Damit uns auch in der kommenden Woche die Arbeit nicht ausgeht: Ein sorgfältig gepacktes Päckchen aus dem Westen der Republik
Ein Strafbefehlsverfahren wegen Insolvenzverschleppung:
Das Problem in solchen Fällen ist weniger die Geldstrafe, sondern der § 6 GmbHG. Der regelt nämlich in seinem 2. Absatz das Aus jeder Geschäftsführertätigkeit für Dauer von fünf Jahren, wenn dieser Strafbefehl rechtskräftig werden sollte.
Ziel einer Verteidigung in diesen Fällen muß also die Vermeidung einer rechtskräftigen Verurteilung sein. Da gibt es neben dem Freispruch auch noch die verschiedenen Varianten einer Einstellung nach § 153 StPO und § 153a StPO.
Nich selten gelingt das auch noch in diesem Verfahrensstadium, also nach Erlaß eines Strafbefehls. Sei es vor einer Gerichtsverhandlung oder erst im Laufe einer Hauptverhandlung.
Es hängt ganz entscheidend von dem Inhalt dieses Westpakets ab. Der Mandant und ich sind gespannt, was drin steckt.
Nebenbei:
Der Mandant hat sich auf das „Sonderangebot“ unserer Kanzlei unter
bei uns gemeldet. Gute Idee.
Nett, dass man in Deutschland mit dem Strafbefehl anscheinend auch gleich die Akten erhält … in der Schweiz beträgt die Frist für eine Einsprache zehn Tage und man erhält die Akten – wenn überhaupt – erst auf Bestellung, das heisst allenfalls nicht rechtzeitig vor Ablauf der Einsprachefrist, die im Übrigen nicht erstreckbar ist …
Ach Du Schreck! So ein Riesenkonvolut für nur 420 Euro netto prüfen? Sieht nach Minusgeschäft aus. Es sei denn, Sie sagen schnell: „Sie brauchen kein Gutachten, sondern einen kompetenten Verteidiger, der mit StA und Gericht redet.“
Im Hinblick auf die im Blogpost zutreffend beschriebene, sich in der Höhe der (Geld-)Strafe überhaupt nicht zutreffend abbildende Bedeutung der Sache erscheint es eher unangemessen, sich einen weitab vom Schuss domizilierenden Strafverteidiger ohne wirtschaftsstrafrechtliche Spezialisierung zu suchen, bloß weil der ein „Sonderangebot“ ins Internet stellt. Wie gründlich man für € 500 dieses dicke Aktenpaket durchsehen kann, sollte sich jemand, der als Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH tätig ist/war, doch eigentlich denken können.
Die eigentliche „Geldstrafe“ kommt in solchen Fällen regelmäßig vom Insolvenzverwalter, der viel Freude mit § 64 GmbHG hat. Das hat nicht wenige Geschäftsführer in die Privatinsolvenz getrieben. Aber das ist die zivilistische Seite…