte, und aus der mich der Staatsanwalt befreite, in dem er mir die Nummer seines Privathandys gab.

Vielleicht lag das Entgegenkommen des Staatsanwalts aber auch daran, daß er in seinem früheren Leben mal einen ehrbaren Beruf hatte: Er war drei Jahre lang als Strafverteidiger unterwegs. ;-)

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Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de

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