Monatsarchive: Juli 2017

Julian Reichelt: Wir werden das dann hier prüfen.

Wenn man dem Vorsitzenden der BILD-Chefredaktion und Chef von BILD-Digital, Herrn Julian Reichelt, in seiner eigenen Sprache antwortet, ruft er die Polizei:

Hören Sie dazu den Kommentar:


In einem Interview auf Radio Eins zeigt Herr Reichelt deutlich, welchen Respekt er vor den Rechten Dritter hat – nämlich gar keinen:

Das Recht am eigenen Bild ist dann verletzt, wenn der Betroffene sich in seinen Rechten verletzt fühlt und das zur Anzeige bringt. Alle Betroffenen, die wir gezeigt haben, habe ich auf Twitter eingeladen, diese Recht geltend zu machen und sich an uns, an BILD zu wenden, gerne an mich persönlich und zu sagen: „Hier ist mein Recht am eigenen Bild verletzt, mein Name ist soundso und ich möchte das Recht am eigenen Bild gerne einfordern.“ Wir werden das dann hier prüfen und wir werden die Daten, die uns dann übermittelt werden, an die Polizei weiterreichen, und dann kann entschieden werden …

Damit unverholen zu drohen, denjenigen, der die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gegenüber der Zeitung reklamiert, gleich an die Polizei durchzureichen, hat schon eine gewisse Extravaganz.

Ganz schlechter Stil, ganz schlecht. Ich habe ein dickeres Fell und mehr Verstand bei Ihnen erwartet, Herr Reichelt.

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Dead or Alive – Die Straftäter bei der BILD

Der Fahndungsaufruf der Bildzeitung mit den Fotos von Demonstranten aus dem Hamburger Schanzenviertel stellt nach einhelliger juristischer Ansicht einen klaren Rechtsbruch dar. Und zwar gleich unter mehreren Blickwinkeln.

Die schäumende Bezeichnung der Abgebildeten als „Verbrecher“ und „Schwerkriminelle“, ohne genau zu wissen, was die denn da machen, stellt nicht nur einen Verstoß gegen den Pressekodex und die Unschuldsvermutung der EMRK dar.

Die Chefredakteure des Boulevardblatts Julian Reichelt und Tanit Koch setzen sich über die Spielregeln hinweg, die sich unser Rechtsstaat mühsam erkämpft hat. Reichelt und Koch unterscheiden sich nur nominell von denjenigen, denen man den Landfriedendsbruch nach § 125 StGB vorwirft: Die einen gefährden das Land durch Stein- und Flaschenwürfe, die anderen mit dem Aufruf zur Lynchjustiz.

Die Veröffentlichung von Bildern in dieser Form ist zudem grundsätzlich strafbar. Nach § 33 KunstUrhG gibt es dafür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Allerdings ist zur Strafverfolgung ein Strafantrag erforderlich, der binnen dreier Monate (§ 77b StGB) gestellt werden muß.

Solange die abgebildeten Jungs aber nicht identifiziert sind, würde ich Ihnen von einem Strafantrag abraten. Sie müßten sich outen, um diesen Antrag als Verletzte im Sinne des § 77 StGB stellen zu können.

Das wissen die beiden Verbrecher Reichelt und Koch. Und im Zweifel begehen sie unter den Augen eines Millionenpublikums eine Straftat, ohne dafür belangt werden zu können. Dumm sind die beiden ja nun wirklich nicht.

Wenn die Fahndung allerdings „Erfolg“ haben sollte, stellt diese Art Öffentlichkeitsfahndung der Bildzeitung einen gewichtigen Strafmilderungsgrund dar und wird zu einem erheblichen Rabatt beim Strafmaß führen. Sind die beiden Gefährder dann doch ein bisschen blöd?

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Das Vertrauen ins aktive Nichtstun

Die Mandantin wurde beschuldigt, sich bei der Finanzierung eines Immobilienkaufs unredlich verhalten zu haben. Erst von den Käufern – zwei Polizeibeamte – und dann von der Staatsanwaltschaft.

Das Ermittlungsverfahren ging los im Jahr 2011, der Finanzierungsvertrag mit einem Volumen von knapp 300.000 Euro wurde in 2009 geschlossen.

Das Szenario war für die Mandantin existenzbedrohend, und zwar nachhaltig. Ein Schwerpunkt der Verteidigung bestand also auch in dem Bemühen, die besorgte Mandantin zu beruhigen. Sie unterstützte den Verteidiger mit ausführlichen Stellungnahmen zu der umfangreichen Ermittlungsakte und lieferte reichlich Material, mit dem sie sich den Vorwürfen entgegen stellte.

