Monatsarchive: April 2017

Frühstücksbeutel und Verbraucherschutz

Ich habe ein paar Butterbrotstüten bestellt. 120 Stück auf der Rolle für 3,40 Euro. Auf dem Marktplatz eines Versenders. Die Tüten kamen zuverlässig per DHL. Und im Nachgang dann diese eMail:

Kann es sein, daß da etwas mit unserer Gesetzgebung und Rechtsprechung, was den Verbraucherschutz anlangt, völlig aus dem Ruder gelaufen ist? Fünf Dateien mit insgesamt sechs Din A4 Seiten rechtlich vorgeschriebener Text (Schriftgröße: 8 Punkt) plus Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, Rechnungsnummer und USt-ID … ?!

Wir leben in einer sonderbaren Welt.

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Jedem Nazi das Seine

Der NPD-Politiker Marcel Zech fand es gut, sich ein Arschgeweih der besonderen Art auf die Fettpolster seines unteren Rückens tätowieren zu lassen.

Dieses Tattoo mit der Silhouette des KZ Auschwitz samt Spruch „Jedem das Seine“ führte er im November 2015 öffentlich in einem Hallenbad spazieren.

Dafür hat er sich vor dem Amtsgericht Oranienburg eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gefangen, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

… habe ich in einem Blogbeitrag zum Verschlechterungsverbot geschrieben.

Das war der Staatsanwaltschaft zu wenig. Deswegen wurde die Zech’sche Volksverhetzung dann noch einmal in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Neuruppin verhandelt. Mit dem erfreulichen (wie ich finde) Ergebnis: Es gibt nun 8 Monate. Und zwar „pur“, das heißt: Ohne Strafaussetzung zur Bewährung.

Keine Frage: Was so ein echter Kämpfer ist, der läßt nicht locker. Der NPD-Kreistagsabgeordnete Marcel Zech griff das Urteil des Landgerichts mit der Revision an. Doch das Oberlandesgericht Brandenburg, das über dieses Rechtsmittel zu entscheiden hatte, fand: Die Richter am Landgericht Neuruppin haben alles richtig gemacht, als sie den Bilderbuchpolitiker, der den Massenmord der Nazis billigte, in den Knast schickten.

Dem Nazi das Seine.

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Bericht gefunden auf rbb Online / Bericht von Lisa Steger.

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Erkennungsdienstliche Strategien der Ermittler

Wer freiwillig an seiner eigenen Überführung mitwirken möchte, findet bei der erkennungsdienstlichen Behandlung eine gute Gelegenheit dazu. Noch besser gelingt den Ermittlungsbehörden der Tatnachweis, wenn man obendrein auch noch bei einem DNA-Test mitwirkt; freiwillig, selbstverständlich.

Wie das funktionieren kann, zeigt dieser Fall.
Wilhelm Brause war jugendlicher Intensivtäter. Man hat ihn immer mal wieder beim Kiffen und Klauen erwischt. Aus dieser Zeit stammen Lichtbilder und sonstige Daten von ihm, die sorgsam in den Tiefen der polizeilichen Datenbanken behütet wurden.

Ein paar Jahre später gab es dann einen bewaffneten Überfall auf eine Tankstelle. Der Mitarbeiterin wurden die Photos der üblichen Verdächtigen vorgelegt, auf daß sie den Räuber wiedererkenne. Und sie erkannte Wilhelm Brause.

Das reichte der Polizei für einen Besuch bei Brause zuhause. Für die Geschichte auf der Tankstelle fand man nichts. Brause war zwar ein Schlingel, aber kein Räuber. Das wurde ihm dann später auch von den Ermittlern attestiert.

Nun könnte man denken, Wilhelm habe durch diese Erfahrung gelernt: Wenn man einmal in den Datenbanken registriert ist, kann man künftige Besuche oder gar schlimmere Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nicht ausschließen.

Der Rat eines jeden Strafverteidiger daher:
Niemals – in Worten: NEVEREVER – einer ED-Behandlung oder einem DNA-Test auf freiwilliger Grundlage zustimmen. Nur wenn es gar nicht anders geht, beispielsweise weil ein Richter die entsprechende Maßnahme anordnet, sollte man den Gang ins Photostudio antreten und sich ein Wattestäbchen in den Hals stecken lassen.

Wie die Ermittler gegen diesen Rat angehen,
zeigt dieses Protokoll:

Ein tolle Strategie der Ermittlungsbehörden
Erst konstruiert erhebt man einen Vorwurf, dann bittet man den Beschuldigten, Entlastungsbeweise zu liefern. Diese Entlastungsbeweise können dann in den kommenden 100 Jahren dazu genutzt werden, neue Vorwürfe zu konstruieren erheben. Das macht man solange, bis man ihn bei irgendwas erwischt.

Erwischt
Wilhelm Brause hat es dann auf diesem Wege eingeholt. Man fand einige Monate später seine DNA in der Nähe einer Cannabisplantage. Zusammen mit den Jugendsünden gab das einmal mehr Anlaß für einen freundlichen Hausbesuch.

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Bild: © Stefan Bayer / pixelio.de

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Normativ geschädigt

Wenn über Wirtschaftstrafsachen berichtet wird, geht es meist um einen Schaden.

Damit sich das gemeine Volk auch dafür interessiert, handelt es regelmäßig sich um ein solchen in großer Höhe. Und geschädigt ist sehr oft die Solidargemeinschaft, also vermeintlich der Volksangehörige und seine -genossen.

Abrechnungsbetrug?
Ende März konnte man in einer Agenturmeldung über ein Wirtschaftsstrafverfahren lesen, die Staatsanwaltschaft gehe von einem Schaden für Krankenkassen in Höhe von rund 148.000 Euro aus.

148.000 Euro
Da muß eine alte Frau lange für stricken. Fehlt den Krankenkassen nun dieser Betrag? Nein! Ganz im Gegenteil. Am Ende haben die Kassen genau diesen Betrag gespart; selbst dann, wenn die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zutreffen sollten.

Sozialrecht
Zwischen Pflegediensten und Krankenkassen gibt es vertragliche Vereinbarungen. Danach gibt es nur dann eine Vergütung beispielsweise für’s Blutzuckermessen am Patienten, wenn das Meßeisen von einer Pflegefachkraft bedient wird. Mißt die Hilfskraft, gibt’s kein Geld für die Messung. Auch dann nicht, wenn die Fachkraft es nicht besser oder anders gemacht hätte.

Strafrecht
Rechnet dann der Pflegedienst dafür trotzdem etwas ab und zahlt die Kasse die Rechnung, denkt der Strafjurist an den Betrug, § 263 StGB.

Schaden
Der Betrug setzt u.a. einen Schaden voraus. Ob der hier vorliegt, liegt nicht auf der Hand.

Denn: Der Patient hat seine Leistung ja ordnungsgemäß erhalten. Die Kasse muß die Leistung (das vertragswidrige Blutzuckermessen) nicht finanzieren. Und der Patient kann diese Leistung nicht noch einmal verlangen.

Unter dem Strich liegt der Schaden also beim Pflegedienst: Denn er hat die Leistung erbracht, wenn auch vertragswidrig, bekommt dafür aber kein Geld (oder muß es zurückzahlen). Die Kasse muß nichts aufwenden. Und – das wichtigste: Der Patient ist versorgt.

Ultimata Clava
Sozialrechtlich mag dieses Ergebnis gewünscht sein. Aber ist es erforderlich, dieses irrsinnige System mit der Keule des Strafrechts zu stützen?

Irrsinnig?
Ein eindeutiges Ja zeigt dieses Beispiel:

Die nördliche Seite der Waldstraße in Eichwalde liegt in Berlin, die südliche in Brandenburg. Im Süden dürfen Hilfskräfte den Blutzucker messen und abrechnen, im Norden nicht. Weil es in Brandenburg eben vertraglich anders geregelt ist. Auf der einen Straßenseite gibt es mindestens 6 Monate Knast für die selbe Tätigkeit, die auf der anderen Seite üblich und straflos ist.

Familienhilfe
Geht es den Kassen nun darum, die (Berliner) Patienten vor nicht ausgebildeten Hilfskräften zu schützen? Auch das nicht:

Der Patient hat keinen Anspruch auf Erstattung der Pflegedienstleistung, also das Blutzuckermessen, wenn er gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haushalt lebt. Dann ist auch in Berlin nicht mehr die Fachkraft notwendig, sondern das kann (soll) dann die Ehefrau machen, auch dann wenn sie gelernte Traktoristin und keine examinierte Krankenschwester ist.

Willkür?
Es scheint also ziemlich willkürlich zu sein, wo die rote Linie gezogen wird. Diese Willkür haben sich die Strafjuristen ausgedacht und ihr dafür den Begriff des normativen Schadens verliehen.

Notwendig?
Es mag im Sozialrecht eine Notwendigkeit dafür bestehen, unterschiedliche vertragliche Regelungen zu leben. Eine einfache Übernahme dieses Gedankens ins Strafrecht führt zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen.

