Monatsarchive: Juni 2016

Der vom Strafverteidiger beleidigte Oberstaatsanwalt

629476_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.deZum Thema „Deutliche Worte im Urteil“ gab es in der vergangenen Woche bereits einen Blogbeitrag. Das erinnerte mich an ein älteres Verfahren, in dem ich eine Doppelrolle gespielt habe:

Erst als Strafverteidiger, dann als Angeklagter.

Mein Mandant war (ist) Rechtsanwalt H., der sich bei den Gegnern oft sehr unbeliebt gemacht hatte. Diese reagierten in einigen Fällen mit Strafanzeigen gegen den engagierten Zivilrechtler.

Zuständig für Strafsachen gegen Rechtsanwälte ist eine Spezialabteilung der Generalstaatsanwalt (GenStA). Und dort saß – am Ende seine Laufbahn (abgeschoben?) – Oberstaatsanwalt (OStA) H. Der mochte meinen Mandanten nicht.

Intensivverfolger

OStA H. hat Rechtsanwalt H. in mehreren Verfahren intensivst strafverfolgt, hatte aber in keinem „Erfolg“. Nicht, weil der Kollege durch mich verteidigt wurde. Sondern weil mein Mandant keine Straftaten begangen hatte. Er hatte „nur“ offensiv die Rechtsverletzungen der Gegner reklamiert.

Den Charakter dieses Intensiv-OStA H. beschrieb ein Kollege später so:

Aufbrausend

Dann sah OStA H. eines Tage endlich seine Chance gekommen, meinen Kollegen und Mandanten kurz vor seiner Pensionierung doch noch zur Strecke bringen zu können.

Die Strafanzeige des Verwaltungsrichters

Rechtsanwalt H. wurde von einem Richter angezeigt. Vor dem Verwaltungsgericht sollte er in eigener Sache einen Prozeßbetrug begangen haben. Und wenn ein Verwaltungsrichter eine Strafanzeige schreibt, dann muß da ja auch was dran sein. Dachte sich wohl dieser „erfahrene“ OStA H.

Anklage

In diesem – vom aufbrausenden Charakter des OStA geprägten – Ermittlungsverfahren ging es recht heftig zur Sache. Auf üble Drohungen („Dann lasse ich Sie verhaften!„) folgten Dienstaufsichtsbeschwerden der Verteidigung. Die wiederum führten zur Anklageerhebung. Meinem Mandant, Rechtsanwalt H., wurde versuchter Prozeßbetrug vorgeworfen.

Freispruch

Vor dem Amtsgericht wurde Rechtsanwalt H. freigesprochen – auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte einen Freispruch beantragt.

Nebenbei:
In diesem amtsgerichtlichen Verfahren hatte der Verwaltungsrichter objektiv falsch ausgesagt. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt, weil ihm subjektiv ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.

Berufung des OStA

OStA H. – durch den Verwaltungsrichter über den Freispruch informiert – legte ein paar Minuten (sic!) nach Urteilsverkündung Berufung gegen den Freispruch ein.

Hinweisresistente Staatsanwaltschaft

Der Vorsitzende Richter des Berufungsgericht empfahl dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gleich zu Beginn der Verhandlung die Rücknahme der Berufung, weil sie keinen Aussicht auf Erfolg habe. Die Reaktion des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf diesen richterlichen Hinweis beschrieb ein Zeuge so:

Revision

Zweiter Durchgang: Strafbefehl gegen Strafverteidiger

Das war die Situation, in der ich – laut Strafbefehl – gesagt haben soll:

Strafbefehl-vorwurf

Die Staatsanwaltschaft – also in persona des OStA H – stellte sich nicht nur vor, daß das 30 Tagessätze Geldstrafe Wert sei. Sondern darüberhinaus hat man sich das hier noch für mich ausgedacht:

Bekanntmachung

Ich weiß nicht, in welchem Wolkenkuckucksheim OStA H. seinerzeit zu nächtigen pflegte. Aber daß ich diesen Strafbefehl einfach so hinnehmen werde, wird er hoffentlich nicht selbst geglaubt haben. Obwohl: Die Veröffentlichung meiner „Verurteilung“ durch OStA H. (sic!) hätte aber zumindest in Verteidigerkreisen für gute Unterhaltung gesorgt (allein deswegen habe ich einen kurzen Moment gezögert).

