Monatsarchive: Mai 2017

Mißtrauische Zivilrechtler

Ein wesentlicher Grund dafür, daß ich mich als Strafverteidiger in meinem Job sehr gut aufgehoben fühle, ist der Umgang mit anderen Strafverteidigern. Böse Zungen sprechen davon, Strafverteidiger seien die Schmuddelkinder unter den Rechtsanwälten. Ein solcher Status schweißt aber zusammen.

Anders habe ich das in vielen Fällen meiner dunklen Vergangenheit in den 90er Jahren erlebt, als ich noch öfters mal als Zivilist unterwegs war. Viel zu häufig gehen sich die Kollegen da gegenseitig an die Gurgel. Auf welchem perfidem Niveau sich das abspielt, zeigt dieser Ausschnitt aus dem Protokoll einer Sitzung vor dem Zivilgericht (das ich aus einer Strafakte gefischt habe):

Für einen Strafverteidiger wäre das – jedenfalls grundsätzlich – undenkbar, den Kollegen zum schriftlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung aufzufordern – selbst dann nicht, wenn er gegenläufige Interessen vertritt.

Sicher, auch unter den Strafrechtlern gibt es so’ne und solche. Aber die Regel ist das nicht, daß man dem gesprochenen Wort eines Strafverteidigers mißtraut. Schließlich wollen wir uns ja nach Möglichkeit von unseren Mandanten unterscheiden.

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Führerschein und Fahrerlaubnis

Wenn juristische Laien den Führerschein von der Fahrerlaubnis nicht unterscheiden könne, geht das in Ordnung. Gefährlich wird es, wenn das diejenigen durcheinander würfeln, die von Berufs wegen mit diesen Begriffen umgehen müssen.

Kurz der Sachverhalt:
Unsere Mandantin fuhr mit ihrem PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Sie war betrunken. Deswegen hat die Polizei ihr u.a. den Führerschein abgenommen. Und ihr diesen Zettel ausgehändigt:

Aber Achtung: Der Hinweis unten auf der Bescheinigung ist falsch.

Unter Strafe steht nicht das Fahren ohne Führerschein. Den kann man mal zuhause vergessen. Oder verlieren. Deswegen fährt man nicht gleich ohne Fahrerlaubnis. Ohne Führerschein zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit. 10 Euro zahlt man dafür, daß man die Plastikkarte oder den rosa bzw. grauen Pappendeckel nicht am Mann oder an der Frau hat (wenn man kontrolliert wird).

„Nur“ das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt § 21 StVG unter Strafe. Und zwar selbst dann, wenn man noch seinen Führerschein hat.

Merksatz:
Die Fahrerlaubnis ist eine Entscheidung der Behörde. Der Führerschein ist das Dokument, auf dem diese Entscheidung aufgeschrieben ist.

Schade, daß das der Polizeipräsident in Berlin noch nicht verstanden hat.

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Bewerbung, aber bitte nicht für den Papierkorb

Nicht jede Bewerbung um eine Arbeits-/Ausbildungs-/Pratikumsstelle kann erfolgreich sein. Und sich eine Absage zu fangen, hebt selbstredend nicht die Laune. Deswegen ist es ratsam, ein paar Tricks zu beherrschen und wenige Spielregeln einzuhalten.

Dazu die folgenden Tips vom Profi:

ProTip 1:
Wenn man auf der Website des gewünschten Arbeitgebers, Ausbilders oder der ausgewählten Praktikumsstelle einen solchen Text findet, kann man sich ein Bewerbungschreiben und die zu erwartende Absage getrost sparen.

ProTip 2:
Schickt man dann gleichwohl eine eMail, weil man meint, die Kanzlei kann trotzdem nicht auf einen verzichten, weil man einzigartig und der ultimative Regenmacher ist, gibt es ein paar schlaue Ideen für die mitgeschickten attachments.