In diesem Fall:
Es sind unstreitig beanstandungslos Leistungen in einem Gegenwert von 148.000 Euro erbracht worden. Die Krankenkassen müssen dafür keine Mittel der Versichertengemeinschaft aufbringen. Die Pflegedienste bekommen diese Arbeit nicht vergütet, sondern wurden mit einer (dilettantisch zusammengeschusterten) Anklage
überzogen.

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Bild: © Michael Horn / pixelio.de

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Versammlungsfreiheit: Neu definiert

Die Polizei der Stadt Hamburg, vertreten durch den G20-Gipfel-Gesamteinsatzleiter Hartmut Dudde, will eine „blaue Zone“ einrichten.

Diese blaue Zone soll mehrere Quadratkilometer groß sein und die gesamte Innenstadt von der Willy-Brandt-Straße bis zum Heiligengeistfeld, vom Hauptbahnhof bis zum Flughafen umfassen.

berichtet Kai von Appen in der taz.

Innerhalb dieser Bannmeile soll nach dem Willen der Behörde nur noch das Einkaufen und Eis essen gestattet sein. Sich dort zu versammeln und seine Meinung kundzutun, wäre dann unzulässig.

Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Hamburg bedeutet wohl: Die Innstadt ist frei von Versammlungen und Meinungen.

Warum regen wir uns eigentlich noch über russische Verhältnisse auf?

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Bild: @G20HH2017

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Verteidiger gesucht für kleinen Sachschaden

Aus einer Anfrage, die uns via Kontaktformular auf unserer Webseite erreichte:

Es war Trunkenheit am Steuer mit 2,4 Promille, Cannabis und Tabletten im Blut, hatte kompletten Blackout und weiß von allem nichts mehr, habe mich mit Auto 5x überschlagen auf Bundeststrasse und Gott sei Dank nur kleiner Sachschaden. Ich habe leider keinen Führerschein.

Es könnte sein, daß hier trotz des vorgetragenen geringen Schadens ein größerer Verteidigungsbedarf besteht.

Na, wenigstens kommt die Anfrage noch vor der Urteilsverkündung. Schau’n wir mal, was wir da noch retten können.
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Bild: © lichtkunst.73 / pixelio.de

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Endgültige oder vorläufige Falschaussage?

Einen relativ bekannten Schlawiner hat es böse erwischt. Für allerlei Unfug, den er angestellt hat, wurde ihm die rote Karte gezeigt. Sechs Jahre und ein paar Monate soll er bei Wasser und Brot sein Dasein fristen.

Und wie es im Leben so ist, kommt es immer schlimmer als man denkt. Es gibt noch eine, ebenfalls etwas größere Sache, für die man ihm noch nicht die Ohren lang gezogen hat. Er soll – gemeinsam mit einigen anderen Schlingeln – ein paar Fallen gestellt haben, in die blauäugige Internetnutzer getappt sind, weil sie ihre blauen Augen geschlossen hielten.

Nun hatte er sich zwischenzeitlich eine ziemlich üble Krankheit eingefangen. Die Staatsanwaltschaft bekam Mitleid mit dem Kerl und stellte das gegen ihn geführte Verfahren vorübergehend ein; § 154f StPO ermöglicht sowas. Das Verfahren gegen die anderen Schlingel wurde jedoch weitergeführt.

Und zwar – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – mit Erfolg. Denn: Der kranke Mann erwies sich als Glückbringender. Er stellte sich den Ermittlern und dem Gericht als Zeuge zur Verfügung und lies seine ehemaligen Partner und Mitarbeiter über die Klinge springen.

Besonders auf einen von ihnen hatte er es abgesehen. Auf meinen Mandanten, seinen ehemaliger Freund, mit dem er sich u.a. wegen Geld, mangelndem Support in der Untersuchungshaft und einer Frau … sagen wir: auseinandergelebt hat.

Die Aussagen des Glückbringenden führten zur Anklageerhebung u.a. gegen meinen Mandanten. Der Showdown fand dann vor der Wirtschaftsstrafkammer statt. Er erschien im Begleitung seines anwaltlichen Beistands zur Aussage vor Gericht.

Zwei Stunden lang hörte sich der Vorsitzende Richter die Geschichten dieses Zeugen an, der meinen Mandanten nach allen Regeln eines gewerbsmäßigen Betrügers in die Pfanne haute. Der Staatsanwaltschaft holte den Rest aus dem Belastungszeugen raus. Erst danach war die Verteidigung an der Reihe mit dem Fragerecht.

Die Antworten auf die Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft waren meinem Mandanten und mir größtenteils aus dem Aktenstudium bekannt, zumindest vorhersehbar. Deswegen konnte ich mich auf die Befragung des Zeugen sehr gut vorbereiten. Wir hatten reichlich Material, um die Aussagen zu widerlegen, jedenfalls in ihrer Bedeutung zu relativieren.

