Richter K. und sein Hochmutsfall

proesterchenDas Berliner Anwaltsblatt hat in seiner September-Ausgabe 9/2016 auf Seite 308 die Einsendung eines Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten veröffentlich. Einsender war Richter K., ich habe darüber berichtet.

Die im Anwaltsblatt veröffentlichte Entscheidung bestätigte dem Richter K., daß er u.a. nicht verpflichtet sei, einem Verteidiger mit Papier auszuhelfen. Das hat er gebührend gefeiert. Deswegen ja auch die Veröffentlichung.

Dazu noch einmal meinen herzlichsten Glückswunsch!

abgelehntNun habe ich hier schon wieder eine Entscheidung desselben Gerichts. Und sie betrifft denselben Richter. Und es handelt sich um dasselbe rechtliche Problem:

Ablehnung des Richter K. wegen der Besorgnis seiner Befangenheit.

Im Wesentlichen ging es um eine Terminsverlegung, einen Vorsatzhinweis und das gespannte Verhältnis zwischen Richter K. und dem Betroffenen sowie seinem Verteidiger. Und – das räume ich gern ein – um den Austausch wechselseitiger Provokationen.

Ich zitiere zunächst einmal aus den
dienstlichen Stellungnahmen des Richter K.:

Mein [Vorsatz-] Hinweis ist im Konjunktiv gehalten, was der Verteidiger des Betroffenen in seiner Raserei bewußt übersieht.

Mit „Raserei“ meint Richter K. die Begründung des Ablehnungsgesuchs.

Nach alledem ist zu begrüßen, daß RA Handschumacher […] abermals ein Beispiel für die Methoden liefert, mit der er nach meiner Ansicht nur den gesetzlichen Richter auszuschalten versucht.

Befangenheitsantrag als Ausschaltungsversuch. Nun ja.

Das Vorbringen des Verteidigers ist allerdings nachvollziehbar, sein Mandant habe vor dem Hintergrund seines allein der Obstruktion und Verschleppung sowie dem Konflikt dienenden Verteidigungsverhaltens in einer Reihe früher in der von mir versehenen Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten anhängig gewesenen Verfahren panische Angst davor, ich würde ihm mal so richtig einen reinwürgen, ihn also nach allen Regeln der Kunst so richtig plattmachen.

Also: Richter K. unterstellt dem Betroffenen mit blumigen Worten, ein panischer Angsthase zu sein. Ok, eine richterliche Stellungnahme kann man so machen; aber dann isse halt Kacke.

Denn der Betroffene sieht auf der Basis des bisherigen Akteninhaltes keinen Weg, mit einer sachbezogenen Einlassung den Tatvorwurf abschütteln zu können, er weiß, daß der bisherige Akteninhalt wohl kaum eine Möglichkeit bietet, dem am 23.9.15 gewonnenen Meßergebnis entgegenzutreten.

Kompetente Strafjuristen werden sie erkennen, die vorweg genommene Beweiswürdigung. Richter K. setzt aber noch einen oben drauf:

Mag jemand vielleicht bei dem am Steuer sitzenden Mann auf den Belegfotos eine gewisse Ähnlichkeit mit dem türkischen Präsidenten Erdogan zu entdecken meinen; dieser war am 23.9.15 aber nicht in Berlin, und warum sollte er mit dem VW von [der Halterin] aus der [*]straße in Neukölln durch die Straßen dieser Stadt fahren.

Ist hier irgend jemand, der zwischen dem Betroffenen und Erdogan (der Präsident) eine Ähnlichkeit entdecken mag?

Noch einmal zur Erinnerung: Das sind Zitate aus einer dienstlichen Erklärung in einem förmlichen Verfahren, nicht im Zusammenhang mit einer Unterhaltung im Bierzelt.

Der Betroffene weiß wahrscheinlich genau, daß er auf den bei der Akte befindlichen Belegfotos als Fahrer des Tatfahrzeugs, mit dem ihn seine Frau hat fahren lassen, zu identifizieren und somit auch an seiner Fahrereigenschaft nichts zu rütteln ist.

