Monatsarchive: September 2017

Die Lyrik eines Hirntumors

Frisch aus dem eMail-Postfach:

Entschuldigen Sie mich auf diese Weise, um Sie zu kontaktieren, ich habe gerade Ihre E-Mail im Internet gesehen und ich dachte, Sie sind die richtige Person für mich. Ich bin mir wohl bewusst, dass wir uns nicht kennen, aber wenn ich diese Meldungen schreibe und es ist, weil ich heute keine anderen Ausdrucksmittel außer dem Internet habe. Was ich dir anvertrauen werde, muss in einem sehr hohen Maß an Vertraulichkeit bleiben. Ich spende mein Vermögen wegen eines Hirntumors.

Es ist mit einem schweren Herzen und Tränen in meinen Augen, dass ich diese Nachricht an Sie schreibe. Jeden Tag, an dem ich vorbeikomme, fühle ich mich sehr schlecht Ich leide an einem Hirntumor, der endlich krank ist, mein Arzt hat mir gerade gesagt, dass meine Tage wegen meiner Gesundheit gezählt werden. Ich habe einen Betrag von € 880.228 in meinem Konto bei UBA BANK, dass ich selbst beschlossen habe, eine kostenlose Spende von dieser Summe zu machen, ich will nichts im Gegenzug. Da meine Tage wegen meines verschlechterten Gesundheitszustandes gezählt werden, würde ich es dann einem Vertrauensmann überlassen.

Lieber Freund, ich weiß nicht, ob ich noch eine neue Nachricht an dich schreiben kann, also bleib in Kontakt mit meinem Anwalt, er wird die Schritte erklären, um zu folgen, und du wirst diesen Betrag zu deiner Reichweite nehmen und ich bitte dich, ihn gut zu nutzen.

Kontaktieren Sie meinen Anwalt: hilberwalter@outlook.de

DAS DIE BENEDIKATION VON GOTT IST MIT IHNEN.

Falls jemand Interesse an einer knappen Million Euro hat, kann er sich statt meiner bei Herr Walter Hilber melden. Schöne Grüße …

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Abmahnung: Offener Brief an Peter Smola, Photograph

Sehr geehrter Herr Peter Smola,

Sie sind österreichischer Photograph, leben in der Nähe von Wien und stellen Ihre Bilder teilweise auf Pixelio.de ein.

Eines der Bilder, die Ihrem Namen zugeordnet sind, habe ich dort am 5.1.2015 oder ein paar Tage vorher heruntergeladen. Dazu haben Sie mir umfassende Nutzungsrechte zugestanden. Nämlich die „Kommerzielle und redaktionelle Nutzung“ mit einem „erweiterten Bearbeitungsrecht“. Nur eine Bedingung haben Sie genannt, die ich zu erfüllen habe:

Das Bild habe ich für diesen Blogbeitrag genutzt, und zwar in einer Größe von 250 x 197 Pixel.

Und was habe ich vergessen? Das hier:

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Bild: © Peter Smola / pixelio.de

Das tut mir Leid und dafür möchte ich mich bei Ihnen entschuldigen (auch wenn das jetzt nicht viel weiterhilft).

Wenn Sie sich mal ein paar meiner bebilderten Blogbeiträge anschauen möchten, finden Sie jedes Mal diesen „footer“ mit dem Namen des Photographen und den Link auf Pixelio, wenn es sich um ein solches Stockphoto handelt. In dem erwähnten Blogbeitrag habe ich diese Zeile erst vor ein paar Tagen ergänzt.

Anlaß für die Ergänzung war eine

Ein Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt hat mich daran erinnert, daß ich da was vergessen habe, und mir geschrieben – wie wohl zuvor schon 1.697 anderen „Gegnern, gg. Gegnervertretern“ auch. Herr Schlösser hat mir ausführlich, aber gleichwohl nicht nur aus Sicht eines kleinen Strafverteidigers völlig verschwurbelt, auf 23 Seiten erklärt, daß ich vergeßlich bin.

Und diese Bleiwüste hat er mir nicht nur einmal, sondern – wir augenscheinlich üblich für einen Zivilrechtler – per Fax vorab (gleich zweimal), außerdem als Datei per eMail und dann nochmal per Post, also viermal geschickt. So richtig verstanden habe ich das nicht, was der Anwalt da mit seinem Legosystem für Textbausteine reichlich durcheinander zusammengesteckt hat.

