Verschrottungs-Ankündigung

Hier mal was für unsere lieben Erstsemester-Jura-Studenten.

2016-08-30 14.23.56 Schrott2

Das ist eine Hecke und kein Fahrradständer.

… ist auf dem Schild am Hinterrad zu lesen. Soweit so richtig. Das Fahrrad steht nun aber trotzdem dort. Wir sind eben in Kreuzberg! Und nicht Gundelfingen oder im Land der Kehrwoche.

Der Hausverwalter – seines Zeichens Grünzeugliebhaber – will er das Ding aber da weg haben. Deswegen hat er sich ein zweites Schild ausgedacht, nachdem das erste szentypisch wirkungslos geblieben (SO36!):

2016-08-30 14.24.05 Schrott

Was ist das denn jetzt – unter strafrechtlichen Gesichtspunkten? Und warum ist sie eher nicht so gut, so eine Verschrottungsankündigung? Was raten Sie dem Hausverwalter und Heckenliebhaber?

Dieser Beitrag wurde unter Kreuzberg, Strafrecht veröffentlicht.

18 Antworten auf Verschrottungs-Ankündigung

  1. 1
    Non Nomen says:

    Gar kein Federlesen von machen. Was weg ist war nie da.
    Oder bei den Nachbarn abstellen. Sollen die doch…

  2. 2
    VRiLG says:

    § 967 BGB: Der Finder ist berechtigt […] die Sache […] an die zuständige Behörde abzuliefern.

  3. 3
    roflcopter says:

    Da die Besitzstörung nicht „sofort“ im Sinne von § 859 III BGB beseitigt wird, ist die Wiedererlangung des Besitzes am Grundstück gerichtlich zu verfolgen.

    Der geneigte Hausverwalter weiß aber auch, dass die Landgerichte in Berlin bei ausreichender Ankündigung und Dokumentation einem Schadensersatzspruch des Fahrradeigentümers ein 100%iges Mitverschulden entgegenstellen. Nicht weil er es verbotener weise dort abgestellt hat, sondern weil er die Verschrottung hätte verhindern können.

    Ärgerlich für den Grundstückseigentümer: Auf den Kosten für Entfernung und Verschrottung bleibt dieser sitzen

    Daher der Rat an den Hausverwalter: Bleib bei der Ankündigung, dokumentiere den ganzen Quatsch aber Verschrotte nicht sondern such dir einen öffentlich vereidigten Versteigerer, der die Teile versteigern darf, so dass du wenigstens ein paar Einnahmen generierst. Falls doch mal ein wütender Eigentümer ankommt ist er entweder 100% Mitschuldig bzw. nur auf die noch bestehende Bereicherung(= Ersteigerungserlös abzüglich Kosten) zu verweisen. Funktioniert bei PKW allerdings besser.

    • Und was denkt wohl der geneigte Strafrechtler bei der angekündigten Verschrottungsaktion? Dem die feine zivilrechtliche Ziselierung am verlängerten Rücken vorbeigeht? crh
  4. 4
    roflcopter says:

    Der regt sich auf, wenn in ihrem Vermögen geschädigte Personen ihre zivilrechtlichen Ansprüche durch ein Strafverfahren bekräftigen wollen und hofft, dass der Fahrradeigentümer die Füße still hält ;)

  5. 5
    Drucker says:

    Die sauberste Lösung wurde doch schon genannt: zum Fundbüro bringen. Dem Strafrechtler kann das dann völlig egal sein.

  6. 6
    Ohne Namen says:

    Hecke gut bewässern?

  7. 7
    Reiner Unsinn says:

    Für die Verschrottung gibt es lebenslänglich mit besonderer Schwere der Schuld.

  8. 8
    ct says:

    Ein Fahrradschloss mittlerer Art und Güte anbringen. Das lockt binnen einer halben Stunde einen Dieb an, der das Schloss knackt und das Fahrrad auf eigenes zivil- und strafrechtliches Risiko „beseitigt“.

  9. 9
    Axel&Maxel says:

    Zivilrechtlich:
    §1004 ist gerichtlich durchzusetzen.