Noch einmal ein sehr schönes Beispiel für die Beweiswürdigung am heimischen Küchentisch des und durch Richter K.

Diese Furcht eines verängstigten und verunsicherten Mannes, der nun dem zur Entscheidung berufenen Gericht nicht wie bisher als Verteidiger, sondern als Betroffener gegenübersteht, ist ernstzunehmen und zu akzeptieren, mag sie auch nicht mit dem Bild von einem gestandenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger vereinbar sein.

Nein, ich habe mir diesen Satz (wie alle anderen auch) NICHT ausgedacht. Das schreibt Richter K. über einen Betroffenen, der sich bis dato noch gar nicht persönlich zu Wort gemeldet hat.

Es mag nun mit diesen Zitaten sein Bewenden haben, es sind einige Highlights aus der auch um übrigen hell leuchtenden dienstlichen Erklärung.

Das AG Tiergarten schreibt dazu im
Beschluß vom 28.09.2016 (217c AR 90/16):

Allerdings liegt mit der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 5.August 2016 ein Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des erkennenden Richters zu rechtfertigen. Zum einen lassen nämlich die Äußerungen in der dienstlichen Stellungnahme – aus Sicht des Betroffenen – befürchten, der abgelehnte Richter gehe nicht unvoreingenommen an die Sache heran
und sei bereits von der Schuld des Betroffenen endgültig überzeugt. Sinngemäß unterstellt der abgelehnte Richter dem Betroffenen und dessen Verteidiger, dass auf Obstruktion und Verschleppung angelegte Verteidigungsverhalten sei nur so zu erklären, da der Betroffene auf der Basis des bisherigen Akteninhalts keinen Weg sehe, den Tatvorwurf mit einer sachbezogenen Einlassung „abschütteln“ zu können. Dies lässt die Überzeugung des abgelehnten Richters erkennen, er teile insoweit die Einschätzung des Betroffenen. Diese Einschätzung legt jedenfalls nahe, dass der abgelehnte Richter davon ausgeht, eine prozessordnungsgemäße Verteidigung könne nicht zum Erfolg führen. Ebenso kommt die Überzeugung des abgelehnten Richters mit der Äußerung zum Ausdruck, der Betroffene wisse wahrscheinlich genau, „dass er auf den bei der Akte befindlichen Belegfotos als Fahrer des Tatfahrzeugs, mit dem ihn seine Frau hat fahren lassen, zu identifizieren und somit an seiner Fahrereigenschaft nicht zu rütteln ist.“ Dies kann aus Sicht des Betroffenen nur so verstanden werden, auch der abgelehnte Richter gehe davon aus, an der Täterschaft des Betroffenen sei nicht zu rütteln. Die ergänzend eingeholte Stellungnahme des abgelehnten Richters ist demgegenüber nicht geeignet, dass begründete Misstrauen zu beseitigen. Allein die Mitteilung, die Fahrereigenschaft habe für ihn – den erkennenden Richter – bislang nicht festgestanden , reicht insoweit nicht aus.
Dies gilt nun umso mehr, da der abgelehnte Richter sogleich mitteilt, der Verteidiger hier habe hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen jetzt Sicherheit hergestellt.

Daneben begründen auch die verbalen Überspitzungen in der dienstlichen Stellungnahme vom 5. August 2016 in der Gesamtschau -aus Sicht des Betroffenen – Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters. Die Führung des Verfahrens kann nämlich dann einen Ablehnungsgrund darstellen, wenn die richteilichen Handlungen unangemessen oder völlig unsachlich sind. Den Betroffenen, Rechtsanwalt Hoenig, sinngemäß als „verängstigten und verunsicherten Mann“ darzustellen, dient nur dazu, den Betroffenen herab zusetzten. Dies ist unsachlich und unangemessen und lässt -aus Sicht des Betroffenen- befürchten, die innere Haltung des abgelehnten Richters ihm gegenüber könne die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen. Daneben bedarf es wegen der weiteren verbalen Überspitzungen einer Erörterung nicht.