Eine Struktur in seinem Schreiben konnte ich nämlich nicht erkennen. Auf Seite 8 von 23 fand ich dann endlich das, was Herr Sascha Schlösser von mir wollte:

Das möchte ich dann hier mal gleich erledigen:

Ich verpflichte mich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dennoch rechtsverbindlich,

1.
es ab sofort zu unterlassen, ohne die Zustimmung von Ihnen, Herr Peter Smola, Vöslauer Straße 66/8, A-2500 Baden, das von Ihnen mutmaßlich hergestellte und (unter anderem) unter der Adresse https://www.pixelio.de/media/561234 (am 06.09.2017) downloadbare Lichtbild mit dem Namen „verdreht“ ohne den bei jeder Verwendung anzugebenden, eindeutig zuordenbaren Urhebervermerk wie auf Pixelio.de beschrieben

Bildquelle gemäß Punkt 8 der Nutzungsbedingungen angeben: „Peter Smola / pixelio.de“

öffentlich zugänglich zu machen.

2.
Ihnen gegenüber für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an Sie, den verletzten Unterlassungsgläubiger. Die Höhe der Vertragsstrafe wird im Übrigen von Ihnen, dem verletzten Unterlassungsgläubiger, nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.

Für den Footer-Vergessen-Lapsus überweise ich Ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dennoch rechtsverbindlich, einen Betrag in Höhe von 50 Euro, sobald Sie mir Ihre Bankverbindung mitgeteilt haben. Einen Gewinn habe ich durch die Verwendung des Bildes nicht erzielt, mir allenfalls ein wenig Ärger bei der Jusitz in Potsdam eingehandelt. Aber das war beabsichtigt.

A propos Ärger.

Sucht man unter www.google.de nach „Rechtsanwalt Sascha Schlösser Erfurt Abmahnanwalt„, bekommt man (am 06.09.2017, 12:51 Uhr) in 0,4 Sekunden ungefähr 31.600 Ergebnisse. An die Suchbegriffe „Sascha Schlösser Peter Smolka“ erinnert sich Google binnen 0,44 Sekunden ungefähr 6.230 mal.

Wenn ich diese Informationen einmal in den Zusammenhang stelle mit dem Satz von Herrn Schlösser aus seiner Abmahnung (Seite 12 von 23) …

wenn Sie binnen der nachfolgend gesetzten Frist […] Aufwendungen in Höhe von 480,20 €, zzgl. 91,24 € MwSt., mithin 571,44 € Rechtsanwaltskosten […] begleichen

… keimt in mir (mit dem pathologischen Blick eines Strafverteidgers) der Verdacht, daß hier eine Straftat vorliegen könnte. Ich verteidige zur Zeit einen Rechtsanwalt, dem die Staatsanwaltschaft vorwirft, einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht zu haben, obwohl ein solcher Anspruch gar nicht bestanden hat.

Weil ich mich da ja auch irren könnte, habe ich den Sachverhalt einmal knapp zusammengefaßt und unter der Überschrift „Strafanzeige“ an die Staatsanwaltschaft Berlin geschickt. Schauen Sie mal in § 263 Abs. 1 und 3 StGB hinein, vielleicht erkennen Sie sich und Herrn Schlösser darin wieder.

Ich grüße Sie freundlich aus Kreuzberg
Carsten R. Hoenig
– Blogger –

PS:
Weiß Pixelio eigentlich schon von dieser (und ggf. anderen) Abmahnungen des Herr Schlösser, die er in Ihrem Namen verschickt hat?

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Keine Füße mehr unterm Gesäß

Manche Mandanten machen es ihrem Verteidiger echt nicht leicht.

In erster Instanz wurde der Mandant aufgrund einer Indizien-Gesamtschau – also auf Grundlage ungesicherter Beweise – und einer „Es-steht-zur-Überzeugung-des-Gerichts-fest„- Bewertung der Sachlage zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Es waren zwei Taten, die man ihm zur Last legte; nur eine der beiden hatte er eingeräumt, das war der versuchte Diebstahl eines alten Fahrrads – im besoffenen Kopf. Dafür gab’s noch eine Geldstrafe, die in die Gesamt-Freiheits-Strafen-Bildung eingeflossen ist.

