Der Haftbefehl hat meinen Mandanten nicht amüsiert. Deswegen habe ich ihn mit der Haftbeschwerde angegriffen. Und das gleich zweimal. Ja, das ist ungewöhnlich, hat aber seine Gründe.
Auch das Gericht war etwas irritiert. Das machte sich besonders in dem Beschluß bemerkbar, mit dem der zweiten Haftbeschwerde nicht abgeholfen wurde.
In einer eMail habe ich dem Richter einen anwaltlichen Hinweis erteilt:
Der Nichtabhilfebeschluß vom 09.12.2016 bezieht sich auf die ältere Haftbeschwerde (vom 04.07.2016); Gegenstand des Verfahrens ist jedoch meine Beschwerdeschrift vom 07.12.2016. Ich rege eine Korrektur an, nicht daß sich das noch zu einen absoluten Revisionsgrund auswächst.
Es dauerte keine 12 Stunden, da kam ein Fax der Strafkammer hier an:
Naja, ganz so offensichtlich war der Schreibfehler ja nicht, sonst hätte es der Vorsitzende ja beim Korrekturlesen gemerkt. Aber gut, daß er die keimenden Revisiongrund verhindert hat. Ordnung muß sein!
So ganz passen die Daten aber immer noch nicht zusammen, oder? Ist die die Beschwerde nun vom 7.12. oder vom 9.12.?
Vermutlich (höchstwahrscheinlich) habe ich da jetzt was falsch verstanden, aber um sicher zugehen: Sie haben dem Mandanten einen Revisionsgrund zunichte gemacht? Wäre das nicht taktisch unklug?
zu #1
eventuell nehmen sie Bezug auf ihren eigenen Eingangsstempel?
Ist das der kafkaeske Fall, wo dem Mandanten die Akte aus Brandschutzgründen weggenommen wurde?
Da spannen Sie uns aber ganz schön auf die Folter. Wie ist es weitergegangen?
[…] Kein offensichtlicher Revisionsgrund, […]