Verteidigung des Verteidigers durch Verteidigerin

Das war dann der Moment wo ich meine Kollegin Kerstin Rueber aus Koblenz mit meiner Verteidigung beauftragt habe. Rechtsanwältin Rueber hat dann den Kampf um’s Recht aufgenommen und am Ende dann meinen – wohlverdienten – Freispruch (Ag Tiergarten 239 Cs 360/07) erstritten:

AG Tiergarten 239 Cs 360_07

Die Entscheidung des Amtsgericht Tiergarten kann man in einem Satz zusammen fassen (tl;dr):

Rechtsanwalt Hoenig hat OStA H. beleidigt. Aber er durfte das!

Der Richter hat – wie in dem eingangs zitierten Urteil in Bezug auf die lügenden Polizeibeamten – mit deutlichen Worten dem OStA in’s Gebetbuch geschrieben, daß seine Ermittlungsmethoden nichts mit sauberem Handwerk eines rechtschaffenen Staatsanwalts zu tun haben.

OStA H. wurde – zu Recht – pensioniert. Und dem Verwaltungsrichter bin ich seitdem nicht wieder begegnet. Besser ist das.

__
Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

6 Kommentare

Ausschluß der Öffentlichkeit vor dem Schwurgericht?

758559_web_R_K_B_by_Dirk Maus_pixelio.deVor dem Potsdamer Landgericht findet zur Zeit die Hauptverhandlung gegen einen 33-jährigen Angeklagten statt, dem u.a. vorgeworfen wird, der „Mörder von Elias und Mohamed“ zu sein. Die Öffentlichkeit, insbesondere die Medien mit den großen Buchstaben, nimmt engagierten Anteil an dem Verfahrensauftakt.

Die Verteidigung hat nach Aufruf der Sache beantragt, die Öffentlichkeit für das gesamte Verfahren auszuschließen. Auch die Angehörigen der getöteten Kinder wollen die Medienvertreter nicht dabei haben, wenn über die Sache verhandelt wird – allerdings nur teilweise: Nur während der Anklageverlesung bzw. an einzelnen Tagen.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist unverzichtbarer Teil des fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens. Einerseits. Aber auf der anderen Seite stehen die Persönlichkeitsrechte der Prozeßbeteiligten. Hier also die der Hinterbliebenen und die des Angeklagten.

Die Schwurgerichtskammer des Gerichts muß nun über die Anträge entscheiden und eine Abwägung treffen. Die Regeln dafür stehen im § 171b GVG:

Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (…) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.

Dieser Ausschluß kann auf Antrag (der Verteidigung, der Zeugen …) oder von Amts wegen (also auf Initiative des Gerichts) erfolgen.

Wenn aber …

… das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt …

… darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

Das Gericht hat also zwischen zwei Übeln zu entscheiden: Entweder die Öffentlichkeit muß draußen bleiben oder der Angeklagte wird nackt ausgezogen an den Pranger gestellt und möglicherweise schmerzende Details des Tathergangs finden sich in Wort und Bild im Netz und in den übrigen Medien.

Zu einer soliden Verteidigung gehört es, bei dieser Art des Verfahren den „171b-Antrag“ zu stellen. Oder gewichtige Gründe zu haben, den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht zu beantragen.

Übrigens – für angehende Revisonsrechtler: Die Rüge in der Revision, die Voraussetzungen des § 171b GVG hätten nicht vorgelegen und der Ausschluß sei zu Unrecht erfolgt, ist nicht zulässig (BGH, Beschluß vom 19. 12. 2006 – 1 StR 268/06; Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 171b GVG Rdnr. 25). Damit ist einem Vorwurf, der Antrag der Verteidigung sei in Hinblick auf § 338 Nr. 6 StPO eine „Revisionsfalle“ für die Strafkammer, der Boden entzogen.

Update:
Die Schwurgerichtskammer hat den Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt.
__
Bild: © Dirk Maus / pixelio.de

2 Kommentare

beA: Es ist nicht alles kaputt

Ich will ja nicht nur meckern: Bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – beA – Digital. Einfach. Sicher. – geht nicht alles schief.

bea-Rechnung

Das Programm, mit dem die Rechnungen geschrieben und die Kosten für die Signaturkarte eingezogen werden, funktioniert.

Das mußte jetzt mal gesagt werden. Ist ja nicht alles schlecht …

8 Kommentare

#UEFAEURO2016 und die Mordversuche der Russen

Von den Timelines auf Twitter darf man sicherlich nicht ausschließlich gut durchdachte Abhandlungen erwarten. Wer ein aber Mindestmaß an Qualitätsansprüchen hat, sucht sich daher Twitterer aus, von denen – neben guter Unterhaltung – erwarten kann, daß sie nicht nur Blödsinn schreiben.

