Monatsarchive: August 2016

Gerichts-Beschlüsse nach Feierabend

Bei Vodafone funktioniert die „Erhebung von Verkehrsdaten“ nach § 100g StPO nur, wenn der entsprechende richterliche Beschluß vor Feierabend eingeht.

Feierabend

Ich denke, dieser Hinweis der „Abteilung Unternehmenssicherheit – Behördenauskünfte“ des Mobilfunkers könnte entbehrlich sein. Jedenfalls zum Wochenende. Denn bei der Staatsanwaltschaft (die solche Beschlüsse verschickt) soll nach gesicherten allgemeinen Kenntnissen der Grundsatz gelten:

Freitags ab Eins, macht jeder seins.

Und versuchen Sie unter der Woche mal, nachmittags nach 14 Uhr einen Staatsanwalt zu erreichen: Eher wird der Mond viereckig.

Übrigens:
Wer sich bei uns „nach Feierabend“ meldet, wird mit Sicherheit auch dann noch Gehör finden. Rund um die Uhr und an 365 Tagen im Jahr. Wir sind aber auch keine Behörde und kein Mobilfunkprovider.

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Intensiv-Ermittlungen

Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.

So lautet der erst Satz der Vorschrift, mit der die beiden Voraussetzungen für einen Haftbefehl festgeschrieben werden (§ 112 StPO).

1. Dringender Tatverdacht
Das Amtgericht begründet in einem aktuellen Fall den dringenden Tatverdacht wie folgt:

Ermittlungsmaßnahmen

Die Ermittler haben wohl das volle Programm abgerufen. Viel mehr geht eigentlich nicht.

2. Haftgrund
Und weil der Beschuldigte

  • über keinen festen Wohnsitz in Deutschland und
  • nicht über gefestigte sozialen Bindungen in und nach Deutschland verfügt,
  • keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und
  • seinen Lebensunterhalt durch Straftaten verdient, sowie
  • im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Haftstrafe und
  • zwingend mit seiner Ausweisung zu rechnen hat,

sei zu erwarten, daß er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird, § 112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO.

3. Verteidigungsstrategie
Aus die Maus. Das sieht richtig schlecht aus für eine Haftverschonung. Da sollte die Verteidigung besser versuchen, das Verfahren voran zu bringen. Schnelle Hauptverhandlung, geständige Einlassung und zügiges Urteil ist da wohl das Gebot der Verteidigung.

Wenn dann auch die anderen Beschuldigten und deren Verteidiger mitspielen.

Das werden wir sehen, wenn erst einmal die Anklage zugestellt wurde. Dann ist die Tür über den § 202a StPO zu Gesprächen der Verteidigung mit der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft offen.

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Die Internet-Recherche der Staatsanwaltschaft

Mit welchem Fleiß und Akrebie mit welcher Akribie ein qualifizierter Staatsanwalt arbeitet, ergibt sich aus diesem abgehefteten und ausgedruckten Aktenvermerk:

Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft

Es ist bewundernswert, wozu die Beamten der Staatsanwaltschaft Zeit haben. Da bekommt der Begriff „Internet-Ausdrucker“ eine neue Bedeutungs-Variante.

Ich fürchte, daß auf der folgenden Seite der Akte dann die Internet-Recherche zu dem Begriff „unclaimed“ dokumentiert ist.

#Habendieeigentlichnichsbessereszutun

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Der ExFreund der Spammerin

Ein Blick aus einer anderen Perspektive als der eigenen ist oft ganz hilfreich. Über Facebook habe ich gestern eine Rückmeldung erhalten, über die ich noch einmal nachgedacht habe.

Einer unserer Mandanten hat sich öffentlich über das glückliche Ende eines Bußgeldverfahrens gefreut, an dem wir als Verteidiger beteiligt waren. Dazu hat er diesen Kommentar erhalten:

Der ExFreund des Spammers

Was ist passiert, daß Philip Tremper mich nicht mehr lieb hat?

Seine Exfreundin hat unserer Kanzlei wohl irgendwas geschickt, daß nach den Spielregeln unserer Rechtsordnung als unerwünschte Werbung zu qualifizieren ist. Die Vox Populi spricht da von Spam. Ich weiß nicht mehr, was es war. Herr Tremper hat Recht, wenn er behauptet, ich lese so’n Zeug nicht.

Nun habe ich der Absenderin keine Unterlassungs-Erklärung geschickt. Sondern ich habe mit unserem Standard-Textbaustein (unterstützt von PhraseExpress) auf den Werbemüll reagiert:

Sehr geehrte Damen und Herren.

