Monatsarchive: Oktober 2016

Befangener Journalist?

677567_web_r_by_lupo_pixelio-deDie Beziehung zwischen Strafverteidiger und Journalist ist schon im Normalfall keine einfache. Es geht aber auch kompliziert.

Gegensatz
Die jeweiligen Aufgaben der beiden Berufsträger sind einerseits gegenläufig: Der Medienvertreter will alles wissen, der Mandantenvertreter darf nichts sagen.

Ergänzung
Auf der anderen Seite ergänzen sich die Interessen wechselseitig – nämlich immer dann, wenn der Redakteur vom Verteidiger Informationen erhält und in einer Veröffentlichung verwertet, die hilfreich oder nützlich für den Mandanten ist oder zumindest sein kann.

Koketterie
Und neben alledem steht dann noch die Eitelkeit des Anwalts, der seinen Namen durchaus gern in der Presse liest.

Tücke
In dieser Gemengelage liegen für einen Strafverteidiger eine Menge Fallstricke herum. Denn nur dann, wenn der Mandant mit einem Interview einverstanden ist oder es – vielleicht sogar im Rahmen einer Litigation PR – in Auftrag gegeben hat, darf und sollte der Verteidiger den Journalisten informieren.

Wortkarg
Verweigert er vollständig eine Anwort auf die Fragen des Reporters und reklamiert seine Verschwiegenheitsverpflichtung, vergibt er im besten Fall eine Chance, seinen Mandanten auch in der Öffentlichkeit zu verteidigen; schlimmstens saugt sich der (unseriös arbeitendende) Journalist irgendwas aus den Fingern – was im Zweifel dem Mandanteninteresse zuwiderläuft.

No-Go
Deswegen scheint mir in den überwiegenden Fällen eine Auskunftsverweigerung im Stile von „Kein Kommentar“ die schlechteste aller Varianten. Irgendetwas gibt es immer, daß ein Strafverteidiger dem Journalisten sagen kann und darf. Und wenn es ein Allgemeinplatz ist.

Soweit der Normalfall. Und nun ein Fall für Erwachsene

Dem Mandanten wird vorgeworfen, für einen empfindlichen Schaden verantwortlich zu sein, der einer Zeitung entstanden sein soll. Der Journalist, der an den Verteidiger mit Fragen herantritt, ist nicht nur ein befreundeter Kollege des Mandanten, sondern er arbeitet als Redakteur bei eben dieser Zeitung, die über einen anderen Anwalt bereits Einsicht in die Ermittlungsakte hatte.

704529_web_r_b_by_karl-heinz-laube_pixelio-deRollenspiele
In welcher Rolle spricht der Fragesteller den Verteidiger an? Als als Redakteur, als Kollege des Mandanten oder als Vertreter der Geschädigten? Einen Richter in einer vergleichbaren Situation, der nicht von sich aus schon die Reißleine zieht, müßte ein Angeklagter aus Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

Ist der Journalist befangen?

Soweit mir überhaupt die Beurteilung einer journalistischen Arbeit zusteht, meine ich, daß es Sebastian Erb, Redakteur der taz (gemeinsam mit Martin Kaul), ganz gut gelungen ist, in seinem Artikel über die sogenannte „Keylogger-Affäre“ am vergangenen Wochenende seine verschiedenen Rollen auseinander zu halten und seinen Job zu machen – als recherchierender Journalist, wie er mir zusicherte.

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Bild Zeitungen: © Lupo / Bild Schreibmaschine: © Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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Notruf der Woche

Ein Vierteiler:

Samstag, 19:42 Uhr
Mandant ruft an und bittet um telefonische Mitteilung unserer Bankverbindung, damit er unsere Rechnung bezahlen kann. Seine Rufnummer hatte er nicht zur Hand.

Samstag, 19:45 Uhr
Mandant ruft erneut an, um seine Rufnummer mitzuteilen. Aus der Telefonnotiz:

Er hatte sie erneut nicht zur Hand.

Samstag, 19:49 Uhr
Mandant ruft nochmal an und teilt seine Telefonnummer mit.

Samstag, 22:06 Uhr
Mandant teilt mit, daß er die Bankverbindung gefunden habe, aber keine IBAN-Nummer. Aus der Telefonnotiz:

Er wurde sehr laut, als ich ihm diese nicht sofort nennen konnte, da er meinte bereits im Rückstand zu sein.

Frage
Welchen Verstoß hat die Staatsanwaltschaft dem Mandanten zur Last gelegt?

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Pappbecher beim Bezirksamt Spandau

219284_original_r_k_b_by_marco-barnebeck_pixelio-de-ausschnittDie Machtfülle eines Mitarbeiters beim Bezirksamt Spandau war Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung beim Amtsgericht Tiergarten.

