In einer Bußgeldsache geht es unter anderem um die Fahreridentität. Das Auto, mit dem der behauptete Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sein soll, ist auf die Ehefrau des Betroffenen zugelassen. Richter K. will nun die Ehefrau des Betroffene dazu befragen, ob ihr Ehemann der Fahrer war; deswegen hat er sie als Zeugin zum Gerichtstermin geladen.
Die Zeugin hat über ihren anwaltlichen Zeugenbeistand darum gebeten, sie wieder abzuladen. Sie werde sich nicht äußern. Das muß sie auch nicht, weil § 52 StPO ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Richter K. ist überrascht und will die Zeugin so einfach nicht vom Haken lassen:
In der überschaubaren Welt eines Verkehrsrichters ist es eben schlecht vorstellbar, daß § 1355 BGB seit mehr als 2 Jahrzehnten einen gemeinsamen Ehenamen nicht zwingend vorschreibt. Ich kenne mich zwar auch nicht aus im Ehe- und Familienrecht – aber ich blamiere mich wenigstens nicht mit meiner Unkenntnis.
Nur nebenbei:
Aus der Bußgeldakte geht an drei Stellen hervor, daß bereits der Polizeipräsident die Verwandtschaftsverhältnisse geklärt hat – Datum der Eheschließung, Standesamt und „Heiratsbuchnummer“, alles drin in der Akte. Man muß sie nur vorurteilsfrei lesen.
To be continued …
Wieder ein interessanter Casus is poplum portat.
Auch hier galt (eingeschränkt) erfolgsversprechend:
Fahre niemals ein Auto, dessen Halter du bist. (hierzu existieren auch rechtskonforme Wege)
Mich wundert es nur, warum es überhaupt zu einem weiteren Verlauf im Ordnungswidrigkeitenverfahren (das unterstelle ich hier höflich) kommen konnte, nachdem offensichtlich feststeht (leider nicht zweifelsfrei), dass die Halterin nicht der Fahrer(!) sein konnte. Ermittlungen gegen zu Unrecht Beschuldigte führt i.d.R. zu einer Verfristung beim tatsächlich zu Beschuldigenden, denkt sich hier fragend der Laienjurist, dank kurzer initialer Verjährungsfrist.
Zu hohe Kooperationsmotivation seitens der (zumindest nun zur) Zeugin (umhabilitierten) zu Beginn lässt sich vermuten, eine tiefere Verstrickung in weiterführende Spekulationen verbietet sich hier aus Erfüllung allgemeinen Anforderungen des Anstands meinerseits.
Als freizeitlich ambitioniert träumerischer Laienschriftsteller baut sich jedoch auch ein amoristisches Motiv auf seiten des Richters auf, der mit ritterlicher Sturheit tugendlicher Prägung nun alle Zweifel auszuräumen versucht, die sein liebevolles Ansinnen vom angebeteten Herz zu trennen wagt.
Das war schon einmal Thema in trivialromanischer Literatur. Ich bin und bleibe entzückt über die entzückenden Zuckungen in dieser Sache!
Muss ich mir merken! Bei der schönsten Frau der Welt und mir könnte es evtl. eines Tages zu ähnlichen Problemen kommen. Und dann ist die Heiratsurkunde auch noch aus dem Ausland – aber immerhin haben wir ein Exemplar mit Apostille. ;-)
@Oscar:
Es wäre mir eine Freude, Ihren Ausführungen folgen zu können. Doch leider scheine ich nicht in der Lage, Ihren elaborierten Code angemessen verarbeiten zu können. Wären Sie daher so freundlich, Ihre wichtigen Worte in einfachem Deutsch erneut kund zu tun?
Sehr geehrter Herr Dieter,
sofern es mir grammato(-epi-)genetisch möglich wäre, ginge ich gern auf Ihre demokratische Forderung tiefer ein.
Aber unter uns Pastoren(trans)töchtern – sofern ich mir erlauben darf, mich so zu exprimieren – muss ich zu Protokoll geben, dass neben dem Prunk ornamentöser Sprachkennzahlen die hohe Wahrscheinlichkeit des Auftretens charmanter paragrammatischer Entitäten maligner und unnötiger Genese (ex meis digitis) viel deutlicher in den Hintergrund migriert.
Können Sie damit ggf. doch zu meiner Entlastung gut leben? Vielen Dank!
Gerhard Struck, Die mühselige Gleichberechtigung von Mann und Frau im Ehenamensrecht, in
NJ ; Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung (1991), p. 390-392
[…] einen Richter aus dem letzten Jahrhundert, […]