Es gibt Sachen, die sind nicht witzig, wenn sie in einen ungewollten Zusammenhang gestellt werden.
Ich habe nicht selten Richter beim Arbeiten zugeschaut, die solche Stellungnahmen ernst nehmen und dem E-Klasse-Fahrer dann unterstellen, vorsätzlich eine Grenzüberschreitung ausgetestet zu haben. Wenn dann noch das eine oder andere Flens im Register steht, ist rapp-zapp mal eben die Geldbuße verdoppelt.
Wieso sollte ein Zusammenhang hier „ungewollt“ sein?
Ich finde es dufte, wenn Rüpel-Raser zur Kasse gebeten werden. Gerne auch mit Verdoppelung des Regelsatzes, wenn hier Vorsatz im Raum steht.
Irgendeine Genugtuung muss doch der Pöbel haben, wenn gewiefte Advokaten selbst die Schuldigen regelmäßig wegen Nichtigkeiten rausboxen ;-)
Schwarzfahrer im T-Shirt mit entsprechendem Aufdruck verlangen vom Richter, dass er das als Ankündigung wertet und das „Erschleichen einer Leistung“ damit keine ist – und hier soll das auf einmal nicht mehr gelten? Da soll ein Richter erstmal durchblicken…
in diesem Zusammenhang: bei uns in der Firma hat jemand eine dieser „witzigen“ Strichlisten auf dem Auto (Autosymbol: III, Menschensymbol: IIIII, Kindersymbol: … etc). Wird sowas im Falle eines Unfalles dann auch als Vorsatz gewertet?
Und? Was macht der werte Verteidiger hier dann, um derartigem Unfug Einhalt zu gebieten? Also ich meine, einen witzig gemeinten Aufkleber als Vorsatz zu werten, nicht einen witzig gemeinten Aufkleber abzukratzen… ;-)
Als Indiz dafür, dass der Halter des Fahrzeugs die StVO nicht übermäßig ernst nimmt, mag sowas allemal taugen.
Was aber, wenn es sich um einen Werkswagen der Jenoptik (oder eines anderen Herstellers mobiler Messgeräte) handeln würde?
@ HugoHabicht: Ein Indiz in diese Richtung ist es sicherlich, aber wohl ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinesfalls ausreichend, dem Betroffenen zu unterstellen, dass er Geschwindigkeitsbeschränkungen generell und in jedem Fall nicht beachte und Überschreitungen in beliebiger Höhe generell in Kauf nehme. Es wird daher wohl kaum „halten“, in der Beweiswürdigung zum Vorsatz allein auf einen solchen Scherzaufkleber hinzuweisen. Wenn dann aber noch weitere Vorsatzindizien etwa wie sehr deutliche Überschreitung und gut bekannte Strecke hinzukommen, kann ein solcher Aufkleber durchaus das Zünglein an der Waage sein, warum am Vorsatz keine vernünftigen Zweifel mehr verbleiben. Auch wer wegen einer Verkehrsstraftat angeklagt ist (etwa Nötigung durch Drängeln, 315c durch Schneiden beim Überholen), wird sich weder auf der Ebene der Beweiswürdigung noch auf der Ebene der Strafzumessung einen Gefallen tun, wenn er seine Einstellung zur StVO in dieser Weise zum Ausdruck bringt.
Wenn Witze verboten werden, sind wir endgültig bei Orwells Gedankenpolizei angekommen….