Anhang – Variante 1a:
Dateien, die möglicherweiser Schadsoft enthalten können, sind hervorragend dazu geeignet, die Sicherheitarchitektur des eMail-Empfangs zu testen. Dafür sind wir den Absendern sehr dankbar.

Die Standard-Antwort auf diese Frage in unserer Kanzlei lautet: NEIN! Möchten wir nicht.

Anhang Variante 1b:
Die sicherste Variante, die Rechner des Empfängers *nicht* mit Macro-Viren oder ähnlichem Zeugs zu verseuchen, besteht darin, die Datei gar nicht erst öffnen zu lassen. Dabei ist sowas hier sehr hilfreich:

Liebe Bewerberin, wir haben nicht nur keine Stelle für Sie, weil zur Zeit gerade keine frei ist.

Ernste Hinweise
Wer einen Ausbildungsplatz sucht und wissen will, was eine professionelle Ausbildungskanzlei erwartet, wird beim Kollegen Andreas Jede fündig. Seine Kanzlei sucht gerade auch einen ReFa-Azubi.

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Die Kugel der Richterin

Es ist ein Verfahren, das seinen Anfang in einer Denunziation hatte. Eine ehemalige Mitarbeiterin teilte einer überforderten Staatsanwältin Details aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis mit. Das war zum einen die Retourkutsche für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Und andererseits erhoffte sich die Anscheißerin den Rabatt des § 46b StGB. Denn auch sie war Beschuldigte in einem Strafverfahren. Dementsprechend war die Qualität der Strafanzeige.

Das war im Jahr 2011. Die Ermittlungen zogen sich hin. Und irgendwann im Januar 2016 gelang es dieser Staatsanwältin endlich, die Anklageschrift fertig zu stellen. Oder das, was sie als Anklageschrift bezeichnete. Kompetente Strafjuristen bedauerten das Papier, das der Staatsanwältin hilflos ausgesetzt war.

Naja, die Anklage wurde trotz anwaltlicher Gegenwehr zugelassen, und zwar zum erweiterten Schöffengericht (§ 29 GVG). Auch die Anträge der Verteidigung auf Nichtverlesung der Anklageschrift waren nicht erfolgreich.

Aber so richtig gute Laune hat das Werk der Staatsanwältin auch beim Gericht nicht verbreitet. Jedenfalls schlug der Richter (!) coram publico vor, das Verfahren gegen beide Angeklagten nach § 153a StPO einzustellen.

Erleichterung auf seiten der Verteidigung, die sich diesem Vorschlag sofort anschloß. Allein die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, eine Frau in sehr jungen Jahren, meinte (nicht: „argumentierte“!), das Verfahren durchziehen zu müssen. Alles gutes Zureden nützte nichts, die wenig erfahrene Strafverfolgerin blieb stur wie tausend Rinder.

Und dann nahm – aus Sicht des Richters – das Elend seinen Lauf: Die Angeklagten verteidigten sich nicht nur durch Schweigen, sondern auch durch aktive Gestaltung der Beweisaufnahme.

Es war aber nicht der komplizierte Sachverhalt aus dem Sozialversicherungsrecht, der dem Gericht (und vorher schon dieser Staatsanwältin) die Sorgenfalten auf die Stirn riefen. Die häßlich penetranten Beweisanträge der Verteidigung nahm der Vorsitzende auch noch routiniert entgegen. Sogar die intensive Befragung der Zeugen, die den richterlichen Terminsplan  zum Explodieren brachte, führte nicht zum Kentern.

Sondern die Kugel der beisitzenden Richterin, die die aufmerksamen Verteidiger bereits beim ersten Aufruf der Sache bemerkt hatten, stellte den Richter vor ein Fristenproblem.

Keiner der männlichen Verteidiger hat sich – aus naheliegenden, hochrisikobehafteten Gründen – getraut, direkt nach der Ursache des Dickbauchs zu fragen.

Aber die sachverständigen weiblichen Angeklagten hatten die Sache im Griff die Kugel im Blick. Und sie wagten eine erste, wenn auch vage Prognose: Lange könne es nicht mehr dauern bis zur Niederkunft.

