Ich reiße es mal aus dem Zusammenhang der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfG, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13):
Im Strafverfahren konnte nicht geklärt werden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder die des Klägers der Wahrheit entsprechen.
Wer sich mal mit der „Wahrheit im Strafverfahren“ etwas mehr als der Boulevard auseinander gesetzt hat, weiß, daß eine Strafkammer keine Wahrheitsfindungskommission ist. Das Strafgericht hat zu klären, ob dem Angeklagten eine Straftat nachgewiesen werden kann. Und – im Falle des Nachweises – wie er zu bestrafen ist.
Das hat mit Wahrheit nur am Rande zu tun.
Keine Neuigkeit, aber eine gelungene Zusammenfassung. Wäre sicherlich menschlich von Nutzen, wenn das Plebs pedis davon Kenntnis erlangte und sich mit dem Recht zu Schweigen (SchweigR) vorrangig wehrte.
Ansonsten wird nur Einigkeit erzielt, wenn die Sadisten in den Indumenta vespertilionum die Masochisten de scamno juditio bestrafen dürfen.
Ave domina!