Monatsarchive: Februar 2017

Frauenpower

Aus der Anklageschrift gegen eine 19-jährige Frau:

Insgesamt geht es um den klassischen Dreikampf mit den Ordnungshütern, in der Version für Erwachsene:

  • 6 Fälle der Beleidigung,
  • 2 Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und
  • 2 Fälle der Körperverletzung, im letzten Fall „nur“ als Versuch.

Begonnen hatte alles mit einer Diskussion um einen vermeintlich ungültigen Fahrschein der BVG zum Preis von 2,80 Euro.

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Möge die Gerechtigkeit siegen

Auf besonderen Wunsch einer einzelnen Dame zum Sonntag wieder etwas Spannendes:

Das ist der alles entscheidende Termin, in dem über Wohl und Wehe entschieden wird.

Ich muß mit dem Schlimmsten rechnen, nachdem die Dame (in einem nicht veröffentlichten Kommentar) angekündigt hatte:

Angesichts Ihres erbärmlcihen Verhaltens mir gegenüber haben Sie sicher Verständnis dafür, dass ich nun wohl doch dem Autodoc mit ein paar wichtigen Tips zur seite springen werde. Hätte ich sonst nicht gemacht. Aber skrupellosen Egomanen sollte man auch nal Einhalt gebieten. Um der Gerechtigkeit willen.

Nun habe ich den Salat: Silke supportet den Autodoc (der im Übrigen von einer renommierten Berliner Kanzlei engagiert vertreten wird).

Der Termin wurde anberaumt, nachdem der Spammer die Nagelprobe im Hauptsacheverfahren beantragt hatte. Damit er sich auf unsere Klage und seine Verteidigung in Ruhe vorbereiten (und sich supporten lassen – s.o.) kann, hat er erst einmal um Fristverlängerung gebeten:

Es ist für einen Strafverteidiger befremdlich, wenn ein Zivilrechtsanwalt für die Verteidigung in einer Standardsache insgesamt fünf Wochen braucht, um ein paar – unbeachtliche – Argumente auf’s Papier zu bringen. Meine (von Rechtsanwalt Handschumacher geschriebene) Klage stammt vom 08.12.2016, das Landgericht hat sie am 31.01.2017 zugestellt und dem Spammer aufgegeben, binnen zweier Wochen auf die Klage zu erwidern. Eine ausgewogene und gut durchdachte Klageerwiderung braucht eben ihre Zeit. Trotz sachkundiger Unterstützung einer einzelnen Dame.

Jetzt aber nochmal ein Kommentar zum Verfahren aus dem Off:

Die Hauptsache könnte für Sie jetzt ziemlich peinlich – und teuer werden.

Dies Rede richtet Silke aber nicht an den Spammer, sondern an mich; denn:

Ich finde Ihr Verhalten zutiefst erbärmlich …

Na gut, dann schau’n wir mal …

To be continued …

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Der Jurastudent der Woche

Wir bekommen eine Menge eMails mit lustigen Anfragen aus allerlei Anlässen. Aber diese hier ist etwas ganz Besonderes:

Sehr geehrte Herren RAe,

ich bin Student der Rechtswissenschaften an der HU Berlin. Kann ich bei ihnen einen Praktikumsnachweis erhalten, damit ich zur Prüfung zugelassen werde?

Dazu müsste lediglich das im Anhang beigefügte Formular ausgefüllt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Das erforderliche Formular hat der künftige Ex-Jurist auch gleich an die eMail gehängt:

Ich habe ihm geantwortet:

Sehr geehrter Herr Wilhelm Brause.

Vielen Dank für Ihre eMail, in der Sie uns bitten, eine falsche Urkunde herzustellen.

Vielleicht überlegen Sie sich das nochmal mit dem Jurastudium; ich bin mir nicht sicher, ob Sie nicht geeigneter wären für eine Karriere, die manche meiner Mandanten eingeschlagen haben?

Besten Dank auch für die Grundlage zu einem neuen Blogbeitrag.