Das sind unmißverständliche Worte für das Vorgehen eines Richters, der dem lieben Gott auf Knien für den Art. 97 GG danken sollte.

Dieser Beitrag wurde unter Richter veröffentlicht und mit den Begriffen verschlagwortet.

19 Antworten auf Richter K. und sein Hochmutsfall

  1. 1
    Alles völlig Wurscht says:

    Ich bin kein Richter, ich bin auch kein Jurist, aber so einen Bock hätte ich nicht mal im Ansatz geschossen. Die Schelte vom Richterkollegen hat er redlich verdient.

    Richter K. scheint sehr schlicht gestrickt und nicht mit übermäßiger Intelligenz gesegnet worden sein. Ich frage mich ernsthaft wie er es zum Richteramt geschafft hat. Die von ihm getätigten Ausführungen würde ich nicht mal einem frischen Jurastudent zutrauen.

    Zuerst dachte ich ja noch, dass ihm einfach die Gäule durchgegangen sind. Aber den ganzen Mist hat er ja schriftlich fixiert. Spätestens beim Durchlesen hätte er bremsen müssen.

    Auch sehe ich keinen Grund das Verfahren „loszuwerden“. Seinen Feind auf der Anklagebank, das lässt man sich doch nicht entgehen.

  2. 2
    Denny Crane says:

    Ich kenne Herrn K. zwar nicht persönlich. Für mich liest sich das jedoch eher wie ein – aus Sicht des Betroffenenen – offenbar mißlungener Humorversuch. Klappt bekanntlich in Gerichtsverfahren nie. Aber ich fand die Stellungnahme eigentlich ganz lustig.

    Vielleicht wollte er die Akte auch los werden. So ungeschickt kann man eine dienstliche Stellungnahme doch gar nicht formulieren. Nicht umsonst beschränken sich 95% der Stellungnahmen zu Ablehnungsgesuchen auf den Satz: „Ich fühle mich nicht befangen.“

    Leute wie Richter K. gibt es an fast jedem Amtsgericht. Manche können gut mit diesem Typen, andere sehen in ihm den Untergang des Rechtsstaats. Ich habe mich im Laufe der Jahre von letzterem zu ersterem gewandelt. Man kann auch mit solchen Richtern zu guten Ergebnissen für den Mandanten kommen. Rechtsdogmatiker sollte man allerdings nicht sein.

  3. 3
    RA Ullrich says:

    Ich glaube kaum, dass das etwas mit „Dummheit“ im herkömmlichen Sinne zu tun hat, das ist vielmehr die Arroganz der Macht. Richter K weiß, dass er aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit vor ernsthaften Konsequenzen seines Handelns weitestgehend geschützt ist, egal wie sehr er vom Leder zieht. Auch begründete Befangenheitsanträge schaden ihm nicht, er ist dann nur das Verfahren los, Konsequenzen hat das für ihn keine (abgesehen davon, dass er sich mit diesem Verhalten bei Anwälten und vernünftigen Kollegen unbeliebt macht, was das Arbeitsklima beeinträchtigt, aber wenn er eine entsprechende Einzelkämpfermentalität und ein dickes Fell hat braucht ihn auch das nicht zu kratzen). Gefühlte 95%+ der Richter führen sich trotzdem nicht so auf, weil sie auf ihren Ruf zumindest einen gewissen Wert legen und sich der Verantwortung ihres Amtes bewusst sind. Aber hin und wieder findet sich leider auch ein Exemplar, das so sehr von sich eingenommen ist, dass er in diesem sanktionenfreien Raum nach und nach der Illusion erliegt, immer Recht zu haben und sich alles erlauben zu können.