Deswegen folge ich einem Journalisten der BILD Investigative Recherche („Alles mit Kriminalität„).

Kurz vor meinem Wechsel in die vollständige Horizontale gestern Abend machte er mich mit diesem Tweet nochmal wach:

Mordsversuch

Peter Rossberg war so freundlich, mir trotz meiner anfänglicher Unhöflichlichkeit („ich weiß, fällt ihnen schwer, aber Stichwort Kinderstube und das Wort ‚bitte’…„) den Link auf dieses Video zu schicken, damit ich mir selbst von den „Mordversuchen“ ein Bild machen konnte:

Am Ende liegt der etwas übergewichtig erscheinende Mann in der roten Turnhose reglos in der Ecke. Mangels entsprechender Sensationsberichterstattung in der BILD gehe ich mal davon aus, daß er überlebt hat. Deswegen kann es schonmal kein Mord sein, sondern allenfalls ein Versuch. So weit, so korrekt, der Tweet.

Schaut man sich jetzt aber mal die Merkmale des § 211 Abs. 2 StGB etwas genauer an, kommen die ersten Zweifel, ob sie in dieser Videoaufzeichnung wiederzufinden sind.

Möglich erscheint mir, daß der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) durch „die Russen“ erfüllt ist: Die Tritte gegen den Kopf des Turnhosenträgers könnte man als eine Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ ansehen. Ganz sicher ist das aber auch nicht: Die schwarzen Jungs tragen scheinbar Turnschuhe und keine in Sachsen gängigen Springerstiefel mit Stahlkappen.

Der eine oder andere Jurastudent wird weitere Straftatbestände entdecken, die hier in Frage kommen könnten. Mir geht es um einen anderen Aspekt.

Was soll die Exklamation des Fußballfans der Offenbacher Kickers bedeuten? Wie lautet die Botschaft des Veranwortung für die politische Meinungsbildug tragenden Journalisten, wenn er schreibt:

Nichts anderes als Mordversuche der Russen.

Mit einem Blick auf das Strafmaß dessen, was Peter Rossberg proklamiert, wird es deutlich:

Für einen versuchten Mord (§§ 221, 23 StGB) gibt es (bis zu) lebenslange Freiheitsstrafe. Der Investigativtwitterer ist – im Übrigen: zu Recht – entsetzt über das Verhalten der Randalierer und fordert eine möglichst hohe Bestrafung. Und zwar die höchste, die wir haben (bedauert er diese Begrenzung nach oben?).

Denn für eine gefährliche Körperverletzung gibt es nach § 224 StGB „nur“ maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe. Das reicht Peter Rossberg anscheinend nicht.

Selbstverständlich ist das Verhalten der Treter nicht akzeptabel, unter keinem Aspekt. Aber bevor ich – als Qualitätsjournalist – die höchste Bestrafung fordere, die unser System bereit hält, muß ich mir doch Gedanken machen, ob das alles noch zusammenpaßt.

Die Verfahren vor den Schwurgerichgtskammer der Landgerichte (wo Mord und Totschlag verhandelt werden) dauern stets lange Tage und erfordern viele Klimmzüge, bevor ein Mord i.S.d. § 211 StGB ausgeurteilt werden kann. Das weiß auch (und gerade) ein Investigativjournalist der BILD.

Und genau deswegen sei mir die Frage gestattet, wo der Unterschied besteht zwischen „Nichts anderes als Mordversuche der Russen!“ einerseits und „Todesstrafe für Kinderschänder!“ andererseits? Die Gemeinsamkeit dieser Forderungen könnte in der Rechtsstaatsferne oder in der mangelnden Bildung des Proklamanten bestehen. Mit verantwortlicher Berichterstattung („rein privat ist hier gar nichts„) hat das jedenfalls nichts zu tun.

7 Kommentare

Verteidigervergütung am St. Nimmerleinstag

238114_web_R_K_B_by_Roxy_pixelio.deEs war ein ziemlich spektakuläres Verfahren in 2014, bei dem – vor der Feststellung der Personalien meines Mandanten – eine große Menge Feuerwehrautos unterwegs waren.

Nach dem Ermittlungsverfahren ging die Geschichte durch zwei Instanzen der Berliner Gerichte. Auch mit dem Ergebnis des Landgerichts, das über die Berufung entschieden hatte, war der Mandant unzufrieden. Deswegen habe ich für ihn die Revision zum Kammergericht erhoben und zwischenzeitlich auch schon begründet.