Ich habe für ihn eine (Teil-)Berufung eingelegt. Ziel dieses Rechtsmittels war eine Strafaussetzung zur Bewährung. Das war durchaus engagiert, weil das Strafregister des Mandanten bereits gut gefüllt war. Die letzten beiden Freiheitsstrafen wurden nach zwei- bzw. vierjähriger Bewährungszeit erlassen. Kurz danach soll er die neuen Taten begangen haben.

Wir haben an der positiven Sozialprognose gearbeitet (Arbeitsplatz, feste Beziehung, soziales Engagement im Verein der angeblich Geschädigten, Aussöhnung …) und deswegen war auch vor dem Hintergrung meines Berufsoptimismus‘ mehr als nur ein Silberstreif am Horizont erkennbar. Die Strafaussetzung zur Bewährung hätte also gut funktionieren können.

In der Vorbereitung auf die Berufungshauptverhandlung finde ich in der Akte folgende Mitteilung der Staatsanwaltschaft zu einem anderen Aktenzeichen:

Zwischen der erstinstanzlichen Verurteilung und der Berufungshauptverhandlung soll der Mandant augenscheinlich eine weitere Tat begangen haben! Das sind solche Momente, in denen einem Verteidiger beide Standbeine knapp unterhalb der Hüftgelenke beiseite gezogen werden. Aber man wächst ja mit der Aufgabe …

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Bild: © Alexandra H. / pixelio.de

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Geheimnisverräter, Anstifter und die Pest

Das wichtigste Kapital eines Strafverteidigers ist das Vertrauen seiner Mandanten. Offenbar ist das nicht jedem Anwalt bewußt, denn sonst könnte es einen solchen Vermerk(*) nicht geben.

Wilhelm Brause wird ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) vorgeworfen. Sein damaliger Anwalt wurde ihm zum Pflichtverteidiger bestellt und ihm die Anklage übermittelt. Die Zustellung der Anklage an Brause konnte nicht erfolgen, weil er unter der Meldeanschrift nicht zu ermitteln war. Dennoch(!) beschloß das Schöffengericht die Eröffnung der Hauptverhandlung. Und versuchte auch noch, ihm die Ladung zum Hauptverhandlungstermin zuzustellen – wie zu erwarten war: ebenso erfolglos.

Die örtliche Polizeibehörde teilte mit, daß Wilhelm Brause unter seiner Wohnanschrift nicht mehr zu ermitteln sei. Dann erfolgte das Telefonat des Richters mit dem Verteidiger und die Niederlegung des Vermerks in der Akte.

Die Standard-Frage, die alle Juristen aus ihrem Studium kennen, lautet: Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

1. Wilhelm Brause
Das werde ich zu einem späteren Zeitpunkt klären. Ein Verstoß gegen das AMG ist es jedenfalls nicht. Mir fällt noch ein Melderechtsverstoß ein, das ist aber auch nur eine Ordnungswidrigkeit.

2. Der Verteidiger
Der Rechtsanwalt teilt dem Richter Informationen mit, die er im Zusammenhang mit seinem Mandat erhalten hat: Kein Kontakt, keine eMails, keine Telefonate. Liegt hier nicht ein klassischer Verstoß gegen § 203 I Nr. 3 StGB vor?

3. Der Richter
Wenn sich der Verteidiger eines Geheimnisverrats strafbar gemacht hat, wäre die Frage des Richters: „Hömma, Verteidiger, weißt Du, wo Dein Mandant sich aufhält?“ strafrechtlich nicht als Anstiftung nach § 26 StGB zu werten?

Mir ist es völlig egal, ob Verteidiger und/oder Richter sich den Vorwurf der Begehung einer Straftat gefallen lassen müssen. Entscheidend ist, daß die unauthorisierte Weitergabe dieser Informationen durch den Verteidiger, ein äußerst übler Vertrauensbruch ist, für den ich dem Anwalt die Pest an den Hals wünsche.

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(*): Anruf RA P. Er hat keinen Kontakt zum Angekl. Eine Handy-Nr. sei abgemeldet, auf E-Mails reagiere er nicht. Ich erkläre, den Termin am 19. Juni aufzuheben.

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Ein schnuckeliges Amtsgericht auf der Insel

Ein großer Vorteil des Strafverteidigers gegenüber Richtern und Staatsanwälten besteht in der Möglichkeit des Ortswechsels. Während die justiziellen Organe der Rechtspflege nur selten aus ihrem Sprengel herauskommen, ist das freie Organ oft in der gesamten Republik unterwegs.