Und was macht der Verteidiger? Nichts!

Die Empfehlung des Verteidigers – und zwar nach genauer Analyse des Akteninhalts – lautete: Schweigen zu den Tatvorwürfen. Die Standard-Erläuterung:

  • Es ist Aufgabe der Ermittlungsbehörde, der Beschuldigten nachzuweisen, daß sie die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat.
  • Es ist nicht Aufgabe der Verteidigung nachzuweisen, daß die Beschuldigten die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Jede Einlassung, jede Rechtfertigung und jede Stellungnahme hätte die Staatsanwaltschaft veranlaßt, weitere Ermittlungen zu führen, weitere Zeugen zu hören und weiteres Beweismaterial zu sammeln. Wenn aber bereits nach Aktenlage feststeht, daß der Tatnachweis nicht erbracht werden kann, sind weitere Ermittlungen nicht nur überflüssig, sondern eher gefährlich aus Sicht der Verteidigung. In dieser Konstellation ist es ausgesprochen sinnvoll und notwendig, eine Verteidigung durch Schweigen zu führen.

Das fordert von der Mandantin ein unbedingtes Vertrauen in die Arbeit und das Beurteilungsvermögen des Verteidigers. Der Verteidiger übernimmt in so einer Situation eine gewaltige Verantwortung. Für beide ist das Verfahren also eine spannende Geschichte.

Bis zum Eintreffen dieser erlösenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft:

Für ein Verfahren, das sich über fast sechs Jahre hingezogen hat, ist diese Einstellungsnachricht zwar erfreulich, aber dennoch unbefriedigend. Und weil die Staatsanwaltschaften in aller Regel so wortkarg sind, wenn sie ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen (müssen), gibt es in unserer Kanzlei einen Textbaustein namens „88ristbv“:

ich nehme Bezug auf die Einstellungsnachricht vom [$DATUM] und beantrage unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV, der Verteidigung ausführlich und im gebotenen Umfange die Gründe der Einstellung mitzuteilen.

Das führt dann in den meisten Fällen zu einer Erläuterung, die manchmal werthaltig ist, ein anderes Mal eher ein rhetorisches Nullsummenspiel darstellt. Im vorliegenden Fall war sie ausführlich genug und begann mit einer – insbesondere den Verteidiger beruhigenden ;-) – Bestätigung, daß die Verteidigungsstrategie richtig war:

Die weiteren Gründe entsprachen der Aktenanalyse, die der Verteidiger der Mandantin bereits nach der Akteneinsicht mitgeteilt hat. Der zwischenzeitliche Eintritt der Verjährung ist dann auch der endgültige Abschluß des Verfahrens.

Die Mandantin hat sich bedankt und wundert sich nun nicht mehr, daß ein Verteidiger auch dann aktiv kann, wenn er nichts tut.

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Bild (Hund): © kiramain / pixelio.de

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Hörhinweis: Der Präsident heute Abend im Radio

Aus höchst zuverlässiger Quelle wurde mir folgender Kassiber übermittelt:

Am 10. Juli strahlt Antenne Brandenburg zwischen 21 und 22 Uhr eine Sendung mit Dirk Ehlert, dem scheidenden Präsidenten des Potsdamer Landgerichts, aus. Sie hören den Sender in Berlin, Potsdam und Umgebung auf der Frequenz 99,7.

Pressetext Dirk Ehlert

Er war Amtsrichter, Landrichter, Staatsanwalt, Rechtsberater in Saudi-Arabien und zuletzt Präsident des Potsdamer Landgerichts. Jetzt geht Dirk Ehlert in Pension.

Wie sehen seine Zukunftspläne aus? Was hat Dirk Ehlert als Jurist auf der Arabischen Halbinsel erlebt? Welche spektakulären Verfahren gab es in seiner Amtszeit, und wie ist es, sie als „Insider“ zu verfolgen? In welchem Zustand ist derzeit die brandenburgische Justiz? Warum dauern die Verfahren hier so lange? Und welche Folgen hat es, dass überall Richter und Staatsanwälte fehlen?

Am 10. Juli ist Dirk Ehlert zu Gast im „Antenne-Gespräch“. Im Studio ist Lisa Steger.

Ich bin gespannt, ob das Potsdamer Pillendienst-Verfahren und meine Kritik an den Zuständen (sic!) der Potsdamer Staatsanwaltschaft auch Thema des Gespräches sein wird.

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Berliner Polizei-Popcorn

Aus dem Liveblog des Handelsblatts von heute Vormittag:

+++ Hamburger Polizei benötigt Verstärkung +++
Die Hamburger Polizei bemüht sich um Verstärkung aus anderen Bundesländern. „Wir haben bundesweit angefragt, ob Kräfte frei wären, und das wird geprüft“, sagt ein Polizeisprecher.

