Berichtet wird von einem Verfahrensgang, an dessen Ende sich ein (ehemaliger) Rechtsanwalt eine nun rechtskräftig Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten eingehandelt hat.
Der Pressemitteilung ist nicht zu entnehmen, ob er sich hat verteidigen lassen oder nicht. Bekannt ist aber, daß es eine umfangreiche Beweisaufnahme gegeben hat; die Ursache dafür war vermutlich, daß der angeklagte Rechtsanwalt die ihm zur Last gelegten Taten bestritten hat.
Ich kenne nun die Akten nicht und war auch nicht im Saal. Aber bei diesem Strafmaß von „Zwei-Neun“, auch wenn es anfangs noch „Drei-Vier“ waren, wäre zu überlegen, ob es bei einer geständigen Einlassung und einer (beginnenden) Schadenswiedergutmachung noch für eine glatte „Zwei“ gereicht hätte.
Das hätte dem Anwalt zwar auch die Lizenz gekostet, aber dann wäre zumindest noch eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich gewesen, § 56 StGB.
Aber nun wird der Verurteilte erst einmal entsozialisiert, verbunden mit der Hoffnung, ihn dadurch wieder zu resozialisieren.
Dank an die Rechtskanzlei Dr. Brucker, bei der ich den Hinweis auf die Entscheidung gefunden habe.
Es gibt solche und solche…
Posted by Rechtskanzlei Dr. Brucker – Advokat 2.0 on Freitag, 5. Februar 2016
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Bild oben: © Ingo Büsing / pixelio.de
Herr H., hat sich der „Kollege“ ggf schon selbst „entsozialisiert“, indem er sich fremdes Eigentum „unter die Nägel gerissen“ hat? Schon eine sehr einseitige Betrachtung Ihrerseits. Gerade die Art und Weise der Betrügereien sollte eher zu einem anderslautenden Kommentar verleiten.
@Berliner: Der Typ ist als Anwalt offensichtlich erst mal völlig ungeeignet. Wahrscheinlich hatte er Schulden oder ‚musste‘ sich ein teures Hobby finanzieren und hatte in seiner Vorstellung gar nicht die Möglichkeit, den Versuchungen, die dieser Beruf bietet, zu wiederstehen.
Das heißt aber noch nicht, dass der einschneidende Eingriff in sein Leben (Statusverlust und erzwungener Berufswechsel) nicht als Weckruf ausreicht, der ihm bei der Lösung dieses Problems hilft. Er hätte die Chance, ab jetzt einfacher und bewusster zu leben, sich auf langsamere aber nachhaltigere Arten des Gelderwerbs zu konzentrieren und den Erlös an seine Opfer/Gläubiger abzuführen, statt ihn zu verprassen. Das allein wäre schon schwer genug, denn wer stellt schon jemand mit der Vorgeschichte ein?
So aber… Wenn er zwei Jahre absitzen muss, kostet das den Staat ca. 70000 Euro, die z.B. in eine Schule besser investiert wären. In dieser Zeit wird er vielleicht hauptsächlich mit dem bloßen Überleben bzw. mit Selbstmitleid zu tun haben, und es dürfte ihm schwer fallen, von dort aus ein neues Leben vorzubereiten. (Sowas wie Abitur nachmachen ist in dem Fall ja nicht relevant.) Für die Geschädigten sind es zwei Jahre, in denen sie garantiert gar keine Zahlungen erwarten brauchen.
Als Abschreckung reicht das Betätigungsverbot auch schon aus. Wie allgemein bekannt, werden Straftäter nur durch die Entdeckungswahrscheinlichkeit abgeschreckt, nicht durch die Strafhöhe. Die Todesstrafe wirkt kaum abschreckender als eine niedrige Geldstrafe.
Ähnliche Erwägungen sind in den meisten Strafprozessen relevant. Bei einem Strafverteidiger rechne ich damit, dass das für ihn so selbstverständlich ist, dass er es erst dann erklärt wenn das nötig ist, um für seinen Mandanten ein besseres Ergebnis herauszuholen, aber nicht bei jedem Blog-Post vorsorglich.
Das anwaltliche Berufsrecht ist eine hochkomplizierte Sache – nicht einmal Anwälte verstehen es.
Wenn man die Akte mit dem oben dargestellten Fall sagen wir fünf Anwälten auf den Tisch legt und sie um eine Stellungnahme bittet, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass man fünf verschiedene Antworten erhält, sehr hoch.
Nicht ungewöhnlich wäre, wenn einer der Befragten zunächst zu dem Ergebnis eines zwingend gebotenen Ausschlusses käme, dann aber seine Meinung revidiert und die Notwendigkeit eines Freispruchs konstatierte.
