Ich frage mich, ob Herr Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London) seine Medikamente (und gegebenenfalls welche) trotz ärztlicher Verordnung nicht eingenommen hat. Jedenfalls gibt mir seine (mutmaßliche) Stellungnahme (die des Medienrechtlers, nicht die seines Mediziners) gegenüber einem einem Kölner Proletenblatt Anlaß, an seiner Steuerungsfähigkeit (Höckers, nicht des Arztes) zu zweifeln.
In diesem – nicht zitierfähigen – Aufsatz zieht der expressive Medienrechtler einmal mehr Rückschlüsse in einem Rechtsgebiet, von dem er genauso viel Ahnung zu haben scheint, wie die Durchschnittsleser dieses vermeintlichen Presseorgans.
Der Zivilist Höcker begrüße die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die dem Satiriker Jan Böhmermann die rot markierten Teile (pdf) eines …
… Gedichts gegen Erdogan per einstweiliger Verfügung untersagt.
Sich gegenüber einer solchen Zeitung zu dieser Stellungnahme bewegen und (in dieser grammatisch und inhaltlich höchst engagierten Form) zitieren zu lassen, zeigt schon einiges von dem Niveau, auf dem sich der vom JUVE-Handbuch 2015 als einer der führenden deutschen Presserechtsanwälte bezeichnete RTL-Talkmaster a.D. bewegt. Der Inhalt dieser Stellungnahme hebt das Niveau aber auch nicht:
Daß der Prozeßbevollmächtigte des türkischen Erdogan, der Präsident, dieser nicht rechtskräftigen Entscheidung eines für solche Kapriolen sogar unter Strafverteidigern bekannten hanseatischen Gerichts die Hand zum Gruße reicht, kann ich nachvollziehen. Sein Bruder im Geiste, Rechtsanwalt Michael-Hubertus von Sprenger, ist ja auch „sehr beglückt über die gute Rechtsprechung in Deutschland“.
Ich freue mich aber, daß es nicht der Kölner Rechtsirrtumslexikumsautor ist, der die Entscheidung über die Strafbarkeit eines Fernsehvortrags entscheidet. Sondern erst einmal eine Staatsanwaltschaft ermittelt und, nach einer sorgsamen strafrechtlichen Prüfung, dann vielleicht Anklage erhebt. Erst danach kann sich eine erneute Prüfung durch ein oder mehrere Gerichte anschließen. Und dann, erst dann, lieber Kollege Dr. Höcker, kann man einigermaßen sicher ein, ob und gegebenenfalls welche strafrechtliche Konsequenzen der Vortrag des Gedichts für Jan Böhmermann hat.
Bis dahin halte ich mich, auch nach fast 20 Jahren Erfahrung mit Strafverteidungen, mit einer verbindlichen Stellungnahme zur Strafrechtsrelevanz der Vorlesung bescheiden zurück.
Und vor Allem:
Ich sage auch nichts zu medien- und presserechtlichen Problemen. Denn davon habe ich schlicht keine Ahnung. Grüßen Sie Herr Dieter Nuhr von mir, Herr Kollege.
In Ihrem vorherigen Beitrag (eV durch AfD-Richter) waren Sie aber noch recht meinungsfreudig in außerstrafrechtlichen Sachen unterwegs.
Höcker einerseits, Schertz andererseits – es sind mal wieder die richtigen „Medien-Anwälte“ (in des Wortes doppelter Bedeutung) versammelt. ;-) Popcorn !
Für so einfältig halte ich Prof. Dr. Höcker nicht, dass er zwischen Zivil- und Strafrecht nicht mehr unterscheiden könnte. Er zieht für Erdogan nur eine Show ab, um sein Geld wert zu sein. So ist meine Interpretation der Vorgänge.
Medienrecht? Presserecht? Zivilprozessrecht? Zivilrecht?
https://www.kanzlei-hoenig.de/2016/die-npd-die-afd-und-der-richter-am-landgericht-dresden/
Das LG Hamburg erstaunt mich immer wieder. Da wurde wohl alles zwischen Bauchnabel und Knien verboten :-)