Vielleicht ist ja unter den Bloglesern jemand, der diesen Zettel ausfüllen und unterschreiben mag? Ich kann dann gleich auch eine Verteidigervollmacht und eine Vergütungsvereinbarung beilegen, bevor ich die Bestätigung an den Stundenten weiterleite.

Ich habe ja als Student auch eine Menge unlauteres Zeug gemacht. Aber das war dann stets intelligenter Blödsinn; aber nicht sowas.

Update:

Falsche Urkunden im Sinne dieses Beitrags sind auch echte Urkunden mit gelogenem Inhalt. ;-) 

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Freiwillige ED-Behandlung?

Der Umgang der Ermittlungsbehörde mit der Verteidigung ist nicht immer optimal.

Hier aber einmal ein Beispiel dafür, wie es in der Praxis eigentlich immer aussehen sollte.

Dem Mandanten wird vorgeworfen, versucht zu haben, einen seiner Geschäftspartner davon zu überzeugen, etwas zu unterlassen. Bei der Überzeugungsbildung soll er sich eigentlich sozialadäquat verhalten haben; schließlich haben sich da nicht zwei Waldorf-Schüler unterhalten, sondern kräftige Männer in einem handfesten Gewerbe.

Für szentypische Umgangsformen sind aber unsere Strafgesetze nicht gemacht.

Nun hat die Ermittlungsbehörde die Aufgabe, diese Interaktion näher zu beleuchten. Dazu schickt sie dem und direkt an den Mandanten zwei Vorladungen: Einmal möchte sie ihn nach § 81b 2. Alternative StPO (also vorbeugend) erkennungsdienstlich behandeln.

Das bedeutet: Photo und Fingerabdrücke des Mandanten sollen in den Tiefen der Polizeicomputer gespeichert werden.

Und weil der Erkennungsdiensthabende und der Mandant dann schon mal so lauschig beieinander sind, soll der vermeintliche Delinquent auch noch der Entnahme von Körperzellen (Speichel- oder Blutprobe) zur Durchführung einer molekulargenelischen Untersuchung zustimmen, also eine Körperflüssigkeit abgeben. Und zwar freiwillig, so die Hinweise in der Vorladung.

Wer weiß, das er solche Daten de facto NIEMALS wieder von den Speichermedien der Ermittler entfernt bekommt, wird sich davor hüten, diese Behandlung über sich ergehen zu lassen, solange er nicht unbedingt muß.

Das ahnt weiß auch der Kriminalbeamte, der meinen Mandanten vorgeladen hat. Damit das auch der Verteidiger weiß und seinen Mandanten entsprechend beraten kann, geht der Ermittler zu seinem Faxgerät und verschickt eine Information:

Nun kann ich den Mandanten daran hindern, blauäugig zum Polizeipräsidenten zu gehen und sich quasi eine Brandmarke in seine Datensätze verpassen zu lassen.

So sieht der faire Umgang einer Ermittlungsbehörde mit der Verteidigung aus. Danke dafür.
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Bild: Deutsche Fotothek, Gemeinfrei, Link

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Die Verhandlungsunfähigkeit in der Praxis

Das große Interesse der Blogleser an der Verhandlungsunfähigkeit und an der Schweigepflicht des Arztes hat mich überrascht.

Die zahlreichen Kommentare von Datenschützern, Juristen und Laien zu diesen beiden Blogbeiträgen veranlassen mich, das (Schein-)Problem einmal von der praktischen Seite zu beleuchten.

Warum Scheinproblem?
In Bußgeldsachen ist es recht einfach. Wenn der Betroffene nicht zum Termin erscheint, wird sein Einspruch verworfen, wenn er – Achtung: Jetzt kommt’s – nicht entschuldigt ist, § 74 OWiG. Entscheidend ist nicht, ob er sich genügend entschuldigt hat.