Die Befürchtung, von einem unkalkulierbaren Querschläger juristischer Art getroffen zu werden, sorgt allerdings für eine gewisse politische und soziale Zurückhaltung der Anwaltschaft. Dadurch ist die „Reinhaltung des Berufsstandes“ gewährleistet.
Wenn der Anwalt die Strafe verbüsst hat, kann er dann – von einem geläuterten Zustand gehen wir jetzt mal aus – dann je wieder eine Kanzlei eröffnen oder ist er dauerhaft aus diesem Thema ausgeschlossen?
4: laut Pressemitteilung ist der ehemalige Rechtsanwalt mit einem dreijährigen Berufsverbot belegt worden.
Der Rest – also Ausschließung und Wiederzulassung – ist eine Frage des politischen Geschmacks. Der ehemalige Terrorist Mahler, lange Sozius des ehemaligen Innenministers Schily, wurde trotz seiner Verstrickungen in terroristische Gewaltakte wieder zur Anwaltschaft zugelassen. Man sieht, möglich ist alles.
Vor nicht allzu langer Zeit ging in Stuttgart ein Rechtsanwalt hoch, der gewerbsmäßig mit Kalaschnikows gehandelt hatte. Man muss in Stuttgart, wenn man mit Rechtsanwälten zu tun hat, mit einigem rechnen.
Das Publikum kann gespannt sein, wann der wieder zugelassen wird.
@Hans A., #2
„Wie allgemein bekannt, werden Straftäter nur durch die Entdeckungswahrscheinlichkeit abgeschreckt, nicht durch die Strafhöhe. Die Todesstrafe wirkt kaum abschreckender als eine niedrige Geldstrafe.“
Das halte ich doch, aus persönlicher Erfahrung (siehe meine Aussage(n) bei https://www.kanzlei-hoenig.de/2016/spam-vom-gefaengnisdirektor/#comments , für ein arges Gerücht.
Können Sie bitte für meine Weiterbildung (eine) Quelle(n) für Ihre Aussage „allgemein bekannt“ angeben?
@Arne Rathjen RA, #3
Ich hörte immer „5 Anwälte, 6 Meinungen“ – bin ich da fehlinformiert? ;)
@Hans A., #2
in anderen Worten: Was schreckt mich die Entdeckung, wenn aus ihr kein nennenswerter Schaden entstehen *kann* (wie „schlimmsten“falls eine nicht beitreibbare Geldstrafe)?
Ich gehe insoweit mit Herrn Hoenig und Ihnen mit, dass hohe Entdeckungswahrscheinlichkeit bei bei Niedrig beginnenden (danach aber exponentiell steigenden) Strafen weit(!!) wünschenswerter und zielführender/abschreckender wäre, als die derzeitige Entdeckungswahrscheinlichkeit gegen Null selbst bei drakonischsten Strafen.
@Mitleser: Auf die Schnelle hab ich die folgende Vortragsausarbeitung eines Juraprofessors gefunden: http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_Mehr_und_haertere_Strafen_he306.pdf Er gibt den Forschungsstand so wieder:
„Nach dem derzeitigen Forschungsstand sind die Abschreckungswirkungen (negative Generalprävention), die von […] Strafen auf die Allgemeinheit ausgehen, sehr gering. Für den Bereich der leichteren und der mittelschweren Kriminalität jedenfalls gilt, dass die Strafvariablen (Entdeckungsrisiko sowie Höhe und Schwere der Strafe) neben anderen – außerstrafrechtlichen – Faktoren zur Erklärung von Delinquenz nahezu bedeutungslos sind. Höhe und Schwere der Strafe haben keine messbare Bedeutung. Lediglich dem (subjektiv eingeschätzten) Entdeckungsrisiko kommt eine gewisse Bedeutung zu, allerdings nur bei einigen (Bagatell-) Delikten, und auch dann nur überaus schwach. Weitaus bedeutsamer sind die moralische Verbindlichkeit der Normen, die Häufigkeit der Deliktsbegehung im Verwandten- und Bekanntenkreis, die vermuteten Reaktionen des sozialen Umfelds sowie […] das subjektive Strafempfinden.“
Anscheinend hatte ich die Forschungsergebnisse in meiner Erinnerung sogar entschärft. Die zitierte Quelle (eine Passage aus einem Springer-Lehrbuch) ist vermutlich nicht im Internet frei verfügbar.
@2 Hans A.: Nach Ihrer Meinung also nur Entzug der Anwaltszulassung (und keine Haft), weil: 1. kostet es sonst den Steuerzahler was, 2. bringt es eh nichts und 3. würden die Geschädigten noch mehr geschädigt.
Da kann man doch fragen, warum nur das Gefängnis wegfallen soll. Hätte er noch seine Zulassung, dann könnte er Streuern abführen und den Geschädigten mehr bezahlen. Gar keine Strafe wäre also die beste Lösung! Eventuell sollte man ihn sogar noch belohnen, als Motivation für ein besseres Leben?
