Monatsarchive: November 2017

Ganz besondere Wiedereinsetzungsgründe

Der Chef legt sich für seinen Mitarbeiter ins Zeug. Letzterem ist nämlich in grauer Vorzeit ein behördliches Schreiben zugestellt worden, mit dem ein Griff ins Portemonnaie des Mitarbeiters verbunden ist. Selbstverständlich sind sämtlichen Messen bereits gesungen und alle Fristen abgelaufen.

Nun bekommt der Verteidiger eine Anfrage vom Chef:

Der Mitarbeiter wohnt zur Zeit bei seiner Freundin und scheint nur bei dicker Luft mal nach Hause zu fahren und dabei den Briefkasten zu lehren….. so dass, wie in diesem Fall, alle Einspruchsfristen abgelaufen sind. Gibt es da evtl. eine Trottelregelung für hormongesteuerte Jungmechaniker? :)

In diesem Zusammenhang fällt mir der alte Witz wieder ein: Kommt ein Mann mit einem halben Hähnchen zum Tierarzt …

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Schreistube?

Sehr geehrte Frau Riese,

warum schreien Sie mich so an? ICH BIN NICHT SCHWERHÖRIG!!!!

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Humanbiologisch gepuderter Klammerbeutel

Ich bin davon ausgegangen, daß der Spruch „eMails sind wie Postkarten!“ auch bis in die hinterste Ecke des Internets hinein bekannt ist. Ganz Internet? Nein! Ein von unbelehrbaren Professoren bevölkertes Institut hört nicht auf, der Datenkrake Futter zu liefern.

Wilhelm Brause wird vorgeworfen, Photos gemacht zu haben. Die Bilder geben Menschen wieder, die wenig bis gar nicht bekleidet sind. Soweit, so Wurst.

Das Problem ist hier aber das vergleichweise geringe Alter der abgebildeten Personen, die von einem anderen Kontinent der Erde stammen. Und weil weder Staatsanwaltschaft noch der Vorsitz der Jugendschutzkammer beim Landgericht wissen oder auch nur schätzen können, wie alt die Abgebildeten sind, beauftragt die Kammer einen Sachverständigen, den Herrn Prof. Dr. C., mit der Begutachtung der sichergestellten Bilder.

Dieser Sachständige guckt sich die Photos an, macht sich Gedanken, befragt ein paar vermeintlich kenntnisreiche Kaffeesatzleser, gießt das Ergebnis seiner Arbeit in ein mit über 80 Bildern illustriertes 50-seitiges Sachverständigengutachten, bastelt daraus ein ungeschütztes PDF-Dokument und schickt es ans Landgericht. Als attachment einer eMail:

Einmal vom Inhalt des Gutachtens abgesehen, der wohl auch eher etwas für die Tonne sein soll: Was denkt sich so ein Mensch eigentlich dabei, diesen hochsensiblen Datensatz von einer GMX-Adresse aus in die freie Wildbahn zu schicken. Oder denkt er gar nichts nicht?

Das Kommentieren überlasse ich dem sachkundigen Publikum …

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Bild Klammerbeutel: © Hans Snoek / pixelio.de

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Süßer Blogkommentar

Ein konstant regides Management der Kommentare im Blog hat dazu geführt, daß sich hier deutlich weniger Trolls tummeln, als in anderen Law-Blogs. Das macht mir nicht nur weniger Arbeit, sondern auch Freude beim Lesen und Erwidern.

Einen ganz besonders erfreulichen Kommentar habe ich vor einigen Tagen aus Norwegen bekommen – ein ganpf herpflifes Dankefön nach da oben. ;-)

Also bitte, strengt Euch an, liebe Leser!

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Ein Troll und der Zensur-Vorwurf

Einmal mehr wird mir vorgeworfen, ich würde Kommentare „zensieren“. So schreibt ein Leser mit dem Pseudonym „1. November“:

RA Hoenig als Zensor

Was der mutmaßliche Mann (er hat einen männlichen Vornamen in seiner eMail-Adresse) meint, ist folgendes.

