Ein Mandant namens Dunning-Kruger

Wie es mit manchen Mandaten und Mandanten manchmal ausgehen kann, zeigt ein Verfahren vor dem Zivilgericht. Der ehemalige Auftraggeber eines Verteidigers hat Klage auf Schadensersatz erhoben und sich fürchterlich beschwert. Das hat bereits vor ein paar Tagen zu diesem Blogbeitrag über einen schwimmfähigen Winkeladvokaten geführt.

Die Geschichte geht weiter.
Die Zivilrichterin hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und dazu geladen. Der Verteidiger läßt sich von einem Kollegen vertreten, der sich mit diesem Zivilrecht auskennt. Und anders wie in einem ernsthaften Gerichtsverfahren muß der Beklagte in Zivilsachen grundsätzlich nicht zum Verhandlungstermin erscheinen.

Das gefällt dem klagenden Ex-Mandanten aber nicht. Er verlangt nach dem persönlichen Show-down:

Die Kommentatoren sind sich noch nicht einig, ob hier ein Fall des ICD-10 F60.8 oder der Dunning-Kruger-Effekt vorliegt.

Nein, ich mache mich hier nicht lustig über das Gebrechen anderer Menschen. Mir tut nur die arme Zivilrichterin Leid, die diesem Herrn nun die Spielregeln erklären muß.

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Bild: © pizzadelivery.org

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Zivilrecht veröffentlicht.

16 Antworten auf Ein Mandant namens Dunning-Kruger

  1. 1
    Silke says:

    Werter Herr Hoenig!
    Ich möchte Ihnen nicht zu nahe treten

    • Ach, nun seien Sie mal nicht so schüchtern. Ich beiße nicht. crh

    – und bestimmt sind Sie ein guter Strafverteidiger – aber von Zivilverfahren haben Sie anscheinend doch nicht so sehr viel Ahnung.

    • Da scheinen Sie richtig zu liegen. Und deswegen nehme ich kompetente Hilfe erfahrener Zivilrechtler in Anspruch, wenn es um dieses Zivilrecht geht und murkse nicht in Selbstüberschätzung selbst herum. crh

    Sie irren hier jedenfalls, wenn Sie glauben, der Kläger (Ex-Mandant) hätte keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte (offenbar Sie) persönlich zum Gerichtstermin erscheinen sollte – und dies nun von der Richterin einfordert.

    • Bitte informieren Sie sich einmal grundlegend über den Unterschied zwischen „offenbar“ und „vermutlich“. Und kalkulieren Sie dann ein, daß Sie falsch vermuten. Nein, ich bin nicht der Beklagte. crh

    Bei Zivilprozessen gibt es zunächst eine obligatorische (!) Güteverhandlung – und zu dieser sollen laut Gesetz die Parteien perönlich geladen werden – also persönlich erscheinen – § 278 Abs. 3 ZPO.
    Weil der Kläger hier also nur sein ihm gesetzlich zustehdenes Recht einfordert (persönliches Erscheinen des Beklagten) hat er deswegen keine Persönlichkeitsstörung – wie von Ihnen ein wenig subtil suggeriert.

    • Ob er eine Persönlichkeitsstörung hat oder nicht, kann ich nur vermuten (s.o.). Den Rest (dh. die ZPO) lesen besser andere. crh

    Und die Zivilrichterin muss dem Kläger also ganz sicher nicht – wie von Ihnen irtümlich gedacht – „die Spielregeln erklären.“ Der Kläger kennt diese offenbar recht gut.

    • Schon wieder: „Offenbar“. Na, Sie bekommen das noch in den Griff. crh

    Sie aber leider wohl eher nicht.

    • Ja. Das ist richtig, aber auch nicht schlimm. Ich kokettiere damit ja auch ganz gern. ;-) crh

    Und wenn Sie der Meinung sind, die Forderung des Klägers ist unberechtigt, können Sie dies ja durchaus im Gütetermin darlegen – bzw im anschließenden Verhandlungstermin (im Falle des Scheiterns der Güteverhandlung.)

