Avantgarde und Vorposten

Zur Vorbereitung der neuen Woche steht die Wanne schon an der richtigen Stelle:

Wanne in der Wilsnacker

Dazu schreibt Carl von Clausewitz in „Vom Kriege“, V. Buch 7. Kapitel: Avantgarde und Vorposten

Die Wirkungen solcher Vorhut gehen also von der bloßen Beobachtung zum Widerstand über, und dieser Widerstand ist nicht nur geeignet, dem Strafverteidiger die Zeit zu verschaffen, welche er braucht, um sich schlachtfertig zu machen, sondern auch des Feindes Maßregeln und Absichten zu einer früheren Entwicklung zu bringen, folglich die Beobachtung bedeutend zu steigern.

Am Dienstag kommt dann der Antrag der Verteidigung, die Polizeizeugen nach § 55 StPO zu belehren, weil sie sich durch jedes Wort, was sie über ihre Angaben zur Person hinaus machen, der Gefahr einer Strafverfolgung wegen falscher uneidliche Aussage (§ 153 StGB) aussetzen könnte. Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) und die Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) werden dann später noch ein Thema sein, das zum Bremsklotz für die Karriere werden könnte. #PolizistenDieKeinMenschBraucht

Dieser Beitrag wurde unter Fotos, Kanzlei-Wanne, Polizei, Strafrecht veröffentlicht.

4 Antworten auf Avantgarde und Vorposten

  1. 1
    Waschi says:

    weil sie sich durch jedes Wort, was sie über ihre Angaben zur Person hinaus machen, der Gefahr einer Strafverfolgung wegen falscher uneidliche Aussage (§ 153 StGB) aussetzen könnte[n]

    Heißt also: Von diesen Zeugen ist nichts anderes als eine Lüge zu erwarten; sie sollten deshalb besser gar nichts sagen. Ein Gericht, das einen Zeugen mit dieser Begründung nach § 55 StPO belehren würde, wäre ganz offensichtlich befangen. Deshalb halte ich diesen Antrag für ausgesprochen sinnlos.

    • Sinnlos ist das nicht, weil mit einer nach § 55 StPO verweigerten Auskunft keine Bestätigung des Anklagevorwurfs einhergeht. Im Gegenteil. … Ich werde über diesen Fall später noch ausführlich berichten. crh
  2. 2
    Waschi says:

    Aber dann sollte man den Antrag nicht mit § 153 StGB begründen, sondern mit den Delikten, die die Zeugen bereits begangen haben sollen (also §§ 123, 164 usw.). Ich kann doch nicht nach § 55 die Aussage verweigern mit der Begründung „Mir liegt gerade eine Lüge auf der Zunge, deshalb halte ich lieber den Mund.“

  3. 3
    Mitleser says:

    @Waschi, #2
    Das hier ist eines meiner Lieblingsthemen.
    § 55 StPO: „[…] die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat […] verfolgt zu werden.“
    DIeses Risiko geht schlicht mit *jeder* Zeugenaussage einher! Das (nächste) Gericht muss doch nur „zu der Auffassung gelangt [sein], der Angeklagte [der ehem. Zeuge] hat die Unwahrheit gesagt.“

    War nicht grad letztes Jahr ein LKW-Beifahrer deswegen im Knast (nach meiner Erinnerung: Beugehaft) und wurde dann erst später von der Forensik befreit?!
    Nun, für Aussagen des Hörensagens gibt es keine Forensik…

  4. 4
    KaDi says:

    Mich interessiert gerade etwas ganz anderes:
    Wie, bitteschön, bekommt man in der Turmstrasse einen Parkplatz? Noch dazu einen so großen?

    • Mit gaanz viiiiiel Schwung. Und dann mit nem Ruck. ;-)
       
      Ernsthaft: Am Wochenende (sonntags) ist dort immer ein Platz zu finden.
      BTW: Die Wanne steht jetzt aber in der Wilnsnacker-, nicht in der Turmstraße. crh