Das Eigentor des Wirtschaftsrechtlers

ErmittlungsAktendeckelDie GmbH in der Krise ist ein Standardproblem in der wirtschaftsrechtlichen Beratung. Die Geschäftsführer holen sich kompetenten Rat in einer Wirtschaftskanzlei ein. Der Fachanwalt für Steuerrecht berät eigentlich kompetent, kann aber die Einleitung eines Insolvenz-Strafverfahrens nicht verhindern.

Also:
Neues Mandat – jetzt nicht mehr als Wirtschaftsrechtler, sondern als Strafverteidiger. Sowas muß schiefgehen.

Konsequent war daher hier die Arbeit auch nicht erfolgreich: Das Ermittlungsverfahren wurde nicht – wie per Fax vorab inkl. beglaubigter Abschrift beantragt – eingestellt. Im Gegenteil:

Steuerrechtliche Beratung

Es ist eine Sache,
den Jahresabschluß verspätet zu erstellen. Eine GmbH ist zur Einhaltung einer „einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ verpflichtet (§ 243 HGB). Kapitalgesellschaften haben für Jahresabschlüsse drei bzw. sechs Monate Zeit (§ 264 Abs 1 S 2, S 3 HGB, § 267 HGB). Die längeren steuerrechtlichen Pflichten sind unbeachtlich – was ein häufig anzutreffender Beratungsfehler (der Zivilisten!) ist. In der Krise sind Bilanzen und Inventar jedoch unverzüglich aufzustellen(*).

In der Regel Praxis einer gesunden Gesellschft spielt eine verspätete Erstellung keine Rolle, weil und wenn sie schlicht nicht entdeckt wird.

Eine andere Sache ist es,
als ungeübter Verteidiger der Strafverfolgungsbehörde die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB quasi frei Haus zu liefern, der die Strafbarkeit der verspäteten Abschlußerstellung unter Strafe stellt.

Die Wirtschaftskanzlei hatte ihren Verteidigungsschriften jeweils den Jahresabschluß der Gesellschaft für 2009 beigefügt, den der Steuerberater erst in der zweiten Hälfte des September 2010 erstellt hat.

Da hat ein auch nur mittelmäßig aufmerksamer Staatsanwalt keine Chance: Er muß einen neuen Deckel anlegen.

Ich traue mir die wirtschaftsrechtliche Beratung einer kriselnden GmbH nicht zu. Deswegen packe ich solche Sachen nicht an und vermittele kompetente Kollegen, die sich damit auskennen. Wenn der Wirtschaftsrechtler im umgekehrten Fall die Finger von der Strafverteidigung gelassen hätte, wäre hier ein (weiteres) Strafverfahren locker vermeidbar gewesen. Jetzt sind die Türen zum § 153a StPO und sehr wahrscheinlich auch zum Strafbefehlsverfahren verschlossen.

Mein Rat also:
Auch die zivilrechtlichen Schuster sollten bei ihren Leisten bleiben.

(*): Für die Studenten unter unseren Lesern: Fischer StGB § 283 Rn 29; NK-StGB/Kindhäuser StGB § 283 Rn 85; Schönke/Schröder/Heine/Schuster StGB § 283 Rn 45

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte, Strafrecht, Strafverteidiger, Wirtschaftsstrafrecht veröffentlicht.

12 Antworten auf Das Eigentor des Wirtschaftsrechtlers

  1. 1
    Börni says:

    Ist das ein Haftungsfall für den Kollegen?

  2. 2
    Gerecht says:

    Der Kollege muss jetzt für den Mandanten die Strafe absitzen.

  3. 3
    Theo says:

    Warum mehr einreichen/preisgeben als notwendig bzw. angefordert?

    Der Grundsatz der Datensparsamkeit hätte hier womöglich geholfen…

  4. 4
    KaDi says:

    Tja. Das war für den steuerberatenden Kollegen wirklich ein griff ins Klo.
    Wenn das mal nicht noch weiter geht: man kann hier durchaus zu einem Interessenkonflikt kommen. Und Zivilist oder nicht: die BRAO gilt für alle.

  5. 5
    Verurteilter says:

    Als per Strafbefehl zum STGB §283 Abs. 1 Nr. 6 verurteilter Bösewicht würde ich das Thema Strafbefehl nicht sooo unwahrscheinlich schätzen.

    Man kann es auch positiv sehen: konzentriert sich die StA auf die einfache Verurteilung für die Buchführung, investiert sie eventuell weniger Zeit in die komplizierte Beweisführung zum Thema Insolvenz-Verschleppung. Verletzung der Buchführungspflichten sind das deutlich kleinere Übel.

  6. 6
    Charlie says:

    „In der Regel Praxis einer gesunden Gesellschaft spielt eine verspätete Erstellung keine Rolle, weil und wenn sie schlicht nicht entdeckt wird.“

    Nun ja … nicht ganz falsch. Entscheidend ist aber wohl, dass bei einer gesunden Gesellschaft die Verspätung schlicht und einfach nicht strafbar ist, weil das TB-Merkmal der Überschuldung oder (drohenden) Zahlungsunfähigkeit fehlt.

    Es wäre ja nicht einmal dann strafbar, wenn eine gefährdete Gesellschaft doch noch gesundet, weil § 283 Abs. 6 StGB das ausschließen würde.