    • Das macht der Prozeßbevollmächtigte für den beklagten Kollegen, der sich – wie ich – von solchen Sachen wie Zivilprozeßrecht lieber fern hält. crh

    Ihren Ex-Mandanten hier so abfällig darzusetllen ist jedenfalls auch nicht grad so die feine englische Art. Damit vegraulen Sie übrigens auch mögliche neue Mandanten.

    • Bitte lesen Sie (noch einmal?) den verlinkten Bericht über den Charakter dieses Mandanten. Wenn ich solche Typen mit meinen Blogbeiträgen vergraule, hat es sich doch gelohnt. Meinen Sie nicht? 8-) crh
  2. 2
    Daarin says:

    @Silke (1):
    Ich bin jetzt juristisch wirklich ein Laie, aber ist der von Ihnen angegebene Paragraph nicht nur für einen Gütetermin einschlägig und spricht Herr Hoenig nicht von einer mündlichen Verhandlung? Das klingt für mich wie zwei unterschiedliche Dinge. Den Gütetermin hat doch der Ex-Mandant eingebracht.

    Des Weiteren kommt die Persönlichkeitsstörung nicht von Herrn Hoenig selbst, er hat sie nur aus den vorherigen Kommentaren zu dem selben Fall aufgenommen.

  3. 3
    RA Fuschi says:

    @Daarin (2):
    Die Güteverhandlung findet zeitlich in aller Regel unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung statt, sind praktisch also ein Termin. Die Güteverhandlung hat von Amts wegen zu erfolgen, es sei denn, das Gericht geht davon aus, dass eine gütliche Einigung aussichtslos ist.

    @Silke (1):
    Aus dem Beitrag des Kollegen Hoenig geht nicht hervor, ob eine Güteverhandlung wirklich stattfinden sollte. § 278 II 1 a. E. ZPO erscheint hier zumindest naheliegend

  4. 4
    RA Fuschi says:

    PS: § 278 III ZPO ist eine Soll-Vorschrift, das Gericht kann hiervon also absehen – und tut dies in der Praxis oftmals auch.

  5. 5
    Böööörnd says:

    Eine Güteverhandlung wird es nicht geben, da Herr Hoenig wohl kaum darauf aus ist, sondern möchte, dass die Klage abgewiesen wird. Wegen dieser Aussichtslosigkeit ist 278 inkl. dem persönlichen Erscheinen hinfällig.

    @Hoenig
    Auch ich empfinde ihren Blogeintrag als über das Ziel hinausgeschossen. Sie haben das gar nicht nötig so bösartig auszuteilen. Nicht jedes Sprungbrett (Kommentarbeitrag) sollte man zum Springen nehmen (auch nicht meinen). ;)

  6. 6
    RA GOHLKE says:

    Dunning Kruger erhielten für ihre Studie den satirischen Ig-Nobelpreis im Bereich Psychologie.
    Mögen alle Menschen glücklich sein und Frieden finden. Mehr contenance madame monsieur. Bon anne Peter Gohlke

  7. 7
    HugoHabicht says:

    @Silke
    Auch wenn das Gericht das persönliche Erscheinen anordnen sollte (hier wohl eher unwahrscheinlich), kann man sich dennoch vertreten lassen: § 141 III ZPO. Man muss nur seinen Vertreter (das kann der ohnehin mandatierte Anwalt oder auch ein Dritter sein) hinreichend instruieren.

    Man könnte allerdings aus dem Schreiben einen Beweisantrag nach § 445 ZPO (Parteivernehmung des Gegners) heraus lesen, denn der Kläger will ja den Beklagten zu Sachverhalten im Rahmen der streitigen Verhandlung hören lassen. Selbst dann müsste der Beklagte allerdings nicht erscheinen (§ 446 ZPO), könnte dadurch aber Rechtsnachteile erleiden.

    Wird aber vermutlich alles nicht passieren, weil die Klage nach dem mitgeteilten Inhalt unschlüssig sein dürfte. Und bei unschlüssigen Klagen werden keine Beweise erhoben.

  8. 8
    der RechtSchreiber says:

    Das ist wieder ein sehr unterhaltsamer und kurzweiliger Beitrag, vielen Dank dafür.