Er hat eine Reihe von kritischen, ausschließlich konträren Kommentaren zu den Blogbeiträgen geschrieben. Darunter waren auch ein, zwei Sätze, mit denen er die Ebene der Sachlichkeit verlassen und mich – wie hier – persönlich angegriffen hat. Solche Kommentare habe ich gelöscht und werde sie auch künftig löschen. Das habe ich hier bereits vor Jahren angekündigt.

Jeder bekommt hier die Chance, unmoderiert ein- oder zweimal irgendwelchen Müll abzuladen. Danach versuche ich jedoch, mit den Mitteln, die die Blogsoftware zur Verfügung stellt, weitere Spontanäußerungen des Lesers zu vermeiden. Das klappt auch ganz gut.

Über die Jahre hat sich auf diesem Weg hier eine Kommentarkultur entwickelt, die solche Leser nicht abschreckt, die ich mit meinen Blogbeiträgen ansprechen möchte. Diejenigen, die das nicht akzeptieren wollen, werden andere Plattformen und Blogs finden, auf und in denen sie ihrer Leidenschaft frönen können.

Übrigens:
Den Zensurvorwurf des „1. November“ hat dieser am Samstagmorgen um 6:47 Uhr erhoben, nachdem seine Kommentare (dieser und jener) in der Moderationsschleife hängen geblieben sind und ich noch nicht so früh wach war, um sie – versehen mit meinen Stellungnahmen – freizuschalten.

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Bild: © Georg Schemainsky / pixelio.de

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Aufrüstung der Strafverteidigung

Nachdem die Landeskriminalämter in Berlin mit immer effektiveren Mitteln ausgestattet werden, haben auch wir nun bei den Ressourcen der Strafverteidigung zugelegt.

Fricki (nicht: Freaky! ;-) ) ist ausgebildeter Spürhund zum Auffinden vorhandener (oder noch zu entwickelnder) Strafbarkeitslücken.

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Politisch motivierte Verteidigung?

Am 24.11.2017 verurteilte das Amtsgericht Gießen die Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Soweit ich es aus den verschiedenen Medienberichten entnehmen konnte, scheint dieses (nicht rechtskräftige!) Urteil das Ergebnis einer politisch motivierten Verteidigung zu sein.

Wie berichtet wird, hat die Ärztin bereits mehrere Ermittlungsverfahren „überlebt“, die von Abtreibungsgegnern der Organisation „Nie wieder!“ initiiert, d.h. angezeigt wurden. Jene Verfahren wurden eingestellt. Dennoch hat die Ärztin ihre Internet-Präsentation nicht geändert.

Statt dessen hat Frau Hänel weiter für ein „Informationsrecht für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch“ gekämpft und auch eine Online-Petition an den Deutschen Bundestag gestartet, für die sie inzwischen mehr als 115.000 Unterschriften gesammelt hat.

Das Strafverfahren wäre – soweit ich das aus der Ferne beurteilen kann – vermeidbar gewesen. Die eingestellten Verfahren sollten die Ärztin – und ihre strafrechtlichen Beraterinnen – in ausreichendem Maße sensibilisiert haben. Es wäre sicher problemlos möglich gewesen, die Website an die geltende Strafrechtslage anzupassen.

Ich kann mir auch gut vorstellen, daß eine unpolitische Verteidigung eine Verurteilung nach einer öffentlichen Hauptverhandlung hätte verhindern können. Für eine diplomatische Argumentation, die zur erneuten Einstellung führen kann, bietet die StPO ein ausreichend effektives Instrumentarium.

Es geht aber nicht immer nur nach dem Kopf eines puristischen Strafverteidigers, der eine „technische“ Verteidigung zu betreiben empfiehlt. Menschen, die in der Öffentlichkeit stehen und für eine Idee brennen, haben oft andere Vorstellungen als ein Jurist. Dann ist es die Aufgabe des Beraters, dem Idealisten das Risiko einer politisch motivierten Verteidigung darzulegen.

Welche Möglichkeiten – außer der Anklageerhebung – hat eine Staatsanwaltschaft, wenn die Beschuldigte mit dem Kopf durch die Wand will? Das Legalitätsprinzip ist insoweit zwingend.

Und wie anders als mit einer Verurteilung (abgesehen von § 59 StGB) kann eine Richterin am Amtsgericht darauf reagieren, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale nach ihrer Überzeugung feststehen?

Dann bleibt der politisch engagierten Angeklagten eben nur noch der Instanzenzug und anschließend die Verfassungsbeschwerde, in der dann die Verletzung von Grundrechten reklamiert wird. „Verletzer“ ist dann aber nicht das (Amts-/Berufungs-/Revisions-)Gericht, sondern die Strafnorm, die zu Zeiten eingeführt wurde, als Gebärfreude mit Mutterkreuzen ausgezeichnet wurde.

Allerdings: Bis Karlsruhe über diese Beschwerde entschieden haben wird, dürfte die Ärztin aus Altersgründen eher nicht mehr als Ärztin tätig sein. Und für lau bekommt man so ein Verfahren auch nicht.

Trotzdem ist es manchmal notwendig, diesen mühsamen und kostenintensiven Weg zu wählen. Wenn die Entscheidung dazu gut beraten, informiert und dann bewußt getroffen wird, ist es in Ordnung. Aber nur dann.

Ach ja: Auch (und gerade!) um den Schloßbezirk herum tobt die hohe See.

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Kollusive Grenzüberschreitung der Justiz

Die Staatsanwaltschaft konnte sich nicht entscheiden. War’s ein Diebstahl? Oder eine Hehlerei? Egal, hauptsache Anklage, irgendwas wird schon hängenbleiben bei der Wahlfeststellung durchs Gericht. So der unterstellte Gedanke der Strafverfolger.

Aus Sicht der Verteidiung sah es laut Akte allerdings sehr dünn aus, was die Beweislage anging. Der Mandant bestreitet gegenüber seinem Verteidiger, ein Dieb oder Hehler zu sein. Er verteidigt sich auf anwaltlichen Rat im Verfahren durch Schweigen.

Richtig überzeugend war das, was dann die Beweisaufnahme im ersten Anlauf vor Gericht brachte, auch aus Sicht der Richterin nicht. Deswegen holte sie die weiße Fahne heraus und machte dem Angeklagten ein Angebot, das in Moabit sehr oft gemacht wird, wenn der Tatnachweis nicht geführt werden kann.

Das Verfahren gegen den Mandanten sollte eingestellt werden. Sonst müsse das Gericht Nachermittlungen veranlassen.

Eine Einstellung hat für das Gericht den Vorteil: Eine erledigte Sache mehr (hallo PEBB§Y!), es muß kein Urteil geschrieben werden und die Kosten der Verteidigung bleiben beim Angeklagten hängen, nicht bei der Justizkasse.

Der Verteidiger und sein Mandant betrachteten das Ganze ziemlich gelassen. Sie waren mit der Einstellung nicht einverstanden: „Dann machen Sie mal, das mit den Nachermittlungen.

Ein paar Wochen später bekam der Verteidiger die um die Nachermittlungen ergänzte Akte.

Das Ergebnis sah so aus:

Verfügung der Richterin: Urschriftlich mit Akte an die Amtsanwaltschaft nochmals übersandt. Angesichts des Umstands, dass a) der L. mit dem e-mail-account nicht namhaft gemacht, b) die S. nicht ermittelt werden kann, wird ein Tatnachweis nicht geführt werden können.
Sollt da nicht die Hauptverhandlung allen erspart und nach § 153 StPO vorgegangen werden?

Ich halte an dieser Stelle mal fest: Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist nicht nachweisbar. Das Gericht will aber keinen Freispruch, sondern nur eine Einstellung.

Wie reagiert nun die objektivste Behörde der Welt?

Verfügung der Amtsanwaltschaft: 1) Urschriftlich mit Akten dem Amtsgericht Tiergarten – Abteilung *** – übersandt nach Kenntnisnahme mit Zustimmung zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO (Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen (seine Verteidigerkosten) trägt der Angeklagte selbst. 2) Wiedervorlage zur Frist.

Der Angeklagte fragt zu Recht:

Wollen die mich verarschen?!

Die höfliche Antwort darauf lautet: Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist für die Berliner Strafjustiz ein schöner Spruch für’s Poesiealbum. Einen Freispruch – und die damit verbundene Erstattung der Verteidigerkosten – gibt es nur dann, wenn es es sich wirklich nicht vermeiden läßt.

Ich halte ein solches Verhalten für eine unerträgliche Grenzüberschreitung des insoweit mit der Amtsanwaltschaft kollusiv zusammen wirkenden Gerichts. Das ist hier nur eine relative Kleinigkeit, die allerdings ein Verhältnis der Richterin und der Oberamtsanwältin zum rechtsstaatlichen Verfahren ans Tageslicht befördert, bei dem es mir kalt den Rücken runterläuft.

Wenn sich hier nicht der Verteidiger (ich war’s nicht) nachhaltig für die Interessen seines Mandanten eingesetzt hätte, hätten die beiden Justiziellen aus Kosten- und Bequemlichkeitsgründen einen Unschuldigen um seinen Freispruch betrogen.

Was macht man bloß mit solchen Leuten?

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Bild Fassade: © M.E. / pixelio.de

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Vier Strafverteidiger und die ängstliche StA Berlin

Er ist nicht ganz von der Hand zu weisen: Der Verdacht, daß sich die Staatsanwaltschaft Berlin keine Laus in den Pelz setzen wollte. Mit einem Strafverfahren gegen einen der Vier Strafverteidiger.

Wie alles begann
Die 29. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhandelte den Kafka-Process, in dem ich den Angeklagten verteidigte.

Ich hatte das Landgericht um eine Vorschuß auf meine Reisekosten gebeten. Der Rechtspfleger verweigerte die Vorschußzahlung mit den Argumenten-Dreisprung:

  • Das haben wir noch nie so gemacht!
  • Wo kommen wir denn da hin?!
  • Da könnte ja jeder kommen!

Daraufhin hatte ich meine Teilnahme an den kommenden Verhandlungstagen erst einmal abgesagt. Dem Vorsitzenden Richter Moritz R. gefiel das ja nun überhaupt nicht, weil das gesamte Verfahren zu platzen drohte. Darüber habe ich einen ausführlichen Testbericht zum Thema „Krawalljuristen“ geschrieben.

Jener Blogbeitrag enthielt eine Passage, die dem Präsidenten des Landgerichts übel aufstieß:

Und zwar so übel, daß er mir völlig unübel nachredete, ich hätte eine Straftat begangen:

Die aufmarschierte Oberstaatsanwältin subsumierte summarisch den Blogbeitrag und insbesondere den zitierten Absatz unter die Vorschriften § 186 StGB und § 187 StGB.

Wie jeder Beschuldigte, der seine sieben Sinne beieinander hat, habe ich mich sogleich um eine solide Verteidigung gekümmert. Und obwohl Strafverteidiger die mit großem Abstand schwierigsten Mandanten sind, haben meine Verteidiger Bernd Eickelberg, Kerstin Rueber-Unkelbach und Werner Siebers keine Sekunde gezögert, das Mandat anzunehmen.

Nächtelange haben wir dann gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickelt. Ziel war es, sowohl die Frankfurter als auch die Berliner Strafjustiz gnadenlos in die Knie zu zwingen.

Nach den ultimativen Verteidigungsschriften an die Staatsanwaltschaft Berlin …

und

… haben wir uns auf einen Strafkammerprozeß im Saal 700 des Kriminalgerichts vorbereitet, bei dem wir die honorigen Zeugen der Anklage – VRiLG R., Rechtspfleger R. und den Präsidenten Dr. W. – nach allen Regeln der Verteidigerkunst auf heißen Kohlen grillen wollten.

Und was macht die schneidigste Behörde Berlins? Sie zieht den Schwanz und stellt das Verfahren ein. Mit der nach Ziff. 88 RiStBV angeforderten Begründung:

Liebe Kerstin Rueber-Unkelbach, lieber Bernd Eickelberg, lieber Werner Siebers. Habt ganz herzlichen Dank für diese erfolgreiche Verteidigung gegen eine übergriffig scheinende hessische Justiz, die austeilen kann, aber nicht einstecken!

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin, das Verfahren wegen § 193 StGB einzustellen, ist allerdings noch eine Diskussion wert. Wenn man das Geschehen mal ernsthaft auf’s Wesentliche runterbricht und sich die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ genauer anschaut: Wessen Interessen habe ich eigentlich vertreten, als ich (erfolgreich) versucht habe, den mir zustehenden Reisekostenvorschuß durchsetzen?

Naja, die Einstellung nach § 170 II StPO ist ja beschwerdefähig, Herr Präsident.

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Hertha-Fans vs. Bereitschaftspolizei

Der Besuch von Fußballspielen wird stets von unseren Freunden und Helfern begleitet. Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Begleitung oftmals nötig ist, weil das Fußballspiel eine ernste Angelegenheit ist.

Oftmals kommt es dabei zum Austausch eigener Standpunkte zwischen den Fußballspielbesuchern untereinander oder zwischen ihnen und der oben erwähnten uniformierten Begleitung. Bekanntlich findet die wechselseitige Meinungsäußerung auch manches Mal nonverbal statt. Das ist dann oft die Situation, wo im weiteren Verlauf die Beratung durch einen Strafverteidiger hilfreich sein könnte.

Manchmal wäre es besser, wenn solche Situationen ausblieben. Schlichtung oder vorbeugende Deeskalation sind ziemlich schlaue Methoden, um Strafverfolgern und Strafverteidigern mühsame Arbeit zu ersparen. Das gelingt nicht immer. Vor allem dann, wenn auf einer der beiden Seiten Krawallmacher stehen, denen der Mehrzweckeinsatzstock ziemlich locker sitzt. Einem solchen Exemplar ist der Herthaner Kollege Bert Handschumacher neulich begegnet.

Seinen Spielbericht hat Rechtsanwalt Handschumacher in die Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegossen:

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten 15126

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend unterbreite ich Ihnen einen Sachverhalt und stelle Dienstaufsichtbeschwerde:

Am 18.11.2017 gegen 20:45 Uhr waren Beamte der Polizei nach dem Spiel Hertha BSC – Borussia Mönchengladbach im Bereich vor dem Südtor tätig. Wir standen zwischen dem S-Bahneingang Olympiastadion und dem Restaurant „Olympiaeck“ schräg vor einem dortigen Bierwagen.

Beamte der Bereitschaftspolizei bewegten sich in unsere Richtung. Es kam zu einer Diskussion mit dem nachfolgend benannten Zeugen M.

Der Zeuge M versuchte beruhigend einzuwirken und merkte an, daß es doch sehr ruhig sei und man deswegen nicht gleich wieder eskalieren müsse. Darauf sagte ein kleiner, dunkelhaariger, untersetzter Beamter mit Salafistenbart und der Nummer 15126 auf dem Rücken zu dem Zeugen M, der ruhig blieb und nur deeskalieren wollte:

„Merk dir, wenn ich Bock habe Dir eins aufs Maul zu hauen, dann tue ich das auch!“

Dieser Spruch hat uns alle doch ziemlich entsetzt. Er ist geeignet, das Vertrauen in die Sicherheitskräfte des Landes Berlin nachhaltig zu zerstören und bestätigt vor allem die Vorurteile einiger Fußballfans, daß sich in den Reihen der Berliner Bereitschaftspolizei gibt es Prügeltruppen, die das bei Fußballspielen gerne ausleben.

Maßnahmen der Dienstaufsicht sind hier dringend geboten, um dem entgegenzusteuern.

Weitere Zeugen sind:

  1. Herr K, Berlin
  2. Herr T, Berlin
  3. Herr M, Adresse wird nachgereicht
  4. Herr J, Berlin

Über die ergriffenen Maßnahmen bitte ich mir Mitteilung zu machen.

Es gibt zuviel Chaoten unter den Besuchern von Fußballspielen. Manche tragen bunte Schals, andere sind anders uniformiert.

Noch eine Frage zum Schluß:
Wie hat Hertha eigentlich am vergangenen Wochenende gespielt? Und Schalke? Ich kenn‘ mich glücklicherweise nicht aus mit diesen ernsthaften Spielereien …

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Bild: Wikimedia Commons/ Behelmte Polizisten mit Tonfa und Pfefferspray

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