Der stets optimistische Richter ist bei der Terminierung noch davon ausgegangen, das Verfahren in drei Terminen noch vor Beginn des Mutterschutzes (§ 3 Abs. 2 MuSchG) zuende zu bringen.

Da sich die Staatsanwaltschaft aber querstellte und die Verteidigung engagiert betrieben wurde, war absehbar, daß auch die Frist des § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG gerissen wird. Danach dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot beinhaltet, daß die Beschäftigung innerhalb der Frist zwingend verboten ist, eine Einwilligung der beisitzenden Richterin ändert an dem absoluten Arbeitsverbot nichts. Einmal abgesehen von möglichen Komplikationen, die eine Schwangerschaft und Geburt mit sich bringen können.

Der Vorsitzende Richter tat das einzig Richtige: Er zog die Reißleine und das Gericht beschloß:

Nun kann noch einmal in aller Ruhe und außerhalb der Hauptverhandlung nach einer Einigung gesucht werden. Findet die sich nicht, geht das Ganze wieder von vorne los … nach der Präsenzfeststellung mit dem Antrag auf Nichtverlesung der mangelhaften Anklageschrift, schweigenden Angeklagten, engagierten Beweisanträgen und mit Zeugen, die sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen werden.

Man hat es halt nicht leicht als Richter …

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Bild: © Jutta Wieland / pixelio.de

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Silkes Cliffhanger und unsaubere Hände

In meinem Rechtsstreit gegen den Gebraucht-Teil-Spammer haben wir Post vom Gericht bekommen. Das soll Gegenstand des heutigen Sonntagsbeitrags sein.

Zu dem Beitrag über Silkes Spammer Support hat der Kollege RA Schepers sinngemäß genörgelt, daß ich keine sofortige Entscheidung gebloggt habe.

Das Sitzungsprokoll, das mir heute übermittelt wurde, hilft der berechtigten Nörgelei leider auch nicht ab. Der Prozeßbevollmächtigte des Autodoktoren hatte Silkes eMail, mit der sie sich als Zeugin anbot, an das Gericht überreicht und beantragt, sie als Zeugin zu laden.

Die Zeugin ist zu laden über meinen Gegner. Wenn das mal gutgeht.

Silke soll nämlich jetzt bestätigen, daß sie von mir „ungebetene E-Mailwerbung“ bekommt.

Das ist ein klassisches Rückzugsgefecht. Die eigentliche Frage, ob der Geschäftsführer des Kfz-Heilers ein Spammer ist, dürfte geklärt sein. Jetzt trägt er den Einwand der „unclean hands“ vor.

Das finale, prozeßrettende Argument:
Weil ich der Silke angeblich ungebetene Werbung zuschicke, dürfe ich jetzt nicht mehr reklamieren, daß der Autodoc mir ungebetene Werbung zuschickt. Eine Treu-und-Glauben-Argumentation, die immer dann bemüht wird, wenn einem sonst nichts mehr einfällt.

Nun wird sich das Gericht aber etwas einfallen lassen. Und jetzt, lieber Kollege RA Schepers, müssen Sie ganz stark sein – ein weiterer Cliffhanger:

Wenn Sie es als erster erfahren wollen, was das AG Tempel-Kreuz entschieden hat, schauen Sie mal im Sprengel Kreuzberg vorbei und kommen anschließend auf einen Caffè in unsere Kanzlei.

Und wenn Sie Silke im Gericht treffen, die sich sicher die Entscheidung anhören möchte, bestellen Sie ihr bitte eine Gruß von mir.

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Bild: © berggeist007 / pixelio.de

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Keine Rückgewinnungshilfe für faule Zivilrechtler

Immer wieder gern greift der Zivilrechtler, wenn er nicht mehr weiter weiß, zur Strafrechtskeule.