    Doch ist mir im zweiten Absatz ein Lapsus aufgefallen: „[…] Und anders [b]wie[/b] in einem [i]ernsthaften[/i] Gerichtsverfahren muß der […]“

    Ansonsten wünsche ich noch viel Spaß mit diesem Exmandanten und uns weiteres Popcorn durch dessen Handlungen.

  9. 9
    Widerspruchsbehörde says:

    #7: Wenn die Klage bereits unschlüssig wäre, dürfte sie dem Beklagten noch nicht einmal zugestellt werden. So verlangt es jedenfalls die Ausbildung. In der Praxis dürfte das jedoch höchst selten passieren.

  10. 10
    Thorsten says:

    Bin zwar angehender Fachanwalt für Strafrecht, aber das Zivilrecht kenne ich sehr wohl.

    § 278 Abs. 3 ZPO ist eine „Soll-Vorschrift“, wie oben bereits zutreffend vom Kollegen Fuschi festgestellt. Und Gerichte sehen sehr häufig von der Güteverhandlung ab, wenn diese aussichtslos erscheint.

    Außerdem dünkt es mich, dass die Richterin hier einen frühen ersten Termin nach § 275 ZPO angeordnet hat. Das spricht bereits für die Unschlüssigkeit der Klage. Das wiederum spricht für eine Aussichtslosigkeit einer Güteverhandlung.

    Und für einen Beweisantrag, auch einen zum „Herauslesen“, braucht es erst einmal eine konkrete Beweisbehauptung. Nach dem, was oben steht, würde eine Vernehmung des Beklagten Kollegen Hoenig auf eine unzulässige Ausforschung durch das Gericht hinauslaufen.

    • Ich bin nicht der Verteidiger und Beklagte, über dessen Fall ich hier berichtet. Ehrlisch! Ischwöre.
      Und: Dank für das folgende Lob. crh

    Es ist übrigens äußerst löblich, dass Kollege Hoenig die Arbeit in Zivilsachen Fachleuten überlässt, wenn er sie sich selbst nicht zutraut. Ein mit mehreren Fachanwaltstitel dekorierter Kollege vertrat vor einigen Monaten seine Ehefrau in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Er hatte null Ahnung davon, nicht einmal § 294 ZPO hat er gekannt oder gesehen, und ging mit Pauken und Trompeten unter („die Verfügungsbeklagte hat im Gegensatz zum Verfügungskläger Ihre Behauptungen nicht glaubhaft gemacht.“). Und jetzt ist die Sache auch unnötig noch viel teurer für sie geworden, da sie extra zur Abschlusserklärung aufgefordert werden musste. Hätte er lieber etwas Geld in die Hand genommen und jemanden beauftragt, der sich damit auskennt.

    Schuster bleib bei Deinen Leisten!

  11. 11
    RA Ullrich says:

    @ Widerspruchsbehörde: Sie verwechseln hier unschlüssig und unwirksam. Unwirksam und nicht zuzustellen ist etwa eine Klage ohne Unterschrift, ohne individualisierbare Bezeichnung eines Beklagten, ohne erkennbares Klagebegehren. Unschlüssigkeit heißt hingegen nur, dass das Vorbringen in der Klage den geltend gemachten Anspruch schon dann nicht rechtfertigt, wenn man es als richtig unterstellt. Selbstverständlich ist eine unschlüssige Klage genauso wie jede andere zuzustellen und – wenn der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis nicht reagiert – ggf. zu verhandeln und die Klage dann abzuweisen. Lediglich ein Versäumnisurteil bei verspäteter Verteidigungsanzeige/Nichterscheinen des Beklagten im Termin darf bei unschlüssiger Klage nicht ergehen.

  12. 12
    RA Schepers says:

    Es ist schon geschickt, wie Kollege Hoenig sich hier eine kostenlose ZPO-Schulung verschafft… ;-)

    • Ich habe wirklich nichts mit dem geschilderten Fall zu schaffen.
       