Lösungsvorschlag
Der Verteidiger muß ein unzureichendes Attest („arbeitsunfähig“ oder „verhandlungsunfähig“, ohne konkrete Angaben, warum) dem Bußgeldrichter gar nicht vorlegen. Dann verwirft der Richter den Einspruch. Der Mandant hat dann ein paar Tage Zeit, um ein aussagekräftiges Attest zu organisieren. Dann stellt der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legt das Super-Attest vor und alles wird gut: Neues Spiel, neues Glück.

Alternative in Bußgeldsachen
Als Notbremse gilt der spontane Antrag des Verteidigers im Termin auf Befreiung seines Mandanten von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Aber das ist ein anderes Thema für einen weiteren Blogbeitrag.

Das Risiko in Strafsachen
Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung und der Verteidiger legt kein Attest vor (z.B. weil der Mandant ihm nur den gelben Zettel gegeben hat), muß mit der Anordnung der Vorführung oder gar mit dem Erlaß eines Sitzungshaftbefehls gerechnet werden, § 230 StPO. Gegen diese Entscheidung des Gerichts gibt es ja nun auch ein Rechtsmittel. Das kann mit der Vorlage eines aussagekräftigen Attestes begründet werden. Aber mir wäre die Sache echt zu heiß … Dann lieber den Zettel vorlegen und den Anruf des Richters hinnehmen (wenn man weiß, was der Arzt ihm erzählen wird).

Telefonieren
Aber nicht nur Richter können telefonieren. Wenn es wirklich Not tut, kann auch der Verteidiger beim Arzt anklingeln und ihn um Konkretisierung bitten. Und dem Richter über dieses Telefonat berichten, wenn auf die Schnelle kein neues Attest zu bekommen ist.

Vorsorge
Besser als die Nachsorge ist ein vorsorglicher Hinweis des Verteidigers an seinen Mandanten, wie er sich verhalten muß, wenn er nicht zum Termin erscheinen kann. Es ist ja nicht nur eine plötzliche Erkrankung, die ein Erscheinen beim Gericht verhindern kann. Es gibt Unfälle, Streiks, Stau, der auf den Kopf gefallene Himmel undwasweißichnichtnoch alles. Wenn der Geladene in diesen und vergleichbaren Fällen weiß, was er tun kann, sind auch in Strafsachen die üblen Konsequenen eines Nichterscheinens vermeidbar. Eine solche Beratung gehört bei uns zum Standardprogramm.

Was nicht funktioniert
Blau machen und ein falsches Attest vorlegen, ist nun wirklich keine schlaue Idee. Die Jurastudenten unter den Bloglesern können ja mal die Strafbarkeit der Beteiligten einer solchen Aktion durchprüfen. Wenn am Ende z.B. neben einer kleinen Körperverletzung dann auch noch ein Urkundsdelikt vorliegt, ist das eher nicht lustig.

Noch was?
Aber vielleicht hat ja der eine oder andere Praktiker noch weitere Ideen, wie sich Mandant und Verteidiger in solchen Situationen verhalten können. Ach ja: Ein Arzt hat sich hier noch nicht geäußert; schade eigentlich.

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Das ursprüngliche Bild (gelbe Umschläge) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Das Rechtsgefühl zur Schweigepflicht eines Arztes

Es ist gar nicht so selten, daß sich Juristen und juristische Laien nicht verstehen.

Oder deren Ansichten stehen sich genau entgegengesetzt gegenüber. Wie in diesem Fall.

Am Ende meines Beitrags vom Freitag über die Anforderungen an ein ärztliches Entschuldigungsschreiben hatte ich eine Frage und zwei Antworten zur Verfügung gestellt:

Das (mich) wenig überraschende Ergebnis:

86% von immerhin 541 Stimmern (Stand 11.02.17, 11 Uhr) liegen „daneben“!

Das ist um so erstaunlicher, als daß der Ermittlungsrichter bereits im allerersten Kommentar unter diesem Blogbeitrag das „richtige“ Ergebnis verraten hatte.