    Wenn es also nicht crasht, muss man sich tatsächlich nur um steuerrechtliche Fristen kümmern (deren Missachtung natürlich auch – ganz erheblich geringere – Folgen auslösen kann).

    Nebenbei bemerkt: „… den der Steuerberater erst in der zweiten Hälfte des September 2010 erstellt hat“ … warum wohl? In der Regel hat das finanzielle Gründe … ;-)
    Es ist einer der größten Fehler, die ein Geschäftsführer in der Krise machen kann, wenn er den Steuerberater „hängen lässt“. Der ist zwar im Tagesgeschäft vermeintlich nicht so wichtig wie ein Lieferant oder Vermieter, auf die man angewiesen ist, wenn es weitergehen soll … aber ohne Geld arbeitet auch der StB nicht, und wenn es dann crasht, wird das Finanzamt ausstehende Jahresabschlüsse (ziemlich happig) schätzen … und den GF in die persönliche Haftung nehmen, was er im Regelfall vermeiden kann, wenn steuerliche (Erklärungs-)Pflichten laufend erfüllt worden sind.

  7. 7
    Wirtschaftsrechtler says:

    Halb so wild. Vom Insolvenzverwalter hätten die Ermittler den Jahresabschluss sowieso bekommen. Und in der Regel auch alle anderen strafrechtsrelevanten Fakten (weil er das für die zivilrechtlichen Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleiter ohnehin zusammenstellen muss).

    • Ich weiß nicht, wie Zivilrechtler mit ihrer Berufsehre umgehen. Aber für mich wäre es schlicht eine Katastrophe, wenn meine Arbeit (auch nur am Rande) dazu beitragen würde, meinem Mandanten „das Grab zu schaufeln“. Das ist auch der Grund, weshalb ich keine Mandate in den Rechtsgebieten annehme, in denen ich nur über Schulbuchwissen verfüge. crh
  8. 8
    Thorsten says:

    Da klatsche ich mir gerade kräftig an die Stirn.

    Kommt zu mir jemand mit komplizierten Scheidungen, lehne ich das grundsätzlich ab und verweise an kompetente Kollegen. Nicht mein Ding! Ich kann das einfach nicht machen – und will es auch nicht – auch die viele Kohle für solche Mandate stellt für mich keinen Anreiz dar. Meine besonderen Stärken, die Mandanten an mir schätzen, habe ich woanders.

    Hätte dieser Kollege mal so gedacht, hätte er seine Mandantschaft nicht ins „offene Messer“ der Strafverfolger getrieben.

  9. 9
    Strafrechtler says:

    Außerdem ist wegen des zusätzlichen Vorwurfs mittlerweile doch sowieso Verjährung eingetreten (5-Jahres-Frist nach § 78 III Nr 4 StGB).

    • Grundsätzlich ein guter Gedanke. Den § 78c StGB haben Sie dabei aber auch im Blick behalten, oder? crh
  10. 10
    schneidermeister says:

    @Strafrechtler

    Außerdem beginnt die Verjährungsfrist nach vermutlich hM erst mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung des § 283 VI StGB zu laufen..

  11. 11

    Tragischer Fall. Allerdings frage ich mich, was diese „Wirtschaftskanzlei“ (noch) für Fehler fabriziert (hat).
    Grundsätze des Wirtschaftsstrafrechts (insbesondere in Verbindung mit dem aufgeführten § 283 StGB) solten in einem solchen Mandat (dessen Umfang mir nicht bekannt ist) aus meiner Sicht von Natur aus vorausschauend für den Fall der Fälle beachtet werden.
    Viele Jahresabschlüsse (inbesondere bei GmbHs) kommen erfahrungsgemäß zu spät auf den Markt. Allerdings meldet sich das Bundesamt der Justiz nach 15 Monaten regelmäßig schriftlich mit farblich dekorativem Umschlag zu Wort, sofern die gesetzlichen Publikationsregelungen zum Jahresabschluss noch nicht erfüllt wurden und droht ein entsprechendes Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB an. Dieses Schreiben lässt man sich auch gebührlich honorieren.

    Steuerlich wird es auch noch interessant: Kommt es zur ergänzenden Verschlimmbesserung (Terminus ist mehr kreativ und nicht-fachlicher Natur) auch darauf an, ob man gegenüber dem Finanzamt als Gläubiger oder Schuldner (nicht nur) für das betreffende Fiskaljahr auftreten kann.

    Dieser Fall mahnt zumindest gehörig zur gewissenhafteren zukünftigen Sorgfalt und sollte eine weite Verbreitung erfahren!

    Cave: Mein Beitrag entstammt dem juristischen Laiensystem und stellt lediglich eine persönliche Meinung dar.

  12. 12
    Ex-RA N says:

    Nach Jahren mal wieder hier reingeschaut und gleich was gelernt. Hätte nicht gedacht, dass die StA so eine Sache tatsächlich durchzieht. Wobei ein etwaiges Strafbefehlsverfahren nur die Peinlichkeit einer mündlichen Verhandlung erspart. An der faktischen Hauptstrafe der 5-Jährigen Sperre als Geschäftsführer ändert sich ja nichts.
    Allerdings: Die eigentlichen Fehler wurden früher gemacht; die Schlinge lag schon um den Kopf. Mit dem Schreiben wurde „nur“ noch die Falltür geöffnet. Je nach ermittelndem Staatsanwalt oder bestelltem Insolvenzverwalter hätte es auch ohne den (letzten) Anwaltsfehler Problem geben können.