      Und: Ich brauche keine zivilrechtliche Schulung; wenn ich das Zivilrecht wirklich nicht vermeiden kann, dann beauftrage ich einen Zivilisten. Ich kann mir das leisten. crh
  13. 13
    Thorsten says:

    #9: Das wäre mir neu, dass eine unschlüssige Klage nicht zugestellt werden dürfte! So etwas halte ich allenfalls in fällen des § 495a ZPO für denkbar – und hier auch nur dann, wenn der Kläger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Ggf. könnte auch § 139 ZPO einem „Urteil vor Zustellung“ entgegenstehen.

    Nein nein nein… nach Ihrer Theorie dürfte es ja gar nicht den Fall geben, dass ein Kläger ein Versäumnisurteil beantragt und diese abgewiesen bekommt, weil die Klage unschlüssig ist. Kann nicht sein. Die ZPO ist da anders gestrickt.

  14. 14
    Silke says:

    @RA Hoenig
    Es ist sehr erfreulich, dass Sie nicht eingeschnappt auf meinen Beitrag/Kritik reagiert haben, sondern mit sachlichen Anmerkungen.
    Allerdings hatten Sie in Ihrem Ursprungs-Beitrag hierzu (Winkeladvokat“) ziemlich vile Insiderwissen zu dem Fall, so dass es auf mich den Eindruck machte, es handle sich um einen Ex-Mandanten von Ihnen.
    Naja – wie dem auch sei, es dürfte eher sehr unwahrscheinlich sein, dass dieser Kläger (Ex-Mandant von irgendjemand) mit seiner Forderung (Schadenersatz) bei Gericht durchkommt. Beim Ausgangsverfahren erreichte ja der jetzt verklagte (Ex)-Verteidiger eine Einstellung des (Owi?- Straf?) Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage, wo der Mandant zustimmte. Nur weil er die vereinbarte Geldzahlung nicht leistete, kam es ja dann wohl zu einer Fortführung des Verfahrens mit dann wesentlich schlechterem Ergebnis für den Mandanten (der sich laut Aussage RA Hoenig) inzwischen selbst verteidigte. Da er ja der Einstellung des Verfahresn gegen Geldauflage zugestimmt hatte, kann er ja jetzt nicht dem Verteidiger schlechte Arbeit vorwerfen und Schadenersatzforderungen stellen. Dann hätte er der Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage nicht zustimmen dürfen.
    Es wäre jedenfalls sehr freundlich, Herr Hoenig, wenn Sie uns über den Ausgane dieses Prozesses/ Verhandlung informieren könnten. Ihre Blog-Gemende wartet voller Neugier.

  15. 15
    Thomas W. says:

    Als Klageerwiderung schlage ich vor:

    „Ich rüge die funktionelle Zuständigkeit der Abteilungsrichterin und beantrage die Verweisung an den zuständigen Betreuungsrichter.“

  16. 16
    HugoHabicht says:

    @Thorsten
    Ob man einen Beweisantrag daraus lesen kann, wenn man das möchte, hängt vom nur teilweise mitgeteilten Sachvortrag ab. Wenn der Kläger entsprechend vorgetragen hat, kann das Verlangen, den Gegner dazu anzuhören durchaus als Beweisantrag auszulegen sein und wäre auch kein Ausforschungsbeweis. Es steht nirgendwo, dass Sachvortrag und Beweisantritt in unmittelbarer räumlicher Nähe stehen müssen.

    Ist aber wie gesagt eher alles fernliegend.

    Unschlüssig sind ziemlich viele Klagen, im Bereich Inkassosachen dürften so ca. 90% teilweise unschlüssig sein (Stichwort Zinshöhe, Zinsbeginn, Mahnkosten). Natürlich werden die zugestellt und begründen einen Rechtsstreit. Häufig werden sie später dann noch schlüssig gemacht. Das ist alles andere als unmöglich. Würden unschlüssige Klagen nicht zugestellt werden, würden die Rechtsmittelinstanzen weitgehend leerlaufen. Denn eine Klage, die nicht der Rechtsauffassung des Richters erster Instanz entspricht, ist aus seiner Sicht unschlüssig. Das kann in der 2. oder 3. Instanz aber schon ganz anders aussehen.