Der Mandant des Zivilisten fühlt sich von dem Gegner ungerecht behandelt, steht aber vor dem Problem, sich gegen diese Behandlung – jedenfalls nach seinen eigenen Vorstellungen – nicht effektiv genug zur Wehr setzen zu können.

Dann holt der vermeintliche Zivilrechtsspezialist einen Karren aus der anwaltlichen Scheune und versucht, einen Staatsanwalt zum Ziehen desselben zu veranlassen.

Daß sowas grundsätzlich …

  1. keine gute Idee
  2. in der Regel nicht von Erfolg gekrönt

… ist, zeigt sich dann im Laufe, spätestens am Ende der (beiden) Verfahren.

Was der 3. Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshofs von solchen Ansinnen hält, kann der Zivilrechtsberater in dem Beschluß vom 24.11.2016 (III ZR 209/15) – veröffentlicht beim Kollegen Detlef Buhoff – nachlesen:

Dabei ist […] zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen dient […] und durch die Möglichkeit eines dinglichen Arrestes zugunsten des Verletzten diesem nicht eigene Arbeit und Mühen abgenommen werden sollen.

In dem Beschluß ging es um eine Amtshaftungsklage. Der Zivilrechtler hat den Strafverfolgungsbehörden eine Pflichtverletzung vorgeworfen, da sie …

… in einem Strafverfahren nach der Verhaftung des Beschuldigten zunächst von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff StPO abgesehen hat. Darin hatte der Kläger – ein Geschädigter – eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gesehen.

Mit dieser Klage provozierte der Kläger die Feststellung, daß er es versäumt habe, selbst (rechtzeitig) zur Anspruchssicherung aktiv geworden zu sein, und das, obwohl er anwaltlich vertreten war. Übersetzt heißt das: Statt von der Staatsanwaltschaft zu fordern, ihm die gebratenen Tauben frei Maul Haus zu liefern, hätte er – der Rechtsanwalt – einfach mal die Mittel nutzen sollen, die ihm als Zivilrechtler zur Verfügung standen. Hat er aber nicht, deswegen kann er jetzt auch nicht meckern.

Die quinta essentia muß also lauten:

Wer sich geschädigt fühlt, muß sich um den Schadensersatz selbst bemühen. Die Staatsanwaltschaft ist eine Strafverfolgungsbehörde und grundsätzlich kein Schadensregulierungshelfer. Die seltene Ausnahme liegt in der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff StPO, die im Einzelfall, wenn der Karren richtig im Dreck sitzt, mal hilfreich sein kann.

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Dank an RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. für seinen Blogbeitrag zu dieser Entscheidung.

Bild: © Simmen / pixelio.de

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„Ein Freispruch wäre völlig normal gewesen.“

Wir haben uns in der Mittagspause darüber unterhalten. Hier mal die Zusammenfassung unserer Gedanken.

Der rechtskräftig Verurteilte wird nach der Halbstrafe vorzeitig aus dem Knast entlassen. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit liegt irgendwo zwischen 2 und 5 Jahren. Soweit, sogut.

Wir kennen nun alle den Bewährungsbeschluß nicht. Aber einen Satz wird man darin finden – ausdrücklich oder zwischen den Zeilen: „Dem Verurteilten wird aufgegeben, sich straffrei zu halten.“ Oder so ähnlich.

An anderer Stelle hatte ich schon einmal geschrieben, daß eine Unverschämtheit kein Grund dafür ist, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. In diesem Fall bedauere ich dies.

Ein solches Verhalten könnte aber freundliche Mitarbeiter der Finanzverwaltung auf den Plan rufen, die keine Fans vom FC Bayern München sind. Und die sich dann jede Dienstfahrt, jede Bewirtungsrechnung, jede Sprudelkiste, die der unter Bewährung stehende Steuerhinterzieher als Betriebsausgabe geltend gemacht hat, mit der Lupe anschauen. Und sich über jeden Fehler freuen, den sie finden.

