Monatsarchive: März 2017

Ruhig, Brauner!

Ja, es ist passiert. Ich habe mir ein paar Tage ernsthaften Urlaub gegönnt und es mir unterwegs weitestgehend verkniffen, in dieses Internetz zu schauen. Und schon werden die Leute hektisch.

Die Netzabstinzenz lag nicht nur daran, daß ich das nicht wollte. Sondern auch, weil ich es nicht konnte. Die Abdeckung mit dem Mobilfunk in Kreuzberg ist eben nicht zu vergleichen mit der in südfranzösischen Käffern, in Pyrenäendörfchen, im spanischen Hochland oder in den Bergen Süd- und Nordportugals.

Nun werde ich versuchen, in der kommenden Woche zwischen Terminen in Frankfurt, Moabit und anderswo wieder festen Boden unter die Füße zu bekommen. Und dann geht es weiter in der gewohnten Frequenz mit den kleinen Geschichtchen aus dem unterhaltsamen Leben eines Strafverteidiger.

Also bitte. Ein bisschen Geduld …

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Hartz-IV und der Nebenerwerb

Die Berichte über diesen Herrn Wendt, also des Vorsitzenden der sogenannten „Deutschen Polizeigewerkschaft“, erinnern mich an einige, nicht wenige Mandate, in denen wir ALG-II-Empfänger verteidigt hatten.

Unseren Mandanten wurde jeweils ein (gewerbsmäiger) Betrug vorgeworfen. Sie haben beispielsweise den Lohn (50 Euro plus Trinkgeld) für eine Aushilfskellnerei auf einem Schützenfest oder das geerbte Sparbuch mit 1.500 Euro der verstorbenen Großmutter vergessen anzugeben.

Für einen gewerbsmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 3 StGB gibt es mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe. Pro Fall. Wie lange und wie oft hat dieser Herr Wendt seinen Nebenerwerb nicht angegeben, um damit seinen Lebensunterhalt zu sichern?

Unsere oben beschriebenen Mandanten waren erleichtert, wenn am Ende eine Freiheitsstrafe herauskam, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Dafür liegt die Höchstgrenze bei 2 Jahren, § 56 Abs. 2 StGB.

Für diesen Herrn Wendt gibt es eine Grenze, die bereits bei 1 Jahr liegt. Dann fliegt er achtkantig raus, auch aus der Frühpensionierung (vgl. § 24 BeamtStG). Obwohl: Wenn man ihn vorübergehend mal wegschließen würde, wäre das auch kein Verlust für die Welt.

Aber das darf ich mir als Strafverteidiger ja nicht wünschen. Und außerdem wissen wir gar nicht, was der Gierschlund seinen Gehaltszahlern so alles (nicht) erzählt hat. Bei dem Blödsinn, den er in der Öffentlichkeit verbreitet, kann ich mir jedoch so ziemlich alles vorstellen. Auch Böswilliges.

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Bild: ©Fabio Sommaruga / pixelio.de

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Das Ende der Diskussion

Ich hatte vor einigen Wochen einen Disput mit dem Vorsitzenden. Er wollte einfach nicht so wie ich. Oder umgekehrt.

Es gab einen deutlichen Austausch der Argumente via eMail. Irgendwann war mir die Zeit zu schade und ich habe mit dem alten Usenet-Kürzel „EOD!“ die Diskussion beendet. Und gemacht, was ich für richtig halte.

Heute wurde in derselben Sache erörtert, ob und in welchem Umfang der Staatsanwalt als Zeuge vernommen werden soll. Einem Verteidiger läuft natürlich das Wasser im Mund zusammen, wenn der ermittelnde Staatsanwalt auf dem Schleudersitz in der Mitte des Saales zur umfassenden Aussage verpflichtet ist.

So ein Galadinner gibt es aber auch nur dann, wenn der bezeugende Staatsanwalt eine Aussagegenehmigung von seiner Einsatzleitung bekommt. Diese Genehmigung wird jedoch nur dann erteilt, wenn es wirklich gar nicht mehr anders geht. Und dann auch nur begrenzt.

Im Rahmen dieser Diskussion über den notwendigen Umfang der Aussagegenehmigung mußte ich mir dann von dem Staatsanwalt anhören:

Ich werde zu dem anderen Aktenzeichen keine Fragen beantworten, Herr Verteidiger. EOD!

Ein schönes Beispiel dafür, daß manchmal sogar auch junge Staatsanwälte was von alten Strafverteidigern zu lernen bereit sind. ;-)

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