Das Geld (7,6 Millionen Euro) liegt auf der Straße

Unseren Blogbeiträge werden auch von solchen Leuten gelesen, die eine Verteidigung gegen Bußgeldbescheide eher für überflüssig halten. Das läßt sich leider nicht vermeiden.

Diese Law-and-Order-Fraktions-Mitglieder sondern dann ungefähr solche mannhaften Kommentare ab:

Wenn ich beim Zuschnellfahren erwischt werde, dann zahle ich und jammere nicht rum.

Alternativ wird von den Rechtundordnungsliebhabern vorgeschlagen, erst gar nicht zu schnell zu fahren. Dann brauche man auch keinen Strafverteidiger. Tolle Ideen haben manche Menschen.

Und dann kommt das hier:

Der Kölner Stadtanzeiger berichtete am 3.2.2017, daß rund 280.000 Fahrzeuge auf der A3 am Heumarer Dreieck geblitzt wurden, obwohl sie gar nicht zu schnell gefahren waren.

An der Mess-Stelle durften Autos 80 Kilometer pro Stunde fahren, der Blitzer löste allerdings schon bei einer Überschreitung von 60 Stundenkilometern aus. Das Problem war eine fehlende Beschilderung nach einer Baustelle auf einer Strecke von rund 70 Metern Länge.

heißt es in dem Bericht.

Solche Fehler in dieser Größenordnung sind zwar sehr selten. Ob im Einzelfall ein anderer Meßfehler vorliegt und die Messung daher falsch oder nicht verwertbar ist, erfährt man nicht, wenn man den Bußgeldbescheid ungeprüft akzeptiert und bezahlt.

Da hilft eben nur der Einspruch und die kompetente Überprüfung, ob die Arbeit der Meßdiener korrekt und das Meßgerät technisch einwandfrei war.

Wer den Gang zum Anwalt (z.B. aus Kostengründen) vermeiden möchte, kann sich das notwendige Handwerkzeug für die Selbstverteidigung in Bußgeldsachen in unserem kostenlosen eMail-Kurs abholen.

Alle anderen rufen hier an oder schicken uns eine eMail.

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Das ursprüngliche Bild (lasernder Polizist) war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

8 Antworten auf Das Geld (7,6 Millionen Euro) liegt auf der Straße

  1. 1
    Alex says:

    Money Quote ist ja „Die Stadt ist der Meinung, dass die Verfahren, in denen die Bußgelder bereits gezahlt wurden, rechtswirksam und abgeschlossen.“.

    Wie erklärt man jetzt der Stadt, dass diese Idee eher unter „alternative Fakten“ rangiert?

    Sagt man „naja, