Szenetypische Stückelung

In Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) haben nicht nur Konsumenten und Händler ihren eigenen Jargon entwickelt. Sondern auch die Ermittler. So findet man in den Durchsuchungs- und Beschlagnahme-Protokollen häufiger den Begriff der „szenetypischen Stückelung“, wenn die Spürnasen auf Bargeld gestoßen sind.

Aber was genau ist das? Es kommt darauf an, antwortet der Jurist. Und der Drogenfahnder. Der Strafverteidiger sagt: „Das hier.“

Szentypische Stückelung

Um welche Szene handelt es sich hier wohl? Und warum könnte diese Häufchen Scheine für einen Strafverteidiger gefährlich werden?

Dieser Beitrag wurde unter Betäubungsmittelrecht, Strafrecht veröffentlicht.

17 Antworten auf Szenetypische Stückelung

  1. 1

    Weil es keine Bitcoins sind?

  2. 2
    Reizzentrum says:

    Weil der Strafverteidiger seine Geldbörse öffnete und genau diesen Stapel auf den Richtertisch legte um zu beweisen, dass auch „unbefleckte“ Bürger eine derartige Menge an Geldscheinen bei sich führen können?

  3. 3

    Es handelt sich um eine honorarnötliche (legale) Zuwendung eines szenetypischen Mandanten an seinen Juristen in ebendieser Stückelung. Eine Überprüfung auf pol(l)enfrische Blüten (szenetypischer Jargon) bzw. Kontamination durch herrlich duftenden Grünschnitt oder anderen szenetypischen Grobstaub fand im Vorfeld nicht statt, da die Transaktion kurzfristig vor dem Gerichtsgebäude und – termin(s) nach alter Sitte anberaumt wurde sowie anschließend im zivilrechtlichen außergerichtlichen Vollzuge (hier sowohl im materiellen als auch nicht-materiellen Sinne) erfolgte.

  4. 4
    Flo says:

    Ganz klar, das sind die Einnahmen vom Flohmarkt am Sonntag.

  5. 5
    Der wahre T1000 says:

    Das Geld müsste dringend mal gewaschen werden, so dreckig wie es aussieht.

    *Duck und weg.*

  6. 6
    Ben says:

    Als letztens an der Tankstelle jemand vor mir mit 5ern und 10ern bezahlt hat stand draußen an der Säule ein Fahrzeug in der Farbe hellelfenbein. Also ganz klar die Taxifahrerszene.
    Btw. wenn ich es mir aussuchen kann (wie bei der Berliner Volksbank) lass ich mir am Automaten auch maximal einen 20er und den Rest in 5ern und 10ern auszahlen – und vielleicht kommt der Mandant nur einmal im Monat an den Automaten (oder hat die Karte nur selten dabei und hebt daher mehr ab).

  7. 7
    MSG says:

    So siehts in meinem Geldbeutel auch aus.
    Also Familienvater-szenetypische-Stückelung.

    Hier 5€ fürs die Schule, da 5€ für die Brötchen, da 10€ fürs Kino,….

    Oft fühl ich mich wie im Vorspann von Al Bundy …

  8. 8
    kollege MK says:

    bald ist das die fähnchenhändler-/gebrauchtwagenszene, wenn die regierungen in ihrem verfolgbarkeit-der-geldwege äh ich meine natürlich kriminalitätsbekämpfungskurs noch mehr große geldnoten streichen

  9. 9

    Jetzt noch einmal in seriös auf Beilage der Bundesrechtsanwaltskammer:
    http://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/verhaltensempfehlung_gwg-c261stgb.pdf
    Ab Seite 4 wird es interessant.

    „Geldwäsche-bemakeltes Verteidigerhonorar“ – u.U.. ist der gegebenfallsliche Duft (sofern nicht-negierbar olfaktorisch imponierend) einflussnehmend auf die Vorstellungskraft der Drakulisten (szenetypischer Jargon) im Sinne der Mitbewohner der Gerüchtsbarkeit [sic] und lässt diese nach konspirativen Anhaltspunkten stöchiometrisch stochern (nicht nur im Pörtmönä des Strafverteidigers, sondern auch tiefer in dessen Ge- und Wissen – sofern gerüchtsverwertbar vorfind- und sicherstellbar).

    Bei einem Zutreffer hätte der Straftverteidiger von seinem nicht abbedingbaren Recht Gebrauch machen müssen, seinen Mandanten stillschweigend im Felde davor (sogenannte temporäre Glaswand – vulgo „Zeitfenster“) bei den Drakulisten zu verpetzen. Unter malerischer Verstreichung dieser fenestrierten Frist wird der Strafverteidiger wohl zum Kollegen des Angeklagten degradiert werden können – sofern sich meine Rückschlüsslichkeiten aus der Blicktrajektorie des Sozialkompartiments des juristischen Laiensystems heraus unter gefälliger Überprüfung als einstieglich belastbar erwösen [sic].