Am Samstag, 27. August 2016, ging in unserer Kanzlei auf meiner eMail-Adresse *** kanzlei@kanzlei-hoenig.de *** eine eMail ein, in der für Ihre Dienstleistung bzw. für Ihr Angebot geworben wurde. Den Wortlaut Ihrer eMail habe ich unter der Signatur dieser Abmahnung vollständig zitiert. Ich habe mit einer derartigen Werbung kein Einverständnis erklärt.

Ich fordere Sie daher auf,

1.
die Durchführung bzw. Mitwirkung an weiterer unerwünschter Werbung per eMail zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr innerhalb der unten genannten Frist eine dazu geeignete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Schriftform abzugeben. Unter http://www.kanzlei-hoenig.de/docs/ue.pdf finden Sie einen dafür geeigneten Vordruck. Die Erklärung ist mir im Original zu überlassen, eine Zusendung per eMail oder Fax ist lediglich zur Fristwahrung geeignet und beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.

2.
Auskunft gem. § 34 BDSG zu erteilen, welche personenbezogenen Daten zu unserer Kanzlei bzw. zu meiner Person bei Ihnen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern die Daten weitergegeben werden.

3.
diese Daten nach vollständiger Auskunftserteilung in vorbezeichnetem Umfang zu löschen und diese Löschung verbindlich zu bestätigen.

4.
die oben dargelegten und jeweils gem. § 271 I BGB sofort fälligen Ansprüche innerhalb einer Frist bis zum *** 30. August 2016, 16:00 Uhr *** (Erklärungen hier eingehend) zu erfüllen und kündige für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs gerichtliche Schritte an.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn ich für telefonische Rückfragen nicht zur Verfügung stehe.

Und fertig. Keine Kostenrechnung und keine gewälttätige Durchsetzung meines Unterlassungsbegehrens (so heißt das auf Hochdeutsch). Nur ein wenig heiße Luft, um zu erreichen, daß wir nicht noch weiter mit Zeuchs zugeschmissen werden, was uns nicht interessiert. Und ob die Exfreundin nun die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat oder nicht, weiß ich auch nicht. Interessiert mich auch nicht. Sonst würde ich nachschauen.

Durchgehend und einhellig wird die Zusendung unerwünschter Werbung als Rechtsbruch qualifiziert. Auch der Begriff „unerwünschte Werbung“ ist eindeutig definiert. Dagegen wehre ich mich mit diesem Textbaustein. Was macht die Rechtsbrecher (und deren Exfreunde) eigentlich so böse auf mich, wenn ich auf diesem schmalen Wege versuche, nicht in Werbe-eMails zu versinken?

Und ja: Hartnäckigen Spammern haue ich dann auch mal ernsthaft auf die Finger. Aber das war ja in diesem Fall offenbar nicht notwendig. Oder doch?

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Honorarium

Einem guten Bekannten, mit dem ich vor langen Jahren einige Zeit gemeinsam in der Algarve verbracht habe, konnte ich kürzlich mit dem einen oder anderen kleinen Rat zur Seite stehen. Dafür hat er sich mit einem großartigen Care Paket aus seiner Wahlheimat bedankt:

Honorar

Eine Geste, die mehr Wert ist, als jedes Beratungshonorar. Und über die ich mich sehr gefreut habe, weil sie mich an eine unbeschwerte Zeit erinnert.

Wer sich mit solchen Lebensmitteln mal vor Ort selber eindecken will, kann sich vor- und nachher hier einquartieren:

Casa Africa oder Penthouse Algarve. Und dann vielleicht noch ein Stück altes Eisen mit nach Hause nehmen.

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Gefährliche Bewerbung

Einen netten Versuch, uns unfreundliche Schadsoftware unterzujubeln, habe ich heute morgen aus meiner Mailbox gefischt. Eine Bewerbung bei der Redaktion des RSV-Blogs:

Bewerbung01

Dazu muß man wissen, daß das RSV-Blog den aktiven Betrieb eingestellt hat. Deswegen stellen die Blogger auch niemanden mehr ein. Und bei der Arbeitsagentur haben die Redakteure auch keine Stelle ausgeschrieben.

Wenn man dann mal in die ZIP-Datei schaut, was uns der Martin da zuschickt, werden die Hintergedanken dieses Schlingels deutlich:

Bewerbung02

Zwei Java-Script-Dateien. Ich habe nicht ausprobiert, was da drin ist und ob ich mich wirklich auf unseren Security Agent verlassen kann. Uffbasse!

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Unangenehm

Ein Zeuge hat Pflichten, die manches Mal unangenehm sein oder werden können. Und wenn dann auch noch die Ermittlungsbehörde die Arroganz der Macht durchblicken läßt, wird es problematisch mit dem Zusammenspiel zwischen Ermittlern und Zeugen.