    • Tja. Und wem stellt das Gericht die Klage zu? crh

    Strafrechtlich wirds spannender. Kommt darauf an, wie das Fahrrad gesichert ist und was damit geschieht. Wenn es mit einem Fahrradschloss gesichert ist, muss das aufgebrochen werden (Sachbeschädigung am Schloss), wenn das Fahrrad verschrottet wird, könnten Diebstahl (Sofern Enteignungsvorsatz und Aneignungsabsicht gegeben, bei Zerstörung/Versteigerung wohl ja) und Sachbeschädigung einschlägig sein.

    • Einfacher oder komplizierter Diebstahl? crh
  10. 10
    Victor Hahn says:

    Und was denkt sich der Strafrechtler nun? Nötigung?

  11. 11
    ThoBo says:

    Ich vermute es ist § 240 StGB.

    Hier dürfte das empfindliche Übel passen (Drohung mit der Verschottung). Die Rechtswidrikeit ergibt sich aus dem Zivilrecht, dass eine eigenmächtige Verschrottung nicht vorsieht.

    Rechtfertigungsgründe kann man diskutieren, sehe ich allerdings nicht wirklich.

  12. 12
    Name says:

    Aus dem Justizgewährungsanspruch ergibt sich, dass der Eigentümer seine Rechte, die ohne Kenntnis des Anspruchsgegners faktisch durchsetzbar sind, auch ohne Kenntnis des Anspruchsgegners durchsetzen können muss, hier wohl durch allgemeine Leistungsklage auf Entfernung nach Polizeirecht. Die Polizei würde als verhältnismäßig milderes Mittel erst die Entfernung androhen, dann das Fahrrad entfernen, nach einiger Zeit dann vernichten (so machen es jedenfalls die Polizeibehörden bei uns in BW).
    Somit will der Eigentümer nur das durchführen, was die Rechtsordnung in so einem Fall vorsieht. Dass er dies nicht eigenmächtig machen darf, ist ein anderer Vorwurf, der im Vergleich zu den Strafgesetzen, die diese Handlung unter Strafe stellen, einen anderen Unrechtskern hat. Mit diesem Argument ist es beim Diebstahl hM, dass bei fälligem einredefreien Anspruch auf die Sache die Rechtswidrigkeit entfällt, auch wenn die Wegnahme nicht wie vorgesehen durch den Gerichtsvollzieher nach dem Prozess, sondern eigenmächtig erfolgt. Konsequenterweise müsste hier dasselbe gelten, sodass der Eigentümer völlig richtig handelt.

  13. 13
    Ingo says:

    Ich denke, der geneigte Strafrechtler denkt direkt an § 153 StPO!

  14. 14
    S-C aus BS says:

    Was ist den nun die richtige (bzw. rechtliche) ‚Lösung‘?

  15. 15
    Engywuck says:

    Monatelang „geparkte“ Fahrräder, gerne auch ohne Räder oder in sonstigem verschrottungsreifem Zustand werden hier in der Gegend gerne auch mal „von Amts wegen“ entsorgt. Da läuft dann einer von der Stadt durch, befestigt leuchtend orange Zettel an den Rädern, und was ein, zwei Wochen später noch so markiert ist wird entfernt (ob gleich verschrottet/versteigert weiß ich allerdings nicht). Dürfte dem Ortspolizeirecht von Name (#12) entsprechen.

    Privatrechtlich gibt es eine andere Frage: Müll, den jemand in die Hecke steckt, darf ich doch entsorgen ohne vorherige Nachfrage etc, oder? (also z.B. McD-Tüten, Starbucks-Becher, …). Kann der Hausverwalter argumentieren, das Fahrrad sei offensichtlich Müll? Alternativ: es habe eine Eigentumsaufgabe nach §959BGB stattgefunden, wenn auf so eine Mitteilung wochenlang keine Antwort erfolgt (bzw. das Rad in die Hecke eingewuchert ist=?

  16. 16
    RA Hahn says:

    Strafverteidiger denkt: „gerechtfertigte Sachbeschädigung“ § 303 StGB iVm § 229 BGB oder kurz ausgedrückt: Hau weg die…

  17. 17
    3113 says:

    Wegschaffen, 4 Wochen einlagern im Notfall abstreiten.

  18. 18
    Ex-RA says:

    Der geneigte Staatsanwalt macht daraus auch bei einem funktionsuntüchtigen, ja schrottreifen Fahrrad einen besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB und weil der Mandant aus dringenden privaten Gründen keine sich hinziehende Hauptverhandlung will, darf der der Strafverteidiger mit dem Staatsanwalt um 153 oder 153a StPO feilschen. So erlebt.