  10. 10
    ksu says:

    @MSG
    „Also Familienvater-szenetypische-Stückelung.“

    dto.
    Wenn nächste Woche die Schule wieder losgeht, dann muss ich wieder dafür sorgen, dass jeden Morgen genug 5-er und 10-er vorrätig sind um die vielfältigen Wünsche nach Essensgeld, Kinogeld etc zu befriedigen.

  11. 11
    Charlie says:

    Was auf dem Foto fehlt, sind einige (wenige) größere Scheine – 20er und 50er.

    Nimmt man die dazu (und der Mandant hatte die sicher auch dabei, nur in einer anderen Tasche), dann kann ein solcher Haufen kleiner Scheine aus praktisch jedem legalen Gewerbe stammen, das typischerweise eine Vielzahl kleinerer Bargeld-Umsätze tätigt.

    Ob man eine Currywurst-Pommes am Imbisswagen, zwei Körnerbrötchen beim Bäcker, zwei Eishörnchen am Kiosk oder zwei Bier in der Kneipe bezahlt … niemand macht das mit Karte, niemand schleppt gern viele Münzen mit sich rum und niemand möchte verhauen werden, weil er der fünfte hintereinander ist, der mit einem 50er bezahlen will.

    „Szenetypisch“ im illegalen Sinn kann ein solcher Haufen nur werden, wenn so ein legaler Hintergrund fehlt.

    Wer also Straftaten begehen will, tut gut daran, sich eine solide Basis zu verschaffen. Ist ja auch aus anderen Gründen besser … ;-)

  12. 12

    Wir haben letztes Jahr einen Gebrauchtwagen bar bezahlt. Wie halt üblich. Hab am Freitag aus den Geldautomaten in Reichweite, die eine Auswahl der Stückelung zuließen (umm möglichst wenige kleine Scheine zu bekommen), anscheinend alle 50€ Scheine gezogen. Den Rest des Wochenendes gaben die Geldautomaten jedenfalls nur „Szenetypische Stückelung“ aus.

  13. 13
    RA Ullrich says:

    Unabhängig davon, dass „szenetypische Stückelung“ alleine natürlich kein Beweis für Herkunft des Geldes aus Kleindealertätigkeit ist, sollte ein Verteidiger spätestens dann, wenn er so einen Stapel als Honorar von jemandem angetragen bekommt, der wegen Dealens unter Verdacht steht und ansonsten Hartz-IV-Empfänger ist, den Stapel so lieber nicht annehmen, da er sich sonst dem Geldwäscheverdacht aussetzt – mit allen potentiell gefährlichen Konsequenzen auch für den Mandanten (z.B. Durchsuchung beim Verteidiger). Bei solchen Kunden sollte man soweit wie möglich auf Zahlung durch Überweisung bestehen..

  14. 14
    keinKollege says:

    @RA Ullrich
    Bezahlung eines Verteidigers in bar führt zu einer Durchsuchung bei diesem? Gibt es da einen konkreten Fall? Scheint mir doch sehr weit hergeholt zu sein.

  15. 15
    Lexus says:

    @Charlie:

    Du machst leider den beliebten Fehler, dass du „szenetypische Stückelung“ dahingehend verstehst, dass die Stückelung NUR für die Szene typisch sei.

    Gemeint ist aber: Die Stückelung ist AUCH für die Szene typisch.

    Oder um es deutlich zu machen: Wenn man jemanden des Dealen verdächtigt und er hat nen 1x 10er und 3x50er in der Tasche, dann wäre dies keine szenetypische Stückelung und man müsste davon ausgehen, dass zumindest die drei 50er nicht aus dem Dealen kommen.

    Findet man dagegen 25x10er und 20x5er, dann ist das eine szenetypische Stückelung.

    Das bedeutet aber nur, dass dieses Geld MÖGLICHERWEISE aus dem Dealen stammt. Nur weil das Geld auch aus dem Imbisswagen stammen könnte, heißt es nicht, dass ein Ursprung aus dem Dealen ausgeschlossen ist.

  16. 16
  17. 17
    hend says:

    Hallo zusammen,

    Menschen, die die Automaten der Commerzbank Heidelberg nutzen. Da bekam ich schon zweimal 3in3 Summer von 300 Euro ausgezahlt in 1*50, 2*20, 1*10, 40*5.
    Die Automaten der Deutschen Bank spucken 500 Euro auch gerne mal am Stück aus – das freut dann die Drogerie daneben, wenn man damit lediglich eine Zahnbürste erwerben will.

    Schöne Grüße,
    Hend

    • 500 Euro sind eben Peanuts. Jedenfalls für die und bei der Deutschen Bank. crh