Und wie schützt sich ein gut beratener Zeuge in so einer Situation vor dem bevorstehenden Grill, auf den die Verteidigung ihn nun legen wollte?

Zeugenbeistand und Zeuge tragen unisono vor, die Einstellung des Verfahrens nach § 154f StPO sei bekanntlich nur vorübergehend. Die Fortsetzung des Verfahrens sei daher nicht auszuschließen. Deswegen bestünde die Gefahr, daß er sich durch seine weiteren Aussagen ins eigene Knie schieße. Also habe er das Recht, die Aussage zu verweigern.

Zeuge samt Beistand berufen sich jetzt auf § 55 StPO und entziehen sich auf diesem Weg der peinlichen Befragung durch die Verteidigung.

Und was macht die Verteidigung in so einer Situation? Richtig: Aufstehen. Krönchen zurecht rücken. Akten lesen.

Irgendwo in den Tiefen der Verfahrensakten, nämlich auf Blatt 97 Band XVI der Akte, war folgendes Fundstück abgeheftet:

Der Verteidiger, dem 10 Monate zuvor die endgültige Einstellung (nach § 154 StPO) gegen Empfangsbekenntnis („EB“) übermittelt wurde, war derselbe, der jetzt als Zeugenbestand auf meine Nachfrage mitteilte, das Verfahren sei nur vorläufig (nach § 154f StPO) eingestellt worden.

Bemerkenswert ist, daß weder der Richter, noch der Staatsanwaltschaft auf diese objektiv unwahre Aussage des Zeugen und seines anwaltlichen Beistandes so reagiert haben, wie zu erwarten gewesen wäre. Statt dessen hielten beide an den angeblich „belastbaren“ Aussagen dieses „zuverlässigen“ Belastungszeugen fest.

Die Antworten dieses Betrügers und Verräters bildeten eine entscheidende Grundlage für die Verurteilung meines Mandanten.

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Bild (vertikal gespiegelt): © Sabine Jaunegg / pixelio.de

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In die Verjährung geförderte Wirtschaftsstrafsache

Gegen meine Mandantin und weitere Beschuldigte wurde seit 2011 ein Ermittlungsverfahren geführt. Es ging um mehrere Immobilienfinanzierungen. Die Tatvorwürfe waren die üblichen Verdächtigen: Betrug (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Nun wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ich erhielt den lapidaren Wurde-eingestellt-Einzeiler der Staatsanwaltschaft, der bei uns einen Textbausteinreflex auslöst:

Ich nehme Bezug auf die Einstellungsnachricht vom [DATUM] und beantrage unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV, der Verteidigung ausführlich und im gebotenen Umfange die Gründe der Einstellung mitzuteilen.

Recht schnell reagierte die Staatsanwaltschaft mit diesem Schreiben:

Angefügt war der an den Anwalt der Geschädigten gerichtete Einstellungsbescheid. Diese hatten im Januar 2011 in ihrer Strafanzeige einen sechsstelligen Schaden reklamiert. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft begann mit diesem lustigen Intro:

Dann folgt auf gut zwei Seiten eine lieblos von einem Oberstaatsanwalt zusammengeschusterte Begründung, warum …

… sich im hiesigen Verfahren ein strafbares Verhalten der Beschuldigten nicht belegen …

… läßt.

Und am Ende können die Geschädigten den Satz lesen, der mir das Blut zum Kochen gebracht hätte, wenn ich an deren Stelle gewesen wäre.

Für nicht erforderlich gehalten hat der Herr Oberstaatsanwalt eine wenigstens gemurmelte Entschuldigung. Aber sowas sieht die RiStBV ja auch nicht vor. Sondern nur die lapidare Rechtsmittelbelehrung.

Ich glaube, es wäre nicht gut gewesen für mein Vorstrafenregister, wenn ich die Beschwerde gegen die Einstellung hätte schreiben müssen. Zumindest sollten die Kollegen, die die Geschädigten vertreten, mal die Voraussetzungen für die Amtshaftungsansprüche prüfen. Aber vielleicht haben die ja auch allen Grund, den Mantel des Schweigens darüber zu legen. Denn als Vertreter seines Mandanten sollte man nicht übersehen, daß bei der Staatsanwaltschaft auch nur Menschen Beamte arbeiten, die man nicht selten mal anstupsen muß, damit sie funktionieren.

Nur nebenbei: Das Verfahren gegen meine Mandantin wäre auch ohne Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt worden. Aber wenn schon die Verteidigung durch aktives Nichtstun zum Erfolg führt, muß man nicht teure Verteidigungsschriften verfassen und zur Akte reichen.

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