Ich zitiere mal (für die Juristen unter den Lesern) neben dem angesprochenen Beschluss des OLG Hammm vom 3. 6. 2008 – 5 Ss OWi 320/08 – aus KK-OWiG/Senge OWiG § 74 Rn. 23 – 37:

In der Vorlage eines ärztlichen Attestes liegt konkludent die Erklärung des Betroffenen, dass er den ausstellenden Arzt von der Schweigepflicht entbinde (OlG Braunschweig NStZ-RR 2010, 352; OLG Bamberg OLGSt StPO § 329 Nr. 31; OLG Karlsruhe Justiz 1994, 185).

Man darf also getrost davon ausgehen, daß die ganz überwiegend herrschende Ansicht der Schwarzkittel in der Praxis von einer Schweigepflichtentbindungserklärung ausgeht, wenn der Angeklagte bzw. Betroffene ein unzureichendes ärztliches Attest vorlegt.

Das Rechtsgefühl steht also im krassen Widerspruch zur Rechtspraxis.

Welche allgemeine Schlußfolgerung bietet sich nun an, wenn das beileibe kein Einzelfall ist?

  • Sollten sich juristische Laien von Bewertungen juristischer Sachverhalte enthalten?
  • Oder sollten sie Juristen dem Volk auf’s Maul schauen?
  • Vielleicht von beidem ein bisschen?

Eines, meine ich, aber ist sicher:

Es ist für den justizfernen Bürger immer ratsam, sich mit eigenen Beurteilungen zurückzuhalten, wenn es möglich ist, kompetenten Rat einzuholen. Manchmal reicht es dafür schon, einen Blogbeitrag (und die dazugehörigen Kommentare) zu lesen.

Obiter dictum:
Was führt eigentlich zu dieser bürgerfernen Rechtsprechung? Ein ganz einfacher Grundsatz: Wo kämen wir denn hin, wenn …

… die Vorlage eines Gefälligkeitszweizeilers dann doch ausreichen würde, um sich zu drücken.

Quelle: Ein Ermittlungsrichter.

So sind’se, die Richter: In dubio sind der Angeklagte und sein Arzt immer die Bösewichte. ;-)

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Bild: © Anja-Maria Kind / pixelio.de

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Silkes Wort zum Sonntag: Fehlerhafter Textbaustein

Eine Stammleserin und aktive Kommentatorin zahlreicher Blogbeiträge weist auf einen gravierenden Fehler hin, der in unserem Minutenabmahnungstextbaustein enthalten sein soll.

Silke engagiert sich mit insgesamt sechs Beiträgen zu meinem Blogbeitrag über einen als PR-Manager getarnten Spammer. ich freue mich über so viel Engagenment. Aber den Vorwurf, ich würde einen ganz wichtigen Kommentar „den anderen Lesern vorenthalten“, möchte ich nicht auf mir sitzen lassen.

Und weil heute Sonntag ist, habe ich ihren Text mal ganz nach vorne geholt. Here we go:

Zur Fehlerhaftigkeit der Abmahnung: (falls Sie ihren verlinkten Textbaustein verwendet haben). Es fehlt hier bereits eine konkrete rechtliche Begründung dafür, worauf Sie Ihre Unterlassungsforderung stützen -also auf welche gesetzliche Grundlage. Es ist kein einziger Paragraf von Ihnen benannt, keinerlei Gesetz/ rechtliche Grundlage genannt, womit Sie Ihre Unterlassungsforderung (angebliche werbe-mail) begründen. Sie fordern einfach nur. Die Abmahnung soll aber gerade dazu dienen, dass der Gegner erkennen kann, ob der Abmahner wirklich einen berechtigten rechtlichen Anspruch zur Unterlassungsforderung hat. Dazu muss der Abmahner aber die rechtliche Grundlage benennen. Bei Unterlassungsforderungen ist dies üblicherweise der § 1004 BGB, üblicherweise in Verbindung mit anderen Gesetzen/ Paragrafen, hier käme konkret iVm Art 1 GG und Art 2. GG in Betracht.
Davon steht aber kein einziges Wort in Ihrer Abmahnung (Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung), kein einziger Paragraf wird benannt. Der Abgemahnte hat daher gar keine Möglichkeit , Ihre Forderung rechtlich zu prüfen oder (z. Bsp. durch einen Anwalt) prüfen zu lassen, Und schon erst recht nicht in derart kurzer zeit. Daher dürfte die Abmahnung bereits rechtswdirig, bzw. zumindest rechtlich grob mangelhaft sein – was eigentlich zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Da aber eine Abmahnung nach geltender Rechtsprechung Voraussetzung ist, (zumindest sein soll), um vor Gericht eine Unterlassungsforderung einklagen zu können, kann man solch einen U-Ansprich vor gericht eigentlich nicht durchsetzen, wenn schon die Abmahnung rechtswidrig/ rechtlich unwirksam war.
Ich hoffe, das genügt Ihnen erst mal zur Erkärung ::).
Mehr zeit hab ich jetzt nämlich nicht. Vielleicht schreib ich noch ein anderes mal etwas dazu.