Bei so einer Überheblichkeit, die der Verurteilte mit diesem Satz (und dem weiteren Inhalt seiner Rede) an den Tag gelegt hat, ist es nicht unwahrscheinlich, daß ein penibler Finanzbeamter die privat veranlaßte, aber betrieblich gebuchte 20-Euro-netto-Taxifahrt findet und der Kerl wegen der Hinterziehung von 1,40 Euro Umsatzsteuer den Rest der Freiheitsstrafe dann doch noch absitzen muß. Mitleid würde ich nicht empfinden.

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KEINE Rechtsbeugung in Eisenhüttenstadt und anderswo

Da schafft sich ein Richter eine eigene Prozeßordnung, begründet darauf allerlei bunte Maßnahmen – wie z.B. die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei – und wird am Ende – immerhin nach 10 Jahren – von dem Vorwurf einer Rechtsbeugung freigesprochen.

Der Bundesgerichtshof hat sich dazu in der Pressemeldung Nr. 70/2017 geäußert:

Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers blieben ohne Erfolg.

Dem Angeklagten liegt gemäß Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. Juli 2007 zur Last, in Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen zu haben.

[…]

Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig.

Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Da dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Vorsatz fehlte, das Recht unrichtig anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanzen:

Landgericht Potsdam – Urteil vom 13. Juni 2016 – 22 KLs 14/13

Also, ich halte hier nochmal fest:

Ein Richter aus Eisenhüttenstadt (das ist so ein kleines, gottverlassenes Kaff in der Nähe zur polnischen Grenze), ein Mann mit einer fundierten Ausbildung, an deren Ende zwei Staatsexamen standen und mit einer mehr als einwöchigen Berufserfahrung, vertritt die Ansicht, er(!) könne eine Strafprozeßordnung für den Sprengel Eisenhüttenstadt(!) erst „erlassen“ und dann damit Festnahmen und Durchsuchungen begründen, handelt nicht vorsätzlich.

Ok, das muß man jetzt so akzeptieren. Als Strafverteidiger hätte ich spontan aber nicht an § 16 StGB, sondern eher an §§ 20, 21 StGB gedacht …

Wer das Thema noch ein wenig vertiefen möchte, kann sich mit den weiterführenden Links der LTO vom 10.5.2017 beschäftigen. Ich kann das nicht. Mir wird schwindelig.

Und wer darüberhinaus die Entscheidung des 5 Senats im Original lesen möchte, sobald sie veröffentlich ist, kann sich dafür hier anmelden.

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So muß das!

Aus dem Protokoll einer Wohnungsdurchsuchung:

Die Polizeibeamtin bat den Mandanten, seine Entscheidung hinsichtlich des Widerspruches und seiner Weigerung, das Protokoll zu unterzeichen, noch einmal zu überdenken:

Wilhelm BRAUSE entgegnete daraufhin, dass er sich an die Worte seines Rechtsanwaltes halten werde, da dieser schließlich Jura studiert hätte.

Genauso ist es richtig!

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Terminsverlegung und sture Arroganz

Das Gericht hatte einen Termin angesetzt. Der Angeklagte sucht sich den Verteidiger seines Vertrauens aus. Der Verteidiger ist an dem Terminstag verhindet.

Der Normalfall:
Der Verteidiger bittet um Aufhebung des Termins und um Absprache des neuen. Das funktioniert binnen zweier Minuten durch einen Telefonanruf.

Der Problemfall:

Die Richterin am Amtsgericht wird nun mit einer Reaktion rechnen müssen, die einen zeitlichen Aufwand verursacht, der den Umfang einer kompletten Beweisaufnahme annehmen wird. Die arrogant anmutende Sturheit ist etwas, das sich manche Richter erst während ihrer Praxiserfahrungen abgewöhnen müssen. Das lernen sie in der Regel nicht auf der Richterakademie. Andere Richter, also solche, die weiter denken als von der Wand bis zur Tapete, können einen echt entspannten Job haben.

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