  4. 4
    Gerd says:

    Alle Beteiligte können sehr stolz auf sich sein. In der Zeit, in der ihr Beamte und Angestellte mit so einem Scheiß beschäftigt. hält der arbeitende Mitteltstand das Land am Laufen und finanziert so zumindest die eine Seite solcher Streitereien.

    Einfach zahlen, wenn man was falsch gemacht hat, wäre wahrscheinlich zu einfach gewesen…

  5. 5
    Müller says:

    Ja, ein Richter muss die professionelle Souveränität besitzen, Krawallmacher auf der Anklagebank genauso emotionslos zu ertragen wie Krawallmacher auf der Verteidigerbank. Wer da buchstäblich aus der Rolle fällt, hat in dem Job nichts verloren. Der Krawallmacher, jedenfalls der auf der Verteidigerbank, hat aber auch keinen Grund, besonders stolz auf sich zu sein.

  6. 6
    rofl says:

    Wollten Sie Ihr Knöllchen nicht bezahlen, Herr Hoenig?

  7. 7
    Dr. No says:

    Ob Richter K. diesen Beschluss wohl auch zur Veröffentlichung einsenden wird?

    • Diese Arbeit nehme ich ihm ab. Gerne sogar. crh
  8. 8
    Miraculix says:

    Wer bei Verstand ist bezahlt keine Knöllchen.
    Und der Richter gehört in die Klapsmühle.

  9. 9
    Non Nomen says:

    Wer bei Verstand ist bezahlt keine Knöllchen.
    Und der Richter gehört in die Klapsmühle.

    Bitte bitte bloß das nicht. Wer weiß denn, was er von da aus noch, gar unter dem Schutze des Jagdscheines, anrichten wird?

  10. 10
    Non Nomen says:

    Ist hier irgend jemand, der zwischen dem Betroffenen und Erdogan (der Präsident) eine Ähnlichkeit entdecken mag?

    Erdogan wird ja gerne so dargestellt. Hmmm, ich glaube, der Hut ist anders … also Nein.

  11. 11
    hend says:

    Bemerkenswert wie vielen Lesern eines juristischen Blogs die Grundpfeiler des Rechtsstaates nicht geläufig sind.

    @#4: Die Unschuldsvermutung gilt auch in Bußgeldsachen, sie gilt für crh ebenso wie für Menschen, die eventuell eine Ähnlichkeit mit Erdogan haben, haben könnte, nicht haben könnten oder auf keinen Fall haben wollen. Sie gilt schlicht für alle.

    Aus der Unschuldsvermutung folgt *nicht*, dass ein Richter nach Aktensicht nicht von der Schuld eines Beschuldigten überzeugt sein darf: aber er darf den Prozess nun einmal nicht zuungunsten des Beschuldigten führen.

    Befangenheit besteht nicht automatisch dann, wenn ein Richter sich sein Urteil schon vor dem Prozess gebildet hat, sondern wenn dem Beschuldigten aufgrund dieser Voreingenommenheit Nachteile entstehen. Eine Aufgabe der Verteidigung ist, genau solche Benachteiligungen zu verhindern und im Zweifelsfall genau dann, wenn der *Anschein* einer Befangenheit entsteht, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

    Ein guter Anwalt ist nicht derjenige, der häufig erfolgreiche Befangenheitsanträge stellt, sondern derjenige, der erkennt wann eine Befangenheitssituation gegeben sein könnte und dann abwägt, ob ein entsprechende Antrag sinnvoll ist.

    Für den Rechtsstaat sind nicht die unbegründeten Befangenheitsanträge problematisch, sondern die begründeten aber nicht gestellten. Wenn die Justiz damit ein Auslastungsproblem bekommt ist das nicht den Verteidigern anzulasten, sondern eben schlicht eine Frage des Geldes. Die Idee, den Rechtsstaat der Kostenfrage zu opfern, ist nun einmal fatal.