Besten Dank und einen schönen Sonntag noch.

PS
Einen habbich noch:

Nunja, immerhin habe ich Ihnen offenbar sehr überzeugend gezeigt, dass ihr Textbaustein sehr mangelhaft/ fehlerhaft war.

#Wasmacheichdennnun?
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Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de

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Peinliches Happening: Kammergericht vs. Lohfink

Frau Lohfink, Model und Vorkämpferin für die Rechte von Frauen, ist eine falsche Verdächtigerin. Das hat das Kammergericht heute ausgeurteilt.

Wie die Berliner Zeitung soeben berichtete, ist die Revision von Frau Gina-Lisa Lohfink verworfen worden, soweit sie sich gegen den Schuldspruch gewendet hat. Damit ist sie nun rechtskräftig wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Lediglich wegen der Höhe des Tagessatzes geht die Sache nun noch einmal zurück zum Amtsgericht. Ich denke, dort wird keine (weitere) Hauptverhandlung stattfinden.

Der Vorsitzende Richter am Kammergericht Ralf Fischer sagte, Frau Lohfink habe ihre Privatsphäre vor Gericht in einem großen Happening beerdigt. Sie dürfe sich nicht beklagen, dass sie die Geister, die sie rief, nun nicht mehr loswerde.

Oder aber ihr Anwalt hat sie den Haien vorgeworfen. Dann sollten Sie sich nicht beklagen, sondern Ihren Anwalt verklagen.

Für Frau Lohfink sicher eine Niederlage. Schlimmer scheint es aber den Verteidiger erwischt zu haben; ein solch oberpeinliches Statement des Vorsitzenden in Richtung der Verteidigung ist nur schwer verdaulich. Hui-ui-ui!

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Bild: © Michael Grabscheit / pixelio.de

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Verhandlungsunfähig allein reicht nicht

Mediziner und Juristen. Das sind zwei Welten, die miteinander nicht vereinbar sind.

Zum Ausdruck kommt das unter anderem bei Mandanten, die krank sind. Und deswegen nicht vor Gericht erscheinen können (oder/und wollen).

Einfach mal so wegbleiben vom Termin, ist keine schlaue Idee: Beim Angeklagten kann das zum sogenannten Sitzungshaftbefehl (§ 230 StPO) führen; das mildere Mittel wäre die Vorführung, mit der auch ein Zeuge rechnen muß, wenn ihn ein Ordnungsgeld nicht zum Erscheinen bewegt.

Also braucht der Mensch ein Attest. Und das schreibt ein Arzt, also der oben erwähnte Mediziner.

1. Irrtum
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht schonmal gar nicht. Dieser gelbe Schein ist zur Vorlage beim Arbeitgeber gedacht. Die Unfähigkeit, arbeiten zu können, schließt nicht aus, fähig zu sein, vor Gericht zu erscheinen. Einem Maurer ist nicht zuzumuten, mit einem Gipsbein auf dem Gerüst rumzuturnen, wohl aber zum Gericht zu humpeln.

