Notruf der Woche

Ein dringender Anruf aus der Türkei erreichte uns heute Nacht:

notruf2016-09

Was soll ich dem Anrufer mitteilen?

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

16 Antworten auf Notruf der Woche

  1. 1
    Polizeichef von DDorf says:

    Nein, natürlich nicht. Sagen sie ihm er kann ruhig kommen.

  2. 2
    Thomas B. says:

    Dürfte sich doch sowieso schon erleidgt haben. Schade, dass wir leider nie erfahren werden, ob der Herr die Befürchtung hatte, seine mehrmonatige Backpacker Reise nach Syrien könnte zu Missverständnissen auf Deutscher Seite geführt haben, oder aber wovor er sich sonst gefürchtet hat.

  3. 3

    Nach meiner Lesart fragt sich der notfällliche Anrufer, ob die von ihm gewünschte Festnahme (BDSM-Jargon) pünktlich erfolgen wird oder ob es zwischenzeitlich eine Terminsverlegung gegeben hat, von der ihn der gewählte Gastgeber noch nicht unterrichtete.

    Sofern ein verbindliches Übernachtungs- und Unterbringungsangebot der Düsseldorfanwaltschaft mit Genehmigung des marktwirtschaftlich orientierten Richters als oberster Beherbergungsdirektor tatsächlich vorliegt, könnte beim serviceorienterten Düsseldorfanwalt fernschriftlich nachgefragt werden, ob der Chauffeurservice den ungeduldigen und planungsunsicherheitsgeplagten Herrn zuvorkommend ohne Zeitverzug abholt und ggf. mit einem Begrüßungsschild beim Ausgang unübersehbar erwartet.

    An seiner Stelle möchte ich auch nicht zu lange am Flughafen Düsseldorf unbetreut herumstehen. Zugunsten der Planungssicherheit sollte unverzüglich gehandelt werden.

  4. 4
    z.rück says:

    @ Thomas B.mehrmonatiges Brunnenbohren z.B. wäre auch möglich

  5. 5
    Der wahre T1000 says:

    Gibt schon lustige Mandanten. Er hätte ja auch mal einen Tag früher anrufen können, damit Herr Hoenig sich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft schlau machen kann. :-)

  6. 6
    mog0 says:

    Vielleicht „Das weiß ich nicht.“

  7. 7
    whocares says:

    Mal jetzt von diesem konkreten Fall abgekoppelt und rein aus akademischen Interesse: Wäre es für so jemanden eine Option, statt einen deutschen Flughafen einfach einen in einem Schengen-Nachbarland anzufliegen, und dann auf dem Landweg weiter in das Dorf an der Düssel zu reisen, oder wäre man mit einem nationalen HB an der EU-Außengrenze auf jeden Fall fällig?

    • Rein aus monetären Interessen: Was wären Sie bereit für eine Antwort zu zahlen? ;-) crh
  8. 8
    BV says:

    Eine ideale Gelegenheit für die juristische Standardantwort 1.0: „Es kommt drauf an.“ ;-)

  9. 9
    Flo says:

    Das man sich gerne bemühen kann eine Verhaftung am Flughafen zu organisieren???!!!??? ;)

  10. 10
    whocares says:

    @crh: Da ich derzeit in D bin, keine Flugreisen in der näheren Zukunft plane und vor allem kein HB gegen mich besteht: nein, ich würde nicht dafür zahlen… ;-) War nur so eine Überlegung.

  11. 11
    Ein Beamter says:

    Der Herr ANwalt kann ja mal unter Nennung des Namens des Anrufers und dessen genauen Ankunftszeit unverbindlich bei der Staatsanwaltschaft anfragen! :-)

  12. 12
    Waschi says:

    @whocares:
    Da @crh Ihnen die Auskunft nicht gratis geben will, springe ich mal ein:

    Kommt drauf an.

    Gerngeschehen.

  13. 13
    Martin Bayer says:

    Einfach fragen, ob der Fragesteller noch genügend Geld für eine Rechtsberatung durch die Kanzlei Höning besitzt und eine Vorkasse geleistet werden kann. Wenn kein Geld an den RA – muss leider jeder Rat selbst im Internet recherchiert werden.

  14. 14
    jj preston says:

    So ähnlich wie Martin Bayer:

    Dem Herrn vorschlagen, er solle Herrn Hoenig mit der rechtlichen Vertretung beauftragen, Flug- und Übernachtungskosten sowie die Kosten einer einmaligen Rechtsberatung vorschießen, und das Beratungsgespräch vor Ort abwarten. Auch hinsichtlich einer für den Mandanten rechtlich möglichst günstigen Rückkehr nach Deutschland.

    Ich vermute, ein „Bleiben Sie da, sonst landen Sie in der Zelle“ dürfte wohl den § 258 StGB berühren. Ein „Warten Sie, bis wir uns besprochen haben“ dagegen dürfte hellgrau genug sein. Sofern denn der mögliche Mandant eben liquide genug ist.

    • Wenn ich Kenntnis davon habe, daß ein Haftbefehl gegen meinen Mandanten vorliegt, und ich ihn nicht warne, wäre das sicherlich KEINE Strafvereitelung, sondern unprofessionelles Verhalten eines dilletierenden Strafverteidigers Anwalts, Verrat am Mandanten und begründet – zu Recht! – einen Schadensersatzanspruch (zumindest dem Grunde nach). crh
  15. 15
    WPR_bei_WBS says:

    @ jj preston

    Wie soll ein Anwalt seinen Mandenten denn beraten, z. B. bzgl. eines sich freiwillig Stellens, wenn er ihm nicht mal sagen dürfte, dass es einen Grund (eben den Haftbefehl) für ein sich stellen müssen überhaupt gibt?

  16. 16
    Thomas B. says:

    Mhhh ….

    http://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/mutmassliches-is-mitglied-festgenommen-100.html

    … mhh da lag ich mit meinem Tip wohl doch nicht so ganz daneben :D