Kurze kostenlose Auskunft

736272_web_R_K_B_by_Bärbel Gast_pixelio.deDiese „Mal-eben-eine-kurze-Frage“-eMails kennt wohl jeder Anwalt.

Man kann sie ignorieren, dem Absender eine Rückfrage hinsichtlich der Kosten für die Antwort stellen oder gleich eine Kostenvorschußnote schreiben.

Aber was macht der Strafverteidiger, der um eine *KOSTENLOSE* Antwort gebeten wird?

Sowas hier, zum Beispiel:

Am 19.07.2016 um 21:58 schrieb Uwe:

> auf Ihrer Webseite habe ich den Bericht über den Befangenheitsantrag
> gelesen.

Das ist löblich, lieber Uwe.

> Würden Sie mir dazu eine kurze kostenlose Auskunft geben?

Kurz? Ok.

> Darf ein Bundesrichter als Ermittlungsrichter, gegen den ein
> Befangenheitsantrag gestellt wurde, diesen selber ablehnen?

Ja.

> Also einen Beschluss verfassen, in dem der Antrag gegen ihn selber
> abgelehnt wird?

Ja.

> Das wäre ja im Prinzip so, als wenn ich mich als Beschuldigter in einem
> Strafverfahren selber freisprechen kann.

Nein.

> Und wo kann ich das dann nachlesen?

§§ 22 ff StPO, insbesondere § 26a StPO.

> Danke und Gruß

Gern.

Im Ranking der Fragen nach kostenlosen Auskünften liegen solche zum Thema Richterbefangenheit knapp hinter denen zur Problematik der Rechtsbeugung. Aber auch die Strafvereitelung durch Staatsanwälte ist von großem (kostenlosen) Interesse.

Wir beantworten fast alle.

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Bild: © Bärbel Gast / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten veröffentlicht.

3 Antworten auf Kurze kostenlose Auskunft

  1. 1
    Miraculix says:

    “ Wir beantworten fast alle. “
    Das finde ich sehr löblich. Da Sie das jetzt hier öffentlich anbieten ist vermutlich ein größerer Mail-Server und ein wenig zusätzliches Personal nötig ;)

  2. 2
    Kalle_ says:

    Noch löblicher wäre es, wenn die Antwort dann auch richtig wäre. Richtig ist indes, dass der abgelehnte (Ermittlungs-)Richter nur dann selbst entscheidet, wenn das Ablehnungsgesuch unzulässig ist (§ 26a Abs. 2 S. 3 StPO, s. BGH 1 BGs 25/2006); im übrigen ist er nach § 27 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen.

  3. 3
    peter says:

    Witzig, irgendwie kommt mir das Thema gerade bekannt vor. Ach, da ist es: http://www.juraforum.de/forum/t/befangenheitsantrag-gegen-bundesrichter.562819/
    Selber Tag, welch Zufall. Die Antwort hat genauso wenig Begeisterung ausgelöst. Wobei „Sorry, ich habe erst nur die Angabe der §§ von dir gesehen und dadurch dann das gefunden:
    § 26a Abs. 2 StPO“ nun irgendwie in einem anderen Licht erscheint.