2. Irrtum
Ein gutes Beispiel für ein Attest, was ebenfalls nicht ausreicht, um „genügend entschuldigt“ zu sein, dem Richter nichts ins Auge schauen zu können, ist dieses Schriftstück:

Warum reicht das nicht?
Schließlich hat der Doc doch die Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Sogar ein Medizinmann einer Fachrichtung, dessen Dienste man ja nun überhaupt nicht gern in Anspruch nehmen möchte.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2005, 2382) hat vor vielen Jahren mal aufgeschrieben, was Juristen unter dieser Verhandlungsunfähigkeit verstehen (sollen):

Der Angeklagte ist verhandlungsunfähig, wenn ihm die Fähigkeit fehlt, seine Interessen in oder außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen und Prozesserklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen.

Und? Geht das aus dem Attest hervor. Nicht!

Dazu hat sich auch das Kammergericht in einem Beschluss vom 19.10.2009 – Aktenzeichen 3 Ws 590/09 – positioniert:

Ein die Arbeitsunfähigkeit eines Angeklagten feststellendes ärztliches Attest läßt ohne nähere Begründung, also ohne ausgeschriebene Diagnose, nicht die Schlußfolgerung zu, daß auch ein Fall der Verhandlungsunfählgkeit vorliege. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form eines ICD-10-SchlüsseIs den Hinweis auf eine Erkrankung enthält, bleibt offen, ob der Angeklagte hierdurch tatsächlich in seiner Verhandlungsfähigkeit beeinträchigt war. Aufgrund der Dürftigkeit eines derartigen Attestes ist die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit nicht höher als die für deren Nichtvorliegen.

Also: Nicht der Arzt, sondern der Richter muß anhand des ärztlichen Attests prüfen können, ob der Erkrankte imstande ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen sowie Rede und Antwort zu stehen. Der Arzt muß ganz konkret aufschreiben, woran sein malader Patienten leidet. Und zwar so konkret, verständlich und leserlich(!), daß ein Nichtmediziner leicht erkennen kann: Der Patient gehört ins Bett und nicht vors Gericht.

Und nun die Frage für Kenner.
Was macht ein Richter, dem der Angeklagte oder der Zeuge so ein Attest vorlegt? Richtig: Der Schwarzkittel ruft – freibeweislich – beim Weißkittel an und fragt diesen: Wie geht’s ihm denn heute?

Tja, und was macht der Arzt?

Darf der Arzt dem Richter (ohne vorherige Rücksprache mit dem Patienten) Auskunft geben?


     

 

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Gern kann in den Kommentaren die Wahl begründet werden.

Und macht der Strafverteidiger? Er weist den Mandanten – möglichst vorher – darauf hin, ein ausführliches Attest zu besorgen, das den oben genannten Anforderungen entspricht.

Was sonst noch in einem Strafprozess passieren kann, wenn jemand krank ist oder vorgibt zu sein, darüber schreibe ich später noch einen Beitrag.

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Das ursprüngliche Bild (AU-Bescheinigungen) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Notruf der Woche, Version 9

Wir sind eine Kanzlei, die sich im Wesentlichen mit Strafrecht beschäftigt. Ich meine, daß das eigentlich ganz gut auf unserer Website dargestellt wird. Und wir bieten die Möglichkeit, uns im Notfall rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche auch telefonisch zu erreichen.

Und dann passiert sowas:

Warum zur Hölle nur wählt nachts halb zwölf ein Mann unsere Notrufnummer an, dem irgendwas an der Einrichtung eines Hotelzimmers nicht gefällt?! Was hat das mit Strafrecht zu tun? Und was daran ist ein Notfall?

Neulich berichtete ein Call Center Agent eines großen Tiefkühlkost-Händlers über die Frage eines Kunden, der bei der Anweisung, den Ofen auf die höchste Stufe zu stellen, irgendwas mit einer Treppe assoziierte.

Das war bestimmt einer der Sorte, die wegen eines leeren Seifenspenders im Hotelzimmer nachts einen Strafverteidigernotruf anklingelt.

Leute gibt’s …

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Bild: © Martin Müller / pixelio.de

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