    Und selbst *wenn* einem Beschuldigten zweifelsfrei ein Fehlverhalten nachzuweisen wäre (z.B. durch ein Geständnis) dürfen diese elementaren Rechte der Beschuldigten nicht angetastet werden. Das vergessen viele Menschen immer wieder mal, wenn es z.B. um Vorwürfe im Sexualstrafrecht geht, oder Ausländer beschuldigt werden.

    Wo wir ohne diese Grundpfeiler des Rechtsstaates hinkommen kann man hier sehen:
    https://www.youtube.com/watch?v=x_bwucQ7l3g
    Die Beispiele sind noch nicht mal übertrieben.

    Das erschreckende am Fall von crh ist doch, dass Richter K. sich richtig ins Zeug legt und den dringenden Eindruck vermittelt, eine Fehlbesetzung zu sein.

    Schöne Grüße,
    Hend

  12. 12
    matthiasausk says:

    Mein Eindruck ist der, daß Herr K. die einmalige Chancce erkannt und genutzt hat, die Herren Hoenig und Handschumacher ein für alle Mal vom Hals zu bekommen.

    Da hat er einen Elfmeter verwandelt und sich fürderhin einen beschaulichen Job verschafft.

  13. 13
    matthiasausk says:

    Zu früh abgeschickt …

    Er hat nämlich jetzt die Chance, sich – hochoffiziell bestätigt – aus jedem Fall, an dem RA Hoenig oder RA Handschumacher beteiligt sind, mit dem Verweis auf seine Befangenheit, selber herauszunehmen und so den gesetzlichen Richter auszuschalten.

  14. 14
    maaaax says:

    Kann eine dienstliche Erklärung grundsätzlich auch den 185 verwirklichen?

  15. 15

    Richter stellen ihre Tätigkeit ja gerne als rein sachbezogene Rechtsanwendung dar. Fälle wie dieser zeigen, dass das oft leider nicht wahr ist und der „menschliche Faktor“ eben doch oft eine große Rolle spielt. Nur wird das selten so offensichtlich (unabhängig davon, ob der Richter das Verfahren loswerden wollte oder dachte, der Befangenheitsantrag würde sowieso abgelehnt werden).

    Dazu passt ein Bericht von Bernd Wagner im Blog der online-Zeitschrift „confront“. Dabei geht es um den Vorsitzenden einer Strafkammer, der offenbar zum Vorsitzenden einer anderen Strafkammer gesagt hatte, dass die vier Verteidiger in einem Verfahren sich „als Hüter des Rechtsstaates aufspielten aber in Wirklichkeit vier große Arschlöcher“ seien

    http://www.confront-strafrecht.de/2016/10/03/zur-berechtigung-der-rubrik-confrontativ-in-der-zeitschrift-confront/

  16. 16
    Ra(s)tlos says:

    Sehr geehrter Herr Hoenig, bei aller Wertschätzung für Ihre Arbeit und Ihr Engagement (nicht nur in eigener Sache), finde ich es unlauter, den in Rede stehenden Richter (wohl wegen vermeintlichen Persönlichkeitsschutzes) als „K.“ zu bezeichnen – Ihrem Blogeintrag aber ein Bild voranzustellen, auf dem „Podpiwek Kujawski“ steht.
    Lassen Sie mich mal raten, wie „K.“ mit vollständigem Namen heißt… und nein, ich brauche bestimmt keine drei Versuche.

  17. 17
  18. 18
    reChtHabEr says:

    Aber meine lieben Kolleg/inn/en, Richter walten ihres Amtes doch nicht anonym. Rechtsanwälte übrigens auch nicht. Wer Recht spricht oder sich nennenswert daran beteiligt, muss es sich gefallen lassen, namentlich genannt zu werden.
    Leseempfehlung kurz: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=57
    und lang: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=011014U6C35.13.0

  19. 19

    […] den Hochmutfall von Richter K., über den ich am Freitag berichtet habe, möchte ich hier nochmal laut […]