„Anlaßtat“ war ein aus einem fahrenden Auto geworfener Pappbecher. Das hatte ein Mitarbeiter des Ordnungsamts bemerkt. Zu diesem Kapitaldelikt sollte unser Mandant als Zeuge gehört werden. Das Bezirksamt schickte dem – berufstätigen – Mandanten eine Ladung zum Vernehmungstermin am hellichten Tag im Rathaus.

Wie alle unsere Mandanten (und alle Lesern unserer Sofortmaßnahmen) war auch dieser darüber informiert, daß Ladungen einer Polizeibehörde eher einen Empfehlungs-, jedenfalls keinen verbindlichen Charakter haben.

Anders sieht es aber aus, wenn statt der Polizei- die Ordnungsbehörde zur Vernehmung lädt; die hat nämlich im Bußgeldverfahren eine vergleichbare Stellung wie eine Staatsanwaltschaft. Das war unserem Mandanten noch nicht bekannt.

Kurzum: Der Mandant war nicht bereit, sich wegen eines doofen Pappbechers, der im Fokus eines Ordnungsamtsmitarbeiters mit ausgeprägtem Jagdinstinkt stand, einen Tag Urlaub zu nehmen, um einem offenbar unterbeschäftigten Bezirksamtsmitarbeiter die Langeweile zu vertreiben.

Dieser Mitarbeiter nutzte die freie Zeit dazu, einen Ordnungsgeldbescheid zu erlassen. 100 Euro Bußgeld für’s Nichterscheinen hielt der Beamte für angemessen.

Dabei ist ihm aber eine wesentliche Grundlage des behördlichen Handelns durchgerutscht: Der in unserer Verfassung verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der vermutlich zum Persönlichkeitsprofil dieses Bezirksbeamten gehörende „Das-wollen-wir-doch-mal-sehen“-Grundsatz tritt dahinter zurück.

Das jedenfalls meinte auch das Amtsgericht Tiergarten in einem Beschluß vom 10.11.2015 (361 OWi 1685/15):

Das Ordnungsamt kann grundsätzlich Zeugen laden und im Falle des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld festsetzen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 OWiG, wo geregelt ist, dass die Verfolgungsbehörde, soweit nicht durch das OWiG anders bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten hat wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

Es gibt im OWiG keine Regelung, die der Anwendbarkeit des § 161a StPO im Wege stehen würde. Außerdem würde die Regelung des § 46 Abs. 5 OWiG, wonach eine Vorführung des Betroffenen vor die Verwaltungsbehörde durch den Richter beantragt werden kann, keinen Sinn ergeben, wenn nicht bereits grundsätzlich eine solche Erscheinenspflicht bestehen würde.

Allerdings ist durch § 46 Abs. 1 OWiG ebenfalls bestimmt, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung nur „sinngemäß“ Anwendung finden . Dies bedeutet eine dem Wesen des Rechts der Ordnungswidrigkeiten angepasste Anwendung, die in besonderer Weise auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rücksicht nehmen muss (KK-OWiG/Lampe, 4. Aufl., § 46, Rn. 2) .

Dem wurde die Verwaltungsbehörde hier – wenngleich dies durch sachfremde Äußerungen des Betroffenen provoziert gewesen sein mag – nicht gerecht. Der Wurf eines Pappbechers aus einem Auto rechtfertigt nicht die Vorladung eines Zeugen und die anschließende Sanktionierung des Nichterscheinens mit einem Ordnungsgeld.

Was ich noch zu sagen hätte: Pappbecher beim Bezirksamt Spandau und seinen dortigen Mitarbeitern haben nichts zu tun mit Pappnasen.

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Bild (Ausschnitt): © Marco Barnebeck / pixelio.de

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SOKO Wismar: Die KReuterdroge ist online

sokoDie Episode „Ein Kraut für alle Fälle“ ist nun in der Mediathek zu finden.

Auch das anschließende Rechtsgespräch SOKO+ Wismar ist online.

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SOKO Wismar heute: Donnerwetter! Was für ein Kraut.

kreuterDie SOKO Wismar probiert heute die Wechselwirkung zwischen Kräutern und Fischbrötchen.

Der Sachverhalt:
Wodka und Backpulver waren Themen der letzten beiden Episoden. Was fehlt noch? Richtig geraten: Die ganz legalen auf Cannabinoid-Rezeptoren wirkenden Alkylindol-Derivate. Jan Reuter informiert sich heute über die Nebenwirkungen von KReutermedizin, die nach der elektrostatischen Aufladung von wolkenbildenden Wassertröpfchen zu Toten und Verletzten geführt haben. NPS, Legal Highs, Herbal Highs, Research Chemicals und Badesalzdrogen führen zur Zerstörung eines Kreuzfahrtschiffes, auf dem ein Gabelstaplerfahrer seine Mutter zu spät zur Chemotherapie schickt.

