Über ein Problem, das besonders in umfangreicheren Verfahren immer mal wieder auftaucht, wird nun anhand eines konkreten Falles diskutiert.
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger lädt ein zur Diskussionsveranstaltung:
Aus der Einladung:
Zwangsverteidigung – gibt es Mindeststandards der Verteidigung?
Die Korrumpierung der Verteidigung ist Anlass für Andrea Großbölting (Wupptertal) und Ricarda Lang (München) uns von einem Fall zu berichten, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart spielte.
Der Aktenumfang betrug knapp 200 Leitzordner, über 50 Zeugen wurden abschließend vernommen, mehrere Dutzend noch nicht abschließend, als nach über 240 Verhandlungstagen neben dem 1. auch der 2. Pflichtverteidiger dauerhaft erkrankte.
Der Vorsitzende erklärte, dass eine Beiordnung eines weiteren Verteidigers nur erfolge, wenn dieser zusichere, dass er sich innerhalb der Sommerunterbrechung (4 Wochen) in das Verfahren einarbeite und keinen Unterbrechungs- bzw. Aussetzungsantrag stelle. Weiter wies der Vorsitzende darauf hin, dass ein Anwalt die Zusicherung bereits abgegeben hatte. Dieser wurde beigeordnet; die vom Angeklagten gewählten Verteidiger wollten und konnten die Zusicherung nicht abgeben.
Der Fall wirft die Frage nach den Mindeststandards der Verteidigung auf. Eine erhöhte Vergütung der Verteidigungstätigkeit durch das RVG und die Neuregelung der Beiordnungspraxis machen das Pflichtmandat zu einem Geschäftsfeld. Die Anbiederung von an Pflichtmandaten interessierten Anwältinnen und Anwälte an zuständige Richter erleichtert eine unzureichende oder gar die Interessen der Mandanten verletzende Verteidigertätigkeit.
Hilft das Standesrecht oder bedarf es Mindeststandards und wenn ja, welche?
Die Teilname an der Diskussion ist kostenlos. FAO-Bescheinigungen werden nicht erteilt. Anmeldung per E-Mail oder via Fax.
Ein spannendes Feld, auf dem sich Strafkammervorsitzenden die Möglichkeit bietet, z.B. bereits durch Terminierungen der Hauptverhandlung indirekt auf die Besetzung der Verteidigerbank Einfluß zu nehmen. Selbstredend nur ausnahmsweise, wenn es sich um böswillige Richter handelt, die es aber nur in der Phantasie von ebenso böswillig denkenden Verteidigern geben soll.