Eine zielorientierte Vernehmungsmethode ist der Nikotin-Entzug. Der Vernehmungsbeamte stellt die Zigarettenpause erst nach erschöpfender Beantwortung aller Fragen in Aussicht. Inwieweit es sich dabei um eine verbotene Vernehmungsmethode (§ 136a StPO) handelt, ist eine gern in der Beweisaufnahme diskutierte Frage.
Sauber arbeitende Beamte achten daher darauf, wenn ihre „Patienten“ zunehmend unruhiger und zappeliger werden. Und bieten entsprechende Pausen an.
Und wenn solche Beamte auch schon einmal böse Erfahrungen vor Gericht bei der Vernehmung durch die Verteidigung gemacht haben, sorgen sie vor. Und zwar so:
So muß das! Dann gibt es auch keine Zweifel an der Redlichkeit des Vernehmungsbeamten.
Ich würde da aber doch stark vermuten, dass einer der Polizisten den Zeugen/Beschuldigten vor die Tür begleitet und beim Rauchen in ein Gespräch verwickeln versucht …
§ 136a StPO nur bei der Beschuldigtenvernehmung, oder?
„Sauber arbeitende Beamte achten daher darauf, wenn ihre „Patienten“ zunehmend unruhiger und zappeliger werden. Und bieten entsprechende Pausen an.“
Also naja. Dass es nicht OK ist, die Zigarettenpause zu verweigern oder an Bedingungen zu knüpfen, um Druck auszuüben – völlig einverstanden. Aber warum sollte ein Beamter verpflichtet sein (und sei es nur moralisch), die Rauchpause von sich aus vorzuschlagen? Solange er noch vernehmungsfähig ist und nicht von selbst um eine Pause bittet, darf er natürlich auch ohne Unterbrechung weiter vernommen werden.
@RA Sebastian Schmidt:
CRH meint wohl §§ 163 Abs. 3 Satz 1, 69 Abs. 3, 136a StPO.