Strafbewehrte Fortbildungspflicht des Rechtsanwalt

Die Rechtsanwaltskammer, jedenfalls die Kollegen des Vorstands, die Rechtsanwälte ohne Klammerzusätze hinter der Berufsbezeichnung sind, informierten über die Änderungen der Fortbildungspflichten, denen die Fachanwälte unterliegen.

Fortbildungspflicht

Ein ernsthaftes Programm, das mir in den vielen Jahren meines Fachanwalts-Daseins keine Probleme bereitet hat.

Die Entwicklung geht weiter. Und zwar angetrieben mit der Keule, wenn es nach dem

Referentenentwurf (pdf) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufen

gehen soll. In diesem Entwurf (S. 9 des PDF-Dokuments) findet sich u.a. die Änderung des § 74 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der soll wie folgt geändert werden:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung ganz oder teilweise unterlassen, kann die Rüge mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro verbunden werden.“

In find’s persönlich nicht schlimm, weil ohne es ohne ständige Fortbildung im Bereich des Strafrechts für mich keine effektive Strafverteidigung geben kann.

Diese Pflicht aber dann gleich unter eine Art Strafbewehrung stellen zu wollen, sowas fällt selbstredend nur den Justizbeamten in den Ministerien ein. Gibt es eigentlich eine strafbewehrte Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte?

Dieser Beitrag wurde unter Fortbildung, In eigener Sache, Strafverteidiger veröffentlicht.

9 Antworten auf Strafbewehrte Fortbildungspflicht des Rechtsanwalt

  1. 1
    Miraculix says:

    >Gibt es eigentlich eine strafbewehrte Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte?
    Bisher wohl nicht, aber die Idee ist gut!

  2. 2
    Non Nomen says:

    Irgendwann sind Rechtsanwälte dann so weit fortgebildet, dass Staatsanwälte und Richter keine Chance mehr haben.
    Gibt es eigentlich Erhebungen, wie viele Rechtsanwälte ihre Pflichtfortbildungen tatsächlich nicht wahrgenommen haben?

  3. 3
    fe says:

    Wenn mit „eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung“ auch die allgemeinde Fortbildung nach § 43a Abs. 6 BRAO gemeint ist, finde ich die Idee einer (strafbewehrten) Rüge nicht ganz falsch. Beim FA halte ich den möglichen Entzug des Titels für ausreichend…

  4. 4
    RA Fuschi says:

    @fe: Nach den Träumen des BMJV soll aber die allgemeine Fortbildungspflicht auch auf nachweisbare(!) 40 h/Jahr erhöht werden, darunter 10 h/Jahr Fortbildungsveranstaltungen. Spätestens dann wird es problematisch, weil Bloglesen u. ä. wohl kaum ein Anwalt dokumentiert, auch wenn es der Fortbildung mitdient.

  5. 5
    Kater Karlo says:

    Was nützt eine Pflicht, wenn es keine Konsequenzen hat, die nicht zu erfüllen. Was ist wenn ein Anwalt seinen Fachanwaltstitel nicht auffrischt, aber weiter führt? Vielleicht ist das dann die einzige Möglichkeit, eine Strafe durchzusetzen?

  6. 6
    Geplagt says:

    Gegenfrage: Wie muss es um die Fortbildung – hilfsweise die Kasse, der die Buße zufließt – bestellt sein, wenn der Gesetzgeber Anlass sieht, für das Versäumnis eine Disziplinarmaßnahme vorzusehen?

  7. 7
    Maste says:

    @Kater Karlo: Das Argument zieht nicht. Die Entziehung des FA- Titels ist doch bereits möglich und dürfte auch eine ausreichende und schmerzhafte Konsequenz sein.

  8. 8
    T.H., RiLG says:

    § 8a LRiStAG BW:

    „Die Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.“

    Eine Strafbewehrung von Verstößen werden Sie die nächsten 600 Jahre nicht erleben, weil dies zunächst voraussetzen würde, dass die Justizverwaltungen ausreichend Fortbildungsmöglichkeiten anbieten.

    Solange es bei den – wenigen – wirklich interessanten Veranstaltungen 25 Plätze gibt, die dann unter den Gerichten und Staatsanwaltschaften des ganzen Landes aufgeteilt werden müssen, ist es nicht so ganz einfach, der Fortbildungspflicht nachzukommen.

  9. 9
    RA SG says:

    Ach, ich bin sicher, gegen die üblichen Gebühren nehmen die Seminarveranstalter auch Richter auf. Kostet eben „nur“. Wie bei den Anwälten auch.