Ich stelle mir gerade vor, wie ein paar Berliner Polizeibeamte feixend mit einer Tüte Popcorn auf der Couch herumlümmeln.

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Die Verteidigung der Rechtsordnung

Der Wettbewerb zweier knapp Erwachsener, die mit um 171 und 233 PS erhöhter Potenz auf den Rheinterrassen in Köln-Deutz unterwegs waren, endete mit dem Tod einer Radfahrerin.

Dafür wurden die beiden Jungs bestraft; wegen fahrlässiger Tötung und u.a. zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Das Urteil des LG Köln (117 KLs 19/15) stammt vom 14. April 2016. Das Entscheidungsdatum liegt vor dem Urteil des LG Berlin (535 Ks 8/16) vom 27.02.2017, mit dem zwei rennende Ku’Damm-Autofahrer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Die Kölner Staatsanwaltschaft hat gegen den Strafausspruch Revision eingelegt, mit der sie das Ziel einer höheren Bestrafung und keine Aussetzung der Strafen zur Bewährung anstrebte.

Nun hat am 6. Juli 2017 – also nach der Entscheidung des LG Berlin – der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben. Die Höhe der Strafen sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen. Aber die Strafaussetzung zur Bewährung hätte das LG Köln nicht ausreichend begründet, meinte der BGH. Und gibt der Strafkammer beim Landgericht Köln gleich eine Segelanweisung mit auf den Weg.

Aus der Pressemitteilung Nr. 107/2017 des BGH:

Es ließ aber bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod ihres Opfers fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichem Ausgang endenden Rennen aber gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten – u.a. den Verstoß gegen das bislang in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rennverbot – vorsätzlich begingen und die Gefahrenlage durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeiführten. Dieser Umstand prägte die Tat und durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht bleiben. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.

Das „allgemeine Rechtsempfinden“, daß hier als Argument für die Verteidigung der Rechtsordnung bemüht wird, trägt für mein Gefühl einen 80 Jahre alten Geruch. Unsere Gerichte und die Richter sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht an ein gesundes Volksempfinden. Die Raserei und deren üble Konsequenzen in Köln, Berlin und anderswo gehört sanktioniert, keine Frage. Aber über die Frage des „Wie“ sollte nicht ein Lynchmob (mit)entscheiden.

Übrigens:
Der selbe 4. Senat des BGH, der jetzt über das Kölner Urteil entschieden hat, ist auch zuständig für die Revision der Verteidigung in dem Berliner Verfahren. Für die Prognose, wie der BGH entscheiden wird, reicht das „allgemeine Rechtsempfinden“ ohne Detailkenntnis aus – oder wettet noch jemand auf die Aufhebung des Berliner Urteils (hier beim Kollegen Burhoff im Volltext)?

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Bild: © Rike / pixelio.de

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Gerhard Jungfer

Von dem erfahrenen Strafverteidiger Gerhard Jungfer haben viele jüngere Kollegen gelernt. Er war auch mein Vorbild in vielerlei Hinsicht. Nach mehr als 2 Jahrzehnten nutze ich noch immer seine Vorlagen in meinen Textbausteinen. Gerhard war nicht nur (m)ein guter Ausbilder, sondern auch in einem Fall mein strenger, aber fairer Gegner, der die Interessen seiner Mandantin mit allem Nachdruck verteidigte. Seinen Vorträgen als Referent bin ich gern gefolgt. Er war ein herausragender Strafverteidiger, der seine Kompetenzen gern und großzügig vermittelte. Ich bin dankbar und stolz, Mitglied einer Vereinigung zu sein, die Gerhard Jungfer entscheidend mitgeprägt hat, deren Ehrenmitglied er war und bleiben wird.

Gerhard Jungfer ist am Montag, den 3. Juli 2017, im Alter von 77 Jahren verstorben.

Für den Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger hat Nicole Friedrich einen Nachruf geschrieben.

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Verteidigung zwischen den Stühlen

Dem Mandanten wird eine Straftat zur Last gelegt, die im Sympathie-Ranking ziemlich weit ganz unten liegt. Seine Strategie – auch dem Verteidiger gegenüber – bestand in einem vehementen Abstreiten. Das erleichterte ihm auch das Leben in der Untersuchungshaftanstalt.

Der Akteninhalt zeigte dem Verteidiger jedoch: Eine Freispruchverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach Aktenlage stand fest: Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht wird der Tatnachweis gelingen. Und zwar locker. Keine Chance.