Gleichzeitig habe ich die bisher entstanden Kosten für die Pflichtverteidigung abgerechnet und beim dafür zuständigen Amtsgericht deren Festsetzung beantragt. Das war vor etwa 6 Wochen. Auf diesen Antrag reagierte das Gericht:

KFB am StNimmerleinstag

Selbstverständlich ist für diese systemimmanente Unverschämtheit nicht die Justizoberinspektorin verantwortlich, die diese höfliche Bitte freundlich grüßend unterzeichnet hat.

Aber was bleibt einem Pflichtverteidiger denn schon anderes übrig, als die Forderung nach dem Lohn für getane Arbeit mit Nachdruck einzufordern, wenn er nicht verhungern will. Ich werde der Dienstaufsichtsbeschwerde vielleicht eine Schachtel Pralinen als Vorwegentschuldigung an die Kostenbeamtin beifügen. (Aber die darf sie ja noch nicht einmal annehmen …)

Dieses nach altem Papier riechende Justizsystem aus dem vorletzten Jahrhundert ist einfach unerträglich.

__
Bild: © Roxy / pixelio.de

11 Kommentare

Lügende Polizeibeamte im Urteil

BulleIn einer völlig überflüssigen Strafsache kam es zu einer unterhaltsamen Beweisaufnahme.

Es ging um eine Wanne voller Polizeibeamter, die wegen einer angeblichen nächtlichen Ruhestörung in eine bürgerliche Einfamilienhaussiedlung im südlichen Neukölln eingefallen (sic!) sind.

Bis zu 9 breitschultrige Djangos Beamte kletterten über zwei Zäune und ein fremdes Grudstück, um die Gartenparty von ein paar lustigen Jungakademikern aufzumischen.

Es war nicht mehr festzustellen, was genau der Auslöser für den Konflikt war, den eigentlich nur zwei Beamte ins Einsatzprotokoll notierten. Die anderen konnten sich entweder unterschiedlich oder gar nicht mehr an die Geschehnisse erinnern. Dennoch stand für die Anklagebehörde fest, einer der beiden Angeklagten habe:

Ihr verfickten Bullen habt kein Recht, mein Grundstück zu betreten

gesagt. Der andere Angeklagte (ca. 60 schmächtige Kilos) soll einem Polizeibeamten (120 durchtrainierte Kilos) schwer am Körper verletzt haben. Nichts davon hat sich in der Beweisaufnahme bestätigt. Gar nichts.

Wie formuliert das Gericht nun ins Urteil, daß alle fünf Polizei-Zeugen, die an zwei Verhandlungstagen vernommen wurden, frech gelogen haben? Das geht so:

Von diesem Tatvorwurf waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da insbesondere den Angaben der Zeugen Z* und F* keinerlei Glauben geschenkt werden konnte, denn in vielen Punkten ergaben sich hieraus nicht nur erhebliche Widersprüche untereinander, sondern auch hinsichtlich der Angaben der weiteren Zeugen, die bei dem Polizeieinsatz anwesend waren.

„Verfickte Bullen“ ist selbstverständlich eine Formulierung, die nicht nur im gutbürgerlicherlichen Neukölln nichts zu suchen hat. Aber wenn sich Polizeibeamte derart daneben benehmen – vor Ort nicht vor Gericht – dann sollten sie sich auch nicht beschweren, wenn ihnen der dem Amt zustehende Respekt nicht entgegen gebracht wird. Nicht nur die Bürger leiden unter solchen „Bullen“, sondern auch die vielen Beamten, die ihren sicher nicht einfachen Dienst sauber und veranwortungsvoll schieben.

14 Kommentare

Mega geniale Kanzlei-Wanne

Wenn die Kanzlei-Wanne mal ein paar Tage länger an einer Stelle gestanden hat, finden sich öfters schonmal nette Botschaften unter den Wischerblättern.

Neulich bei Karstadt:

2016-05-29 06.37.11

Begleitet von lieben Grüßen haben Sarah und Tiago auch ihre Handynummer hinterlassen.

Selbstverständlich verkaufe ich die Wanne; auch Anwälte sind käuflich. Allerdings geht die Wanne nicht ohne die Kanzlei über den Tisch. Deswegen heißt sie ja auch Kanzlei-Wanne.

Wenn der Paketpreis stimmt, gehe ich in den anwaltlichen Ruhestand und blogge dann die kommenden 40 Jahre von meinem Leben auf einer einsamen Berghütte.

Liebe Sarah, lieber Tiago, kommen wir in’s Geschäft?

5 Kommentare