In der vergangenen Woche war ich in Bergen auf Rügen unterwegs. Weil ich entspannt und gut vorbereitet zum Termin am Mittwochmorgen erscheinen wollte, bin ich bereits am Sonntagabend angereist, auch um mich langsam an das Reizklima der Ostsee akklimatisieren zu können. ;-)

Auch auf Bergen ist man vorsichtiger geworden. Als ich das Gebäude betrat, wurde ich gleich von einem Wachtmeister in Empfang genommen, der mich erst freundlich begrüßte und dann nach dem Grund meines Besuchs fragte. Erst nachdem ich mich artig vorgestellt habe, öffnete er mir die Tür zum Treppenhaus in den ersten Stock.

„Saal A200“ war natürlich ein Fake. Es gibt dort nicht zweihundert Säle, sondern – von mir grob geschätzt – nur zwei. Aber Klappern gehört ja nicht nur bei Strafverteidigern zum Handwerk.

Meinem Mandanten wurden zwei falsche uneidliche Aussagen (§ 153 StGB) vorgeworfen. Also eine Straftat, deren „Geschädigte“ die Justiz ist. Das war schonmal der erste Grund für die anfängliche Zurückhaltung der Richterin. Eine zweite Ursache könnten ihre Recherchen über meine Herkunft gewesen sein.

Die Verhandlung begann gleichwohl in einer recht entspannten Atmoshäre. Sie endete unerwartet schnell, denn es zeichnete sich bald eine friedliche Lösung des Konfliktes ab.

Die Richterin war allerbestens vorbereitet. Sie kannte sämtliche Details der Strafakte; auch die beigezogenen vier Bände der Zivilakte hatte sie im Griff. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen(!) zum Thema dieser Strafsache schüttelte sie aus dem Ärmel.

Und sogar, was den Verteidiger anging, war sie bestens informiert. Bei unserer Verabschiedung nach Schluß der Verhandlung teilte sie mir mit, daß sie genau wisse, daß ich seit Jahren schon meinen Lebensunterhalt mit Straftaten verdiene. Das habe sie irgendwo gelesen.

Dem Mandanten hat das Ergebnis gefallen; ich werde mich gern an das schnuckelige kleine Amtsgericht und die freundliche Verhandlungsatmosphäre erinnern.

Und ich würde mich sehr freuen, wenn ein solches Kleinod eines Gericht dem Justizpublikum noch lange erhalten bleibt und nicht aus kalten ökonomischen Gründen wegrationalisiert wird.

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Bild: © Gerhard Giebener / Bergen auf Rügen – Amtsgericht (2) / CC BY 2.0 / Link

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Fortschrittliches aus Brandenburg

Nachdem ich bis in jüngere Vergangenheit immer wieder die Rückständigkeit der Brandenburgischen Strafjustiz reklamiert habe, hier einmal etwas Erfreuliches.

Die Bundesrechtsanwaltskammer teilt in ihrem Newsletter vom 31.08.2017 mit:

Am 1.9.2017 wird der elektronische Rechtsverkehr (ERV) bei den Staatsanwaltschaften in Brandenburg eröffnet. Sofern Rechtsanwältinnen und -anwälte bereits jetzt ihre Bereitschaft zur Kommunikation über das beA erklärt haben (vgl. § 31 RAVPV), werden sie ab diesem Zeitpunkt auch elektronische Dokumente von den Staatsanwaltschaften erhalten – und ab dem 1.1.2018 dann potenziell alle Rechtsanwältinnen und -anwälte.

Der elektronische Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege ist nach den Regelungen der StPO bereits jetzt möglich (vgl. beA-Newsletter 34/2017).

Rechtsgrundlagen dafür sind § 41a StPO und § 110a OWiG. Allerdings müssen die Bundesregierung bzw. die Landesregierungen für ihren Bereich per Verordnung bestimmen, ab welchem Zeitpunkt der elektronische Rechtsverkehr für welche ihrer Gerichte und Staatsanwaltschaften eröffnet wird. Das hat Brandenburg nun getan: Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen (28. Jahrgang/Nr. 44) wurde am 16.8.2017 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14.8.2017 verkündet.

Es geschehen also doch noch Zeichen und Wunder in Brandenburg. Meine (ernst gemeinte) Gratulation!

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