An dieser Stelle fragt sich der Verteidiger bereits:
Wie sage ich es meinem Mandanten? Und: Sage ich es ihm überhaupt?

Das ist – oberflächlich gesehen – schnell beantwortet. Den Mandanten zu beschwindeln geht gar nicht.

Dennoch:
Der Verteidiger muß vorsichtig sein, wenn er absehen kann, daß der Mandant diese Informationen nicht verträgt, weil er psychisch entsprechend ausgerichtet ist.

In der konkreten Situation hatte der Verteidiger aber keine Wahl: Der untaugliche Versuch einer Freispruchverteidigung würde zu Konsequenzen führen, die erstens nicht notwendig und zweitens nicht akzeptabel wären.

Die weitere Frage …
…stellte sich dem Verteidiger nach dem Gespräch mit seinem Mandanten.

In seiner Verzweifelung, aus der Nummer nicht mehr herauszukommen, kündigte der Mandant in ernst zu nehmender Weise an, sich das Leben nehmen zu wollen.

Und jetzt?
Was macht der Verteidiger mit dieser Information.

§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verbietet deren Weitergabe:

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist.

Es gibt eine Backdoor, den § 2 Abs. 2 Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.

Das hilft irgendwie alles nicht wirklich. Liegt die Ausnahme im konkreten Fall vor? Das kann man so oder so sehen.

RoterpunktEin weiteres Argument…
… gegen die Weitergabe der Suizidabsichten besteht in den sicher zu erwartenden Änderungen der Haftverhältnisse. Der Mandant bekommt nach Bekanntwerden einen „Roten Punkt“ an die Zellentür. Das bedeutet eine permanente Überwachung, Verlegung in eine Doppelzelle und weitere (belastende) Maßnahmen, die den Freitod verhindern sollen.

Immer wieder eine schwierige Entscheidung, …
… auch in Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger, das durch das Petzen sicher nicht besser wird.

Soll der Verteidiger die Selbsttötungsabsichten seines Mandanten der JVA offenbaren?

Fürsorglich Petzen?


     

 

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Gibt weitere Vorschläge? Worauf kommt es an?

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Bild (Stühle): © Raphaela C. Näger / pixelio.de

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Die AfD, Gauland, Til Eugenspiegel und Art. 93 GG

Die „Ehe für alle“ ist beschlossene Sache. Sie wird in den alt-ehrwürdigen § 1353 BGB gegossen und damit Gesetz.

Das gefällt einigen nicht. Zum Beispiel diesem Alexander Gauland, seines Zeichens Jurist und Parteifunktionär einer Alternative fürs Dummvolk. Jedenfalls hält er das Volk offenbar für dumm.

Denn sonst würde er – wider besseren Wissens – nicht so herumtönen, die Alternative für Deutschland (AfD) prüfe eine Verfassungsklage gegen die Ehe für alle, wie er der „Bild am Sonntag“ verrät.

Als wenn dieser Alex G. – als ehemaliger Jurist – es nicht besser wüßte. Selbst ein in die Jahre gekommener AfD-Funktionär sollte die klaren Worte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG verstehen:

Nur …

… auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages …

… kann eine abstrakte Normenkontrollklage zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Dem Himmel und dem klugen(!) Volk sei gedankt, daß die AfD weit davon entfernt ist, die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages zu stellen.

Einmal unterstellt, Gauland leidet (noch) nicht unter beginnender Demenz: Diese Vorschrift des GG lernt jeder Jurastudent im 1. Semester auswändig, also zu einer Zeit, in der er noch hochmotiviert die Vorlesungen des Staatsorganisationsrecht besucht. Was macht der alte AfD-Populist da also? Populismus at his best!

Wer sich als interessierter Nichtjurist einmal informieren möchte, welche Möglichkeiten bestehen, dieses neue Gesetz vom Verfassungsgericht überprüfen zu lassen (wobei das Ergebnis dieser Prüfung völlig offen ist), mag sich den Artikel von Dietmar Hipp auf SPON anschauen. Der Journalist weist nach, daß Gauland einem gewissen Til Eulenspiegel sehr ähnlich ist; und der hat auch überwiegend Unsinn gemacht.

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Das bisschen Strafrecht

Steuerstrafrecht, hier einmal in einer Übersicht:

Es hat schon seinen Grund, wenn man in der Justiz versucht, solche Verfahren nicht in Kinderhände zu geben. Das ist dann doch eher etwas für Erwachsene. Vor allem dann, wenn es um sehr hohe zweistellige Millionenbeträge mit den entsprechenden Straferwartungen geht, weil man kein bayerischer Wurstfabrikant ist.

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