Wenn ich Ihren Argumenten folge, dann könnten wir das Strafrecht eigentlich auch ganz abschaffen, weil: kostet nur Geld, bringt eh nichts und die Opfer haben weniger Chance auf Widergutmachung.
Kann ich was abhaben, von dem guten Zeug, was Sie vermutlich konsumieren?
@Hans A., #8
Vielen Dank für Ihre Mühe / Antwort!
Zunächst steht in Ihrem Zitat aber, „dass die Strafvariablen (Entdeckungsrisiko […]) neben anderen – außerstrafrechtlichen – Faktoren zur Erklärung von Delinquenz nahezu bedeutungslos sind.“.
Das ist doch *diametral* zu Ihrem Statement aus #2 „Wie allgemein bekannt, werden Straftäter nur durch die Entdeckungswahrscheinlichkeit abgeschreckt“?! Ohne Kenntnis der Studie lese ich daraus eher ein „moralische Faktoren hemmen deutlich mehr, als die eigentliche Strafverfolgung“, aber kein „Strafe schreckt nicht ab“).
Daneben müsste man natürlich, wie bei jeder Studie, die Studie selbst kennen, um ihren Aussagewert beurteilen zu können. Ich bin schwer(!) überrascht, mag es vielleicht eine falsche Interpretation (als Laie liest sich „Bereich der leichteren und der mittelschweren Kriminalität“ für mich, wie „Geldstrafenbereich“) oder „falsche Fragestellung == falsches Ergebnis“-Phänomen sein?
Fragen Sie sich doch einmal selbst (und Ihr Umfeld), was Sie von „leichteren bis mittelschweren“ Straftaten abhält? Um mal die moralische Hemmschwelle herauszunehmen: Insbesondere in den Bereichen, in denen das Strafrecht missbraucht wird, um den Bürger „kleinzuhalten“ wie das Damoklesschwert der später vom Gericht als unberechtigt oder als Notwehrexzess erkannten Notwehr, oder die Verblödungsabgabe (a.k.a. GEZ).
In anderen Worten: Fragen Sie sich und Ihr Umfeld doch bitte einmal: „Wenn ich keine Strafe für eine Tat erhalten könnte*, was, ausser Moralvorstellungen, (a.k.a. Werte) hielte mich noch davon ab?“.
Die Antwort würde mich ehrlich interessieren. Denn in meinem Umfeld ist die Antwort eindeutig: Gar nichts.
Und wenn Sie die oberen 10.000 so ansehen geht es denen auch so (nur, dass die Moral auch noch wegfällt).
* eine uneinbringliche Geldstrafe ist wie keine Strafe
Wie bereits gesagt: Ich hatte (als juristischer Laie) die Forschungsergebnisse in meiner Erinnerung entschärft. Aus „nur die Entdeckungswahrscheinlichkeit hat eine Abschreckungswirkung, aber das auch nur ansatzweise“ wurde bei mir „nur die Entdeckungswahrscheinlichkeit hat eine Abschreckungswirkung“. Soweit ich weiß geht es da übrigens nicht um eine einzelne Studie, sondern um unzählige Studien weltweit, auch in Ländern mit sehr viel härteren Strafen als in Deutschland.
Es kann allerdings auch sein, dass meine Erinnerung nicht ganz so falsch war und im Bereich der schweren Kriminalität, wo die hemmenden moralischen Faktoren ja in der Regel vorhanden sind, die Entdeckungswahrscheinlichkeit eben doch eine größere Rolle spielt. Als Laie ohne einschlägige Fachliteratur im Regal kann ich das gerade nicht so schnell klären.
Was Sie da ansprechen, ist doch einfach nur die Erklärung für das Phänomen. So kann man übrigens auch einordnen, was ich vor kurzem in einem Interview mit einem Berliner Richter gehört hab (von diesem Blog aus verlinkt): Dass bei Betrügern die Rückfallquote extrem hoch ist. Da dürfte im Normalfall schlicht das Unrechtsbewusstsein fehlen. Aber auch das Problem löst man nicht durch hohe Strafen, sondern durch regelmäßiges Erwischen und überhaupt bestrafen. Also nicht in drei Fällen das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen und dann ein großes Verfahren, das mit einer langen Haftstrafe endet, sondern gleich vier Verfahren mit jeweils geringerer Strafe.