Die Polizei wollte mit dem Zeugen sprechen, deswegen sollte er auf die Polizeidienststelle kommen. Aber ein Zeuge ist nicht verpflichtet, der Ladung der Polizei zu folgen und/oder auszusagen. Dazu hatte der Zeuge in diesem konkreten Fall aber weder Zeit, noch Lust. Das hat der Beamte der Amtsanwaltschaft gepetzt. Deswegen schreibt nun der Amtsanwalt dem Zeugen einen Brief:

Unannehmlichkeiten

Nun hat der Zeuge die Wahl:

  • Opfert er freiwillig (!) seine Zeit und stattet der Polizei einen Besuch ab?
  • Oder wartet er schlicht ab, ob der Amtsanwalt die Unannehmlichkeit auf sich nimmt, eine Zeugenvernehmung zu organisieren (und hofft insgeheim darauf, daß es dem Ermittler zu unangenehm ist, sich mit dem Volk abzugeben)?

Mir stößt der vorletzte Satz dieses Briefes unangenehm auf:

Die völlig entbehrliche Drohung mit dem empfindlichen Übel für den Fall, daß der Zeuge einer amtsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ladung nicht folgt, macht auf mich einen eher hilflosen Eindruck.

Einerseits wirbt die Ermittlungsbehörde – durchaus nachvollziehbar – um Verständnis für die Zeugenladung; auf der anderen Seite liefert sie aber genau den Grund, weshalb sich der Bürger so weit wie möglich fernhalten sollte von Amtsanwälten, die es für erforderlich halten, mit Roßtäuschertricks zu arbeiten.

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Mach’s Dir selbst?

Urheberrechtsverletzungen sind ein beliebtes Terrain, auf dem sich ein Teil der Zivilrechtsanwälte austoben. Der Chaos Computer Club hat nun eine Maschine zur Verfügung gestellt, mit deren Hilfe man sich zumindest auf der eigenen Seite einen Rechtsanwalt „ersparen“ kann.

Abmahnbeantworter

Ich bin mir nicht sicher, ob dieser fünfschrittige Schriftsatz-Automat tatsächlich eine sinnvolle Einrichtung ist. Als Strafverteidiger traue ich mir insoweit keine Beurteilung zu. Mein Bauch gibt mir aber deutliche Warnsignale. Das Risiko, daß auch die Gegenseite mit Hilfe Textbausteinen an der Kostenschraube dreht, erscheint mir zumindest vorhanden, wenn nicht gar beträchtlich zu sein.

Auch wir bieten ja Hilfe zur Selbsthilfe an: Unser kostenloser eMail-Kurs zur Selbstverteidigung in Bußgeldsachen hat zum Ziel, einem Betroffenen zu zeigen, wie er seine Verteidigung z.B. gegen eine Parkverbotsknolle auch ohne Anwalt organisieren kann. Allerdings geht es bei diesen (kleinen) Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten „nur“ um zwei- bis maximal kleinere dreistellige Beträge, die der Heimwerker riskiert. Eine Verteidigung gegen eine Fahrerlaubnismaßnahme (Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot), also wenn es ans Eingemachte geht, kann man damit nicht sinnvoll führen.

Genauso wenig, meine ich, ist es sinnvoll, mit einem Textbaustein-Generator ein vierstelliges Risko eingehen zu wollen. Ich mahne zur Vorsicht.

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Raffinierter Beschuldigter

Eine Alternative zur effektiven Verteidigung durch Schweigen hat dieser Beschuldigte entwickelt: Die Verteidigung durch Grinsen.

Grinsende Vernehmung

Nun, einerseits hat der Vernehmungsbeamte schon einen Bock geschossen, als er den 15-jährigen einfach mal so, ohne Information seiner (mitbeschuldigten) Eltern, befragt hat. Andererseits hat er die Situation aber durch den Abbruch der Vernehmung wieder einigermaßen gerettet.

Manchmal sind unsere Kleinen ganz schön raffiniert.

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Keine verbotene Vernehmung

Eine zielorientierte Vernehmungsmethode ist der Nikotin-Entzug. Der Vernehmungsbeamte stellt die Zigarettenpause erst nach erschöpfender Beantwortung aller Fragen in Aussicht. Inwieweit es sich dabei um eine verbotene Vernehmungsmethode (§ 136a StPO) handelt, ist eine gern in der Beweisaufnahme diskutierte Frage.

Sauber arbeitende Beamte achten daher darauf, wenn ihre „Patienten“ zunehmend unruhiger und zappeliger werden. Und bieten entsprechende Pausen an.

Und wenn solche Beamte auch schon einmal böse Erfahrungen vor Gericht bei der Vernehmung durch die Verteidigung gemacht haben, sorgen sie vor. Und zwar so:

Kein Nikotinentzug

So muß das! Dann gibt es auch keine Zweifel an der Redlichkeit des Vernehmungsbeamten.

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