Monatsarchive: Dezember 2017

Bekannter Zahlendreher

Meine Assistentin hat den Mandanten an die Überweisung des vereinbarten Honorars erinnert. Der Mandant reagierte ziemlich flott:

Mir ist so, als hätte ich diese Erklärung nach einer Zahlungserinnerung schon ein paar Mal an anderer Stelle gehört.

In diesem Zusammenhang fällt mir ein alter Spruch ein, ich vor vielen Jahren mal in einer KFZ-Werkstatt an der Wand hängen sah:

Wenn Du so tust, als würdest Du mich bezahlen, tue ich so, als würde ich für Dich arbeiten.

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Der Kreuzberger Kampfradler

FimberpasshöheNoch ein Thema, das sich für einen Blogbeitrag am Sonntag eignet: Fahrrad-Aktivisten.

Von ihrer Anlage her sind das zunächst erst einmal ganz normale Fahrradfahrer. Es gibt aber einige, die das unmotorisierete Zweirad nicht nur als Mittel zur Fortbewegung sehen, sondern eine Lebenseinstellung damit verbinden. Das führt dann schon einmal dazu, daß alles was das Radfahren einschränkt, zum Angriff auf das eigene Leben stilisiert wird. Und dementsprechend verteidigt werden muß. So entsteht eine Art Fundamentalismus.

Kreuzberg ist ein Territorium, in dem viele von diesen Aktivisten pedalieren. Sie haben erreicht, daß endlich eine Hauptverbindungsroute zwischen unserer Kanzlei und dem Kriminalgericht fahrradfreundlich gestaltet wird. Seit ein paar Tagen gibt es auf der Skalizer- und Gitschiner Straße einen weißen Strich auf der Fahrbahn, der einen – benutzungspflichtigen – Radweg vom Autoverkehr trennen soll. Eine grundsätzlich feine Sache, muß ich doch jetzt nicht mehr Umwege in Kauf nehmen, wenn ich mit Rad zur Arbeit fahre und dem Autolärm nicht auf die Ohren haben will.

Radwege schaffen Freiräume, aber nicht nur für Radfahrer, sondern auch für Autofahrer, die irgendwo parken müssen, wenn sie nicht mehr Autofahren wollen. Dann kriegen die aktivierten Biker erhöhten Puls, aber so richtig. Und der äußert sich dann in organisierter Form, über die man dann die Welt via Twitter informiert.

Was mir sofort aufgefallen ist: Der Supersportler auf der Tacx-Rolle fährt durch die automobile Rush Hour ohne Helm! Selbstverständlich habe ich das sofort reklamiert.

Das geht ja nun gar nicht, vor den großen Augen der kleinen Kinder ein schlechtes Vorbild abzugeben! Aber auch diese nur gut gemeinte Warnung empfindet der gemeine Fahradfundamentalist als lebensbedrohlich (s.o.) und fordert mich unter Beifall seinesgleichen zur sofortigen Rechtfertigung meiner desaströs-diskriminierenden Rechtsansicht auf:

Ok, es ist manchmal anstrengend, mit dem Rad zu fahren. Und ich möchte mir nicht ins eigene Gesicht schauen, wenn ich mein MTB den Fimberpaß hochtrete.

Aber muß man hier im Berliner Flachland genauso verbissen sein?

Immer schon locker bleiben, Kampfradler. Aus einem verkniffenen Hintern kommt selten ein fröhlicher Furz!

Update:
Volksentscheid Rad @radentscheid hat mich blockiert, der humorlose Geselle.

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Die Ansichten einer Silke

Warum fällt mir bei Silke eigentlich Heinrich Böll ein? Egal, ich wollte ja über einen anderen Clown schreiben.

Silke ist ja wieder aufgetaucht und engagiert sich weiter mit ihren Kommentaren hier im Blog. Das ist erfreulich.

Jetzt bin ich aber verwirrt ob der entgegenstehenden Rechtsansichten.

Unter dem Beitrag zur AfD-Werbung des Berliner Anwaltvereins gab es diese unterschiedlichen Standpunkte:

Ich hatte mit einem schlichten „Nö!“ geantwortet. Ein anderer Kommentator sprang mir hilfreich zur Seite:

Da war ich nun erst einmal erleichtert. Dann aber kam das hier:

Also nä, wo kommen wir denn hin, wenn sich ein Strafverteidiger an Recht und Gesetz halten soll? Nach Art. 20 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Von Rechtsanwälten steht da nichts! Tja, und jetzt?

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Bayern-Express

Man kann ja nun sagen, was man will, über diese Bayern da unten. Aber gut organisiert sind’se.

Am Mittwoch habe ich ein Fax zum Amtsgericht Mühldorf am Inn geschickt, mich dort als Verteidiger meines Mandanten gemeldet und um Akteneinsicht gebeten:

Am Freitagabend klingelt der freundliche (sic!) DHL-Zusteller und stellt mir meine Weihnachts-Lektüre vor die Füße:

Das fängt ja gut an. Chapeau!

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Zu verschenken: Hängehefter von Soldan

Nachdem wir in unserer Kanzlei keine Papierakten mehr führen, sondern (nahezu) ausschließlich digitale Akten (dazu der Blogbeitrag vom 1. Dezember), können wir unsere Hängehefter aus dem Hause Soldan abgeben:

Von neuwertig bis hin zu deutlich erkennbar gebraucht, aber stets noch brauchbar, und mit dem entsprechenden Zubehör ist alles da. Einzige Bedingung: Selbstabholer.

Für Youngster und Startups kostenfrei, für Etablierte oder engagierte Greenhorns gegen eine Spende an die Berliner Obdachlosenhilfe

Update 16.12.2017:
Es haben sich zwei drei Kolleginnen gemeldet und ihr Interesse an den Ordnern bekundet. Wenn sie weg sind (also, die Ordner, meine ich, nicht die Kolleginnen), schreibe ich hier ein weiteres Update hinein.

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Video gucken beim Landgericht

Das Kriminalgericht in Moabit hat schon ein paar Tage hinter sich. Manches in dem Bau ist noch in dem Zustand von Februar 1882, wie zum Beispiel das Treppenhaus oder Transport der Aktendeckel.

Aber es gibt – wenn auch in begrenztem Umfang – echten High Tech. Jedoch nicht, weil man den Eindruck einer fortschrittlichen Strafjustiz machen möchte. Sondern weil man es muß. Weil es im Gesetz vorgeschrieben ist. Zum Beispiel in § 247a StPO.

In einer Strafsache, in der es um den Vorwurf des Mißbrauchs einer Minderjährigen geht, muß die Geschädigte als Zeugin vernommen werden. Das ist keine Veranstaltung, an der eine junge Frau freiwillig und mit Freude teilnehmen möchte. Die Anwesenheit von sieben Angeklagten, 13 Verteidigern, einer Staatsanwältin und einer Nebenklägervertreterin sowie des fünfköpfigen Gerichts ist nicht der Rahmen, in dem man gern über „sexuelle Handlungen“ sprechen möchte, die an, vor und mit einem vorgenommen wurden.

Deswegen hat das Gericht beschlossen:

Es wird gemäß §§ 247a Abs. 1 Satz 1, Hs. 1 StPO angeordnet, dass sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält und die Aussage zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen wird.

„An einem anderen Ort“ bedeutet in der Moabiter Gerichtspraxis: Die Zeugin sitzt irgendwo im Gericht in einem Raum, der ebenso wie der Gerichtssaal mit Audio- und Videotechnik ausgestattet ist. Ihr Konterfei und ihre Aussagen werden dann auf diese Leinwand im Saal übertragen.

Die Zeugin wiederum kann nur die Berufsrichter sehen. Die anderen Verfahrensbeteiligten begegnen ihr allenfalls während der Pausen in der Gerichtskantine. Das ist zwar auch nicht so schön, kann aber nicht zuverlässig verhindert werden.

Die Qualität der Ton- und Bildübertragung hat mich überrascht. Daran gibt’s nicht auszusetzen. Problematisch ist aber Befragung der Zeugin, insbesondere durch die Richter und die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft.

Da stets nur ein Mikrophon „offen“ ist – nämlich desjenigen, der das Fragerecht hat, hört die Zeugin z.B. die Zwischenrufe der anderen Beteiligten nicht. Dies ist dann besonders mißlich, wenn der Fragerechtsinhaber eine Frage stellt, die von anderen Beteiligten als unzulässig gerügt wird.

Dieser Rügeruf verhindert in einer „normalen“ Zeugenvernehmung ziemlich zuverlässig die Antwort einer Zeugin. In der Konstellation mit der Videoübertragung folgt die Anwort jedoch auch auf unzulässige Fragen sofort, weil die Zeugin die Intervention nicht bemerkt.

Die Anwort setzt sich in der Folge auch dann in den Köpfen der Beteiligten fest, obwohl sie sie gar nicht hören durften, weil die Frage unzulässig war.

Der Vorsitzende muß in solch einer Prozeßsituation dann quasi den – nicht vorhandenen – Not-Aus-Schalter betätigen, was ihm in diesem Verfahren erst nach einiger Übung gelungen ist.

Trotz der funktionierden Technik bleibt es eine schwierige Situation, die die Rechte der Angeklagten erheblich beeinträchtigt. Gegen die Anordnung des Gerichts gibt es allerdings kaum ein effektives Gegenmittel: „Die Entscheidung ist unanfechtbar.“ Steht seit dem 1.11.2013 im Gesetz. Nur ein kleines Detail, das die weitere Reduzierung der Rechte eines Angeklagten dokumentiert.

Die Angeklagten und ihre Verteidiger sind ja schon dankbar dafür, daß der Vorsitzende eine unmittelbare Befragung der Zeugin gestattet hat. Das hätte er – nach pflichtgemäßem Ermessen – auch anders entscheiden können, § 241a StPO. Dann wäre die Zeugenvernehmung vollends zur Farce geworden.

In meinen Augen hat der Strafprozeß durch diese Einschränkungen, die erst die Technik möglich gemacht hat, nicht gewonnen. Das digitale Zeitalter, wenn es denn mal im Strafprozeß angekommen ist, hat nicht nur Vorteile …

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Bild Treppenhaus Kriminalgericht: © RA Akin Hizarci / Rechtsanwaltskanzlei HIZARCI & TÜRKER
Bild Notausschalter: © Hans-Jörg Deggert / pixelio.de

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Zahlen bitte!

Der Mandant wurde verhaftet und hat knapp 600 Tage in äußerst übler Auslieferungs- und vergleichsweise komfortabler Untersuchungshaft verbracht. In der Folge hat er seinen kompletten Wohnsitz verloren und schon seit rund drei Jahren kein Einkommen mehr.

In Augsburg ist er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Er sitzt nun in der JVA Gablingen in Strafhaft und wird dort angeblich resozialisiert.

Jetzt hat er noch einmal Post von der Staatsanwaltschaft Augsburg bekommen:

Unter der Rechnung standen da noch die freundlichen Grüße der Staatsanwaltschaft:

Genau mein Humor!

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… sonst nichts zu tun

Wir haben das Jahrhundert-Mandat erteilt bekommen. Der Mandant schickt uns den Anhörungsbogen:

Welcher hochgestellte Polizeibeamte – oder war es ein Richter? Ein Staatsanwalt? – hatte sich jetzt neulich erst über die völlig Überlastung der Justiz beschwert? Und daß man mit der Erledigung wichtiger Sachen nicht hinterher käme?

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Hilfloser Aktionismus der Strafjustiz

Am Schluß der gerichtlichen Beweisaufnahme in einem Strafverfahrfen steht das Plädoyer; deswegen auch Schlußvortrag genannt.

Ich habe nicht mitgezählt, wie oft es war, daß ich im schwarzen Kittel stehend mal mehr, mal weniger warme Worte gesprochen habe. Nicht immer sind es derer unterschiedlicher. Für „Standard“-Fälle hat wohl jeder Strafverteidiger ein paar Textbausteine und Formulierungen, die er in seinen Schlußvortrag einfließen läßt.

Für den Fall, daß mal wieder ein Staatsanwalt eine unbedingte Freiheitsstrafe für meinen Mandanten fordert, und ich der Ansicht bin, daß er nicht ins Gefängnis gehört, habe ich von Thomas Galli und der BRUXUS Stiftung einen Hinweis auf schöne Zitate gefunden:

Wer mit dem Strafrecht abschrecken, wer Furcht und Zittern erregen will, der muss Festungswälle, Dunkelzellen, Wasser und Brot, Kettengerassel und die Tretmühle sinnloser Beschäftigung fordern. Er wird freilich keinen Mitbürger mit sozialkonformem Verhalten die Zwingburg verlassen sehen, sondern gebrochene, lebensunfähige Menschen, manchmal auch gefährliche Bestien. Die härtesten Strafen des Mittelalters haben nicht abgeschreckt und nicht gebessert.

Autor dieser Sätze – und deswegen besonders geeignet für ein Verteidiger-Plädoyer – ist ein Staatsanwalt, Generalstaatsanwalt Fritz Bauer

Bauer hat bereits im Jahre 1960 verlangt:

Resozialisierung fordert individuelle, gezielte Maßnahmen. Freiheitsentzug, der taxenmäßig zuerkannt wird, wird in einem Fall zu lang, im anderen zu kurz sein. Freiheitsentzug mag überhaupt ein ungeeignetes Mittel sein, die soziale Frage zu lösen, die der konkrete Fall aufwirft. Vorläufig will die Öffentlichkeit und das geltende Recht zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen, sie wollen abschrecken und vergelten und dabei gleichzeitig resozialisieren. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit. Wer Plus und Minus addiert, erhält Null.

Und wenn sich der Verteidiger dann angesichts einiger weniger Voreintragungen im Strafregister vom Staatsanwalt anhören muß, daß die Vorstrafen angeblich wirkungslos waren und allein deswegen nun hart durchgegriffen werden muß, stellt Prof. Dr. Heinz Cornel auf S. 334 des Handbuchs der Resozialisierung (PDF) in der 4. Auflage (2017) das folgende Zitat zur Verfügung:

Das Einsperren von Menschen ist in einer demokratischen, den Freiheitsrechten verpflichteten Gesellschaft nur schwer zu legitimieren und sollte eher als Zeichen der Hilflosigkeit des Staates, denn als Zeichen seiner Souveränität und Macht verstanden werden, was es zweifellos aus einer gesellschaftsanalytischen Perspektive auch ist.

Hilfloser Aktionismus, das ist die zutreffende Bezeichnung für manchen staatsanwaltschaftlichen Strafantrag. Oder einfacher ausgedrückt: Der Jusitz fällt einfach nichts mehr ein.

Den ausführlichen Aufsatz „Unverzichtbarer Beitrag zur Reform des Strafrechts“ von Thomas Galli findet man im Fritz-Bauer-Blog. Nachlesen!

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Die obigen Zitate sind nachzulesen bei „Die Rückkehr in die Freiheit: Probleme der Resozialisierung,“ in: Schuld und Sühne, hrsg. v. Burghard Freudenfeld. München: C. H. Beck, 1960, S. 139–149, hier S. 148 u. 149)

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Fehlendes Verständnis

Offenbar nicht tot zu kriegen: Das Unverständnis mancher Journalisten von dem, worüber sie schreiben.

Andreas Wyputta, Inlandskorrespondenz der taz, berichtet über den Auftakt des Verfahrens um das Geschehen bei der Düsseldorfer Loveparade.

Schon die Überschrift signalisiert seine mangelnde Kenntnis des Prozeßrechts.

Das, was sich im Titel andeutet, setzt sich im Text fort:

Ihre angeklagten zehn Untergebenen werden von 32 AnwältInnen verteidigt. Schon am ersten Prozesstag setzten diese auf eine Verzögerungsstrategie:

Was erwartet das Publikum, was erwartet ein Prozeßberichterstatter von einem Verfahren dieses Umfangs? Das nicht im angestammten, aber zu kleinen Landgericht, sondern im Congress Center Düsseldorf Ost (CCD Ost) der Messe Düsseldorf stattfindet?

Aufruf -> Präsenzfeststellung -> Anklageverlesung -> Geständnisse -> Urteil?

Alles mal eben zwischen zweitem Frühstück und Mittagspause?

Verteidigung und Verteidiger
Welche Vorstellungen von der Aufgabe der effektiven Verteidigung in einem solchen Verfahren herrscht selbst bei einem solchen Medium wie der taz? Ich bin enttäuscht.

Lieber Andreas Wyputta, der Job der Verteidigung besteht darin, dafür zu sorgen, daß den Angeklagten ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet wird. Düsseldorf ist nicht die Türkei, um vielleicht an dieser Stelle kurz an Deniz Yücel (und die anderen Inhaftierten) zu erinnern.

Antrags- und Erklärungsrechte
Das Recht, Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben, ist das wichtige Mittel der Verteidigung zur Umsetzung der Rechtsstaatsgarantie im Strafprozeß.

Rechte zur Beteiligung auf Augenhöhe
Zunächst einmal sind sie recht effektive Möglichkeiten, sich an dem Ablauf eines Strafverfahrens zu beteiligen. Statt als passives Objekt staatlichen Handelns untertänigst abzuwarten, was von oben angeordnet und ausgeurteilt wird, kann der effektiv verteidigte Anklagte als aktives Subjekt das mitgestalten, was ehedem kluge Köpfe z.B. in Art. 1 GG und Art. 6 EMRK formuliert haben. Ich ärgere mich darüber, daß gerade einem taz-Journalisten die Sensibilität für diese grundlegende Bürger- und Menschen-Rechte abhanden gekommen ist (oder nie vorhanden war?).

Eingeschränktes, weil störendes Recht
Andreas Wyputta ist allerdings nicht allein mit der in seinem Artikel verkörperten Ansicht, Verteidiger stören nur den kurzen Prozeß. Seit 1950 wurde das Verfahrensrecht, also die StPO, das GVG, die dazugehörige obergerichtliche Rechtsprechung u.v.m., immer wieder geändert.

Das Strafprozeßrecht ist (war?) ausgestaltet als Schutzrecht zugunsten des Beschuldigten, Angeschuldigten und Angeklagten. Damit werden solche hohen Rechte wie „Würde des Menschen“, „Freiheit der Person“, „Recht auf den gesetzlichen Richter“ und andere justizielle Grundrechte in einfaches Recht transportiert, damit sie im Alltag verwirklicht werden können. Und das ging den „Herrschenden“ immer wieder gegen den Strich, was dann zur zunehmenden Abnahme der Schutzrechte führte. Die Prozeßrechte des Angeklagten wurden (und werden immer weiter) zusammengekürzt.

Konsequenzen der Kürzungen
Und jetzt ist es insbesondere das, was Herrn Wyputta auf die Nerven geht, nämlich das „Eröffnungsfeuerwerk“ der Verteidiger zum Prozeßstart, die notwendige Konsequenz aus diesen sich ausweitenden Einschränkungen der Verfassungrechte eines Angeklagten.

Ein Ablehnungsgesuch (vulgo: Befangenheitsantrag) …
.. ist unzulässig, wenn es zu spät gestellt wird, §§ 25, 26a StPO. Will der Journalist wirklich zulassen, daß ein Verletzter zum Richter über den Schädiger urteilt? (Lesehinweis: § 22 StPO)

Zeugen …
… sind das wichtigste, aber zugleich auch das unzuverlässigste Beweismittel in einem Verfahren. Erscheint es dem Journalisten nicht sinnvoll, dieses Beweismittel zu stablisieren und die Erinnerung der Zeugen soweit wie jetzt noch möglich unbeeinflußt zu bewahren? (Lesehinweis: §§ 243 II, 58 StPO)

Die Anklageschrift …
… ist die Geschäftsgrundlage, auf der die Verhandlung geführt wird. Das ist die Stelle, an der die Vorwürfe exakt bestimmt und von anderen Geschehen abgegrenzt werden. Deswegen ist sie an sehr strenge Formen gebunden. Ist die Anklageschrift schon fehlerhaft, dann kann darauf kein fehlerloses Urteil begründet werden. Will der Gerichtsreporter Schlampereien an diesem Fundament zulassen? (Lesehinweis: § 200 StPO)

Verpflichtung der Verteidiger
Wenn ein Verteidiger davon ausgehen kann, daß das Gericht mit Richtern besetzt ist, die kraft Gesetzes oder wegen Befangenheit ausgeschlossen sind, oder die Anklageschrift Mängel aufweist, oder Zeugen beeinflußt werden (können), dann ist er verpflichtet (sic!), entsprechende Anträge zu stellen. Und stellt er sie nicht unmittelbar zu Beginn des Verfahrens, ist das nicht reparabel. Dann entscheiden ausgeschlossene und/oder befangene Richter mithilfe beeinflußter Zeugen über falsch erobenene Vorwürfe. Ich bin überzeugt davon, daß auch Andreas Wyputta das nicht will.

Ständiges Angebot
Es gibt genügend Strafjuristen, die einem um solide Berichterstattung bemühten Journalisten gern hilfreich zur Seite stehen werden. Das Angebot muß nur angekommen werden. Für eine solche Berichterstattung wie die hier zitierte fehlt mir daher das Verständnis.

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