(Ein gutes Beispiel, das mit etwas anderer Zielrichtung auch in dem Richter-Interview angesprochen wurde: Schwarzfahren ist juristisch gesehen eine Straftat, Falschparken eine Ordnungswidrigkeit, obwohl bei ersterem der „Schaden“ in der Regel geringer ist als bei letzterem. Demensprechend wird in der Bevölkerung beides als Bagatelldelikt angesehen und die Hemmschwelle ist sehr gering. Es sei denn, es wird regelmäßig kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen ist dabei wichtiger als die Konsequenzen für die Erwischten. Vor den anderen Passagieren bloßgestellt zu werden, ist für die meisten schlimmer als das erhöhte Beförderungsentgelt. Selbst das Risiko, eine Bewährungsaussetzung durch Schwarzfahren zu verlieren, wird regelmäßig eingegangen! Daran sieht man gut, dass auch drakonische Strafen für Bagatelldelikte nix bringen.)
Auch das spricht übrigens in diesem Fall für eine Bewährungsstrafe. Da würde der (ehemalige) Anwalt nämlich tatsächlich sein Verhalten ändern, weil er lange unter Bewährungsaufsicht stehen würde. So aber ist es deutlich wahrscheinlicher, dass er nach der Haftentlassung in einem anderen Beruf (Steuerberater? Versicherungsvertreter? Immobilienmakler?) genauso weitermacht wie vorher und zunächst nicht erwischt wird.
@Der wahre T1000: Mein gutes Zeug können Sie sich ganz legal und billig selber besorgen. (Aromatischen Earl Grey gibts in jedem guten türkischen Lebensmittelladen und Zitronensaft sollte man sowieso zu Hause haben.)
Ich habe mich im Übrigen ja lediglich der Ansicht von Herrn Hoenig angeschlossen, dass eine Bewährungsstrafe sinnvoller gewesen wäre. Denn müsste der Ex-Anwalt nämlich ein paar Jahre mit seinem Leben unter Bewährungsaufsicht zu Recht kommen – im Idealfall hieße das, er würde lernen, der Versuchung von Straftaten (die er evt. für Bagatellen hält) zu widerstehen.
Der genaue Zweck von Strafe ist nicht abschließend geklärt, und darüber kann man lange streiten. Siehe dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Strafzwecktheorie Klar scheint aber, dass durch die abzusitzende Gefängnisstrafe nicht nur der Täter einen Nachteil hat, sondern auch der Staat und in diesem Fall wohl auch die Geschädigten. Und ein Leben ohne Straftaten scheint danach weniger wahrscheinlich, als bei einer Bewährungsstrafe. Das ist ja wohl nicht optimal.
@ crh:
Angesichts der verhängten Rechtsfolge würde ich einen Fall von § 140 Abs. 2 StPO annehmen.
@ 4: § 7 Nr. 5 BRAO, keine Wiederzulassung wegen Unwürdigkeit. BGH nimmt 4 bis 5 jahre an bei leichteren Fällen zB geringfügige betrügerische oder steuerliche Verfehlungen, aber auch 15 bis 20 Jahre bei Straftaten im Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit.
6: man muss mit allem rechnen. Vor etwa 20 Jahren hat das Bundesverfassungsgericht das gesamte,
wohlgemerkt das gesamte anwaltliche Berufsrecht für verfassungswidrig erklärt. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt. Im Bereich der Sanktionen für gefallene kriminelle Rechtsanwälte gilt das auch jetzt noch. Es fehlt ein hinreichend bestimmter gesetzlich definierter Katalog von Tatbeständen, welche ganz genau definierte Rechtsfolgen anwaltsgerichtlicher Maßnahmen nach sich ziehen.
Man könnte auch etwa das Strafgesetzbuch wegwerfen und ersetzen durch einen einzigen Paragrafen, in dem ausgeführt wird, dass derjenige, der sich eines illegalen Verhaltens schuldig macht, angemessen bestraft wird. Dann hätte man das Strafgesetzbuch auf das Niveau der Bundesrechtsanwaltsordnung abgesenkt. Diese Unklarheit erfüllt aber durchaus einen bestimmten Zweck und ist absolut gewollt.
Daher ist es völlig realistisch, wenn fünf sogenannte Experten, befragt zu ein und dem gleichen Sachverhalt, zu sage und schreibe sechs oder sieben oder acht verschiedenen Ergebnissen kommen können.
In diesem Fall gab es ja auch nur ein Berufsverbot von drei Jahren.
Der Totalausschluss war seit 1991 auf acht Jahre begrenzt. Die Bundesrechtsanwaltsordnung ist aber wieder geändert worden.
Daher ist es außerordentlich schwierig vorherzusehen, wann ein gefallener krimineller Rechtsanwalt wegen eines bestimmten Delikts zunächst ausgeschlossen und wann er dann wieder zugelassen werden kann.
Es ist auch nicht wirklich erforderlich, dass überhaupt ein Delikt vorliegt. Die Vision eines solchen kann schon genügen.
6: immer diese Tippfehler. Es ist fast 30 Jahre her:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=14.07.1987&Aktenzeichen=1%20BvR%20362/79