Aktives Nichtstun

Gottfried Gluffke wurde der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) vorgeworfen. Eigentlich wollte er dem Polizeibeamten „alles erklären“. Schließlich habe er ja nichts zu verbergen. Ich habe ihm dennoch geraten, sich besser mit „Erklärungen“ zurück zu halten. Das ist Gluffke schwer gefallen, aber er war nicht beratungsresistent.

Eine weitere Runde wurde eingeläutet, als Gluffke vom Staatsanwalt direkt befragt werden sollte. Auch hier waren reichlich warnende Worte des Verteidigers vonnöten, damit Gluffke nicht Gefahr läuft, sich um Kopf und Kragen zu reden.

Wir haben dann schlicht den Akteninhalt wirken lassen und eine entspannte Verteidigung durch aktives Nichtstun betrieben.

Hier nun nach zwei Monaten des Wartens das erfreuliche Ergebnis:

Ganz ohne gefahrerhöhende Erklärungen ist das Verfahren genau so ausgegangen, wie Gluffke es sich gewünscht hat. Weil er auf seinen Verteidiger gehört hat.

Das ist doch erfreulich, oder? 8-)

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Betäubungsmittelrecht, Mandanten veröffentlicht.

10 Antworten auf Aktives Nichtstun

  1. 1
    Duncan says:

    …und jetzt will dieser komische Anwalt auch noch Geld haben, obwohl er doch gar nichts gemacht hat. Noch nicht mal diesem Staatsanwalt mal gehörig den Marsch geblasen hat er. Nichts, gar nichts getan hat er und ist auch noch stolz drauf. ;)

  2. 2
    Thorsten says:

    …und jetzt denkt er, die Sache sei durch und schreibt dem Staatsanwalt einen Brief, in dem er ihm alles erklärt. ;-)

    • Sowas erlebt ein Verteidiger nur ein einziges Mal. ;-) Deswegen weisen erfahrene Anwälte ihre Mandanten vorher deutlich darauf hin, daß eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Staatsanwalt ohne anwaltliche Begleitung meist in der Katastrophe endet. crh
  3. 3
    martin says:

    @crh: wie oft passiert genau das, was Duncan da oben unkt? klingt extrem plausibel, insbesondere wenn man nach RVG abrechnen würde.

    • Genörgel über die Vergütung kann nur dann entstehen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten die Kosten nicht transparent macht und ihm nicht erklärt hat, wofür die Gegenleistung des Mandanten steht. Bei uns wissen die Mandanten, was es kostet, bevor wir loslegen; wir lassen niemanden in ein Kostenmesser laufen.
       
      Nebenbei: Die Abrechnung nach dem RVG ist möglich, am Ende des Mandats und ohne den Mandaten über die Kosten zu informieren („das steht ja im Gesetz, kann er selbst dort nachlesen.“). Das ist bei der Vereinabarung einer Vergütung eher nicht möglich (s.o.). crh
  4. 4
    Unschuldslamm says:

    Wie kann man sich „um Kopf und Kragen reden“, wenn man nichts Strafbares gemacht hat??

  5. 5
    Airfix says:

    @Unschuldslamm
    Das was ich sage, kommt möglicherweise ganz anders im Kopf des Staatsanwaltes an.
    Und außerdem: Warum predigt jeder Strafverteidiger, der ein Blog hat, folgenden Sermon: „Halt die Klappe!“
    Ich denke, die haben einen Grund.

  6. 6
    Non Nomen says:

    Wie kann man sich „um Kopf und Kragen reden“, wenn man nichts Strafbares gemacht hat??

    Wer vor dem Staatsanwalte steht, der hat etwas strafbares gemacht, ob er es nun zugibt oder nicht und auch ob er es wirklich getan hat oder nicht. Aber jeder Staatsanwalt trifft auch mal auf einen Staranwalt ***GGG***

  7. 7
    Der wahre T1000 says:

    @Non Nomen: Was hat denn bitte ***GGG*** damit zu tun? (Gymnasium Grotenbach Gummersbach)

    …und weg…

  8. 8

    @Unschuldslamm Wie kann man so naiv sein?

  9. 9
    Engywuck says:

    „Herr Statsanwalt, ich kann gar nicht zu schnell gefahren sein, denn zu dem Zeitpunkt war ich zusammen mit Gluffke und Brause und wir haben zusammen gemütlich ein paar Joints reingezogen“.

    Vor einigen Jahren habe ich mal einen anderen Grund gehört nichts zu sagen. nehmen wir an, du wärst im weitläufigen Kreis der Verdächtigen wegen eines Mordes.
    Zum Zeitpunkt des Mordes warst du aber mit Brause im Campingurlaub in der Bretagne und sagst das auch so bei der Polizei oder gar dem Staatsanwalt. Kurze Zeit später „erinnert“ sich eine Nachbarin fälschlicherweise, dir wenige Stunden vor der Tat zugewunken zu haben, als du mit dem Auto an ihr vorbeifuhrst.

    *Mit* deiner Aussage hast du nun eventuell eine Mordanklage am Hals (und Brause eine Falschaussage), weil dein Alibi ja falsch war (wozu dann nach weiteren Verdächtigen suchen…) und du darfst dem Richter klarmachen, dass die Erinnerung der Nachbarin falsch war.
    *Ohne* wäre es vermutlich nie zur Anklage gekommen, oder auch nur dazu, dass die Polizei Freunde und Bekannte intensiv ausfragt und dadurch dein Leben ruiniert.

  10. 10
    Axel Schwier says:

    Immer wieder interessant diesen Blog zu lesen. Beste Grüße aus Bremen