Das Strafrecht:
Diesmal gibt es sogar zwei Leichen, aber nur einen (noch) tauglichen Täter. Ein Ausflug in die Hintergründe des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) findet statt und ein Moskau-Fan beschäftigt sich mit Zahlungsrückständen und Reptilien. Und was sind eigentlich die sogenannten „Verbotenen Vernehmungsmethoden“ sowie deren Rechtsfolgen?

Die Aufgabe:
Jetzt wieder die Frage aus dem Jura-Examen:

  • Wie haben sich die (noch lebenden) Beteiligten strafbar gemacht?

 
Die gutachterlichen Stellungnahmen der geschätzten Leser- und Seherschaft können im Kommentarfeld abgegeben werden.

Save the date:

sokoDas Filmchen startet um 18 Uhr im ZDF. Und das von Dr. Hendrik Wieduwilt moderierte Expertengespräch führen Oberstaatsanwältin Claudia Lange und meine Wenigkeit nach der nächtlichen Wiederholung der Sendung im Fernsehen. Die Episode und das Rechtsgespräch werden sich nach der Erstausstrahlung um 18 Uhr aber auch in der Mediathek finden.
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Bildquelle: Screenshots aus den Trailern / © ZDF

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Die ultimative Alternative zu Wasserwerfern

Für den Fall, daß es bei der nächsten Demo gegen eine Flüchtlingsunterkunft zu einem Ausfall des üblichen Wasserwerfers kommen sollte:

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Die Ahornacher Bauern haben da einen passenden Ersatz …

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SOKO Wismar: Der anonyme Wodka ist online

sokoDie Episode „Anonyme Mörder“ ist nun in der Mediathek zu finden.

Auch das anschließende Rechtsgespräch SOKO+ Wismar ist online.

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SOKO Wismar heute: Wodka und gefährliche Eingriffe

vodkaflascheDie SOKO Wismar schaut sich heute den Schnaps etwas genauer an.

Der Sachverhalt:
Nachdem es in der vergangenen Woche um verbotene Betäubungsmittel ging, spielt in der heutige Episode eine erlaubte Droge die entscheidende Rolle. Lars Pöhlmann untersucht das Tatwerkzeug, das trotz Anonymisierungsdienst nicht zu Erinnerungslücken geführt hat, aus nächster Nähe.

Das Strafrecht:
Gut, es gibt mal wieder eine Leiche, die diesmal allerdings zweiaktig hergestellt wurde, nachdem es zuerst im Straßen- und später im Schiffsverkehr zu feindlichen Eingriffen kam. Es geht um Fragen, die nicht beantwortet werden sollen, jedoch beantwortet werden müssen, aber erst später. Und dann waren da noch diese Frauen … Viel Verkehrsrecht bei den Tötungsdelikten diesmal also.

Die Aufgabe:
Jetzt wieder die Frage aus dem Jura-Examen:

  • Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

 
Die gutachterlichen Stellungnahmen der geschätzten Leser- und Seherschaft können im Kommentarfeld abgegeben werden.

Save the date:

sokoDas Filmchen startet um 18 Uhr im ZDF. Das von Dr. Hendrik Wieduwilt moderierte Expertengespräch führen Oberstaatsanwältin Claudia Lange und meine Wenigkeit nach der nächtlichen Wiederholung der Sendung im Fernsehen. Die Episode und das Rechtsgespräch werden sich nach der Erstausstrahlung um 18 Uhr aber auch in der Mediathek finden.
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Bildquelle: Screenshot aus dem Trailer / © ZDF

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Wie Schmuggeln nicht verhindert wird

732437_web_r_b_by_janusz-klosowski_pixelio-deUnter der Überschrift:

„Einschmuggeln verbotener Gegenstände bzw. Substanzen in Haftanstalten“

richtete sich der Abgeordnete Sven Rissmann (CDU) mit einer schriftliche Anfrage an die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.

Herr Rissmann wollte unter anderem wissen:

Welche Maßnahmen werden in den Haftanstalten ergriffen, um das Einschmuggeln verbotener Gegenstände bzw. Substanzen zu verhindern?

Die Antwort der SenJusV (pdf) ist umfangreich und interessant:

Es werden …

… in den JVA‘en alle rechtlich zulässigen Mittel genutzt, um das Einbringen von verbotenen Substanzen und Gegenständen zu verhindern und um erfolgreich eingebrachte in den Anstalten aufzufinden.

Das sind laut „Straßmeir, Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz“ die folgenden Maßnahmen:

  • Durchsuchung neu aufzunehmender Gefangener unter Entkleidung einschließlich der eingebrachten Sachen im Zuge des Aufnahmeverfahrens,
  • Durchsuchung Gefangener nach jeder Abwesenheit von der Anstalt (Urlaub, Ausgang) ohne Entkleidung sowie einzelner Gefangener auch unter Entkleidung,
  • Kontrolle von Gefangenen nach Besuchen, bei Vor-liegen von Verdachtsmomenten auch unter Entkleidung,
  • ausschließliche Durchführung von Sprechstunden unter Einsatz einer Trennscheibe bei Verdacht auf Betäu-bungsmittelhandel innerhalb der Anstalt sowie
  • Unterbringung auf einer Abschirmstation für Gefan-gene, die mit Betäubungsmittelhandel aufgefallen sind, auf der u. a. die Haftraumausstattung auf das Notwendigste reduziert und Anstaltskleidung zu tragen ist sowie die Freizeitgestaltung nur in dem abgegrenzten Bereich stattfindet,
  • Kontrolle der Besucher beim Betreten der Anstalt mittels Abstreifen sowie unter Zuhilfenahme von Metalldetektoren,
  • optische Überwachung der Sprechstunden,
  • Kontrolle des Brief-und Paketverkehrs auf unerlaubte Gegenstände und Drogen,
  • Kontrolle der auszutauschenden Kleidungsstücke, insbesondere bei den Abgaben für Untersuchungsgefan-gene,
  • Kontrolle einfahrender Fahrzeuge, insbesondere der von Lieferfirmen,
  • Sicherheitsüberprüfungen nach einem abgestuften System beim Einlass von Externen (Führungszeugnisse, Bundeszentralregisterauszüge),
  • regelmäßige Kontrollen der Gefangenen, ihrer Hafträume und der ihnen zum Gebrauch überlassenen Gegen-stände,
  • außerordentliche Sonderkontrollen von kurzfristig bestimmten Anstaltsbereichen,
  • fortlaufendes und regelmäßiges Absuchen von Freiflächen bevor Gefangenen der Zutritt ermöglicht wird, um Überwürfe sicherzustellen,
  • Urinkontrolluntersuchungen auf Drogenkonsum,
  • Einsatz von Drogenspürhunden der Polizei und des Zolls während der Weihnachts-und Osterpaketzeiten sowie zwecks Durchführung von Sonderkontrollen,
  • spezielle Bedienstete mit erweitertem Fachwissen und Erfahrung zum Thema Drogen im Vollzug, denen auch die Planung von Sonderkontrollen obliegt (angegliedert an Sicherheitsabteilungen der Anstalten),
  • gemäß § 25 Justizvollzugsdatenschutzgesetz Auslesen elektronischer Datenspeicher von Geräten, die Gefangene ohne Erlaubnis des Justizvollzuges besitzen, zwecks Erlangung von Kenntnissen über sicherheits-und strafrechtlich relevante Inhalte,
  • Errichtung von Mobilfunkblockern, die die Nutzung von Handys verhindern.Um die Suche nach verbotenen Gegenständen und insbesondere nach Betäubungsmitteln in den JVA’en noch weiter zu intensivieren, wird derzeit außerdem eine eigene Diensthundestaffel für den Justizvollzugaufgebaut.

Und was fehlt sonst noch?

Richtig! Angemessene – und mit Rücksicht auf die grundsätzlich gegebene Vertrauenswürdigkeit von Justizbediensteten durchführte – Kontrollen der Wachtmeister. Damit das, worüber Timo F. (und Frontal21) und Fatina Keilani im Tagesspiegel berichten, nicht mehr auf der Tagesordnung bleibt.

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Bild: © Janusz Klosowski / pixelio.de

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Gute und schlechte Nachrichten

Der Deutschlandfunk teilt mit:

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wies die Beschwerde Erdogans als unbegründet zurück.

Das ist die gute – und erwartete – Nachricht.

Aber dann kommt Mist:

1.

Sie folgt damit der Entscheidung des Mainzer Landgerichts, das das Verfahren gegen den ZDF-Moderator kürzlich einstellte.

Es war nicht das LG Mainz, das das Ermittlungsverfahren eingestellt hat, sondern die Staatsanwaltschaft Mainz.

2.

Erdogan hatte Böhmermann wegen Beleidigung verklagt.

Erdogan hatte Strafantrag gestellt. Dann hat die Staatsanwaltschaft ermittelt. Das war ein Strafverfahren, im engeren Sinne ein Ermittlungsverfahren. Aber kein zivilrechtliches Klageverfahren mit Erdogan (der Präsident) als Kläger. Das ist eine andere Baustelle, die noch bearbeitet wird und zwar in Hamburg.

Vielleicht bemühen sich die Herrschaften beim Deutschlandfunk später wieder mal um sauberes Arbeiten. Eine Meldung nur rechtschreibfehlerfrei hinzubekommen, reicht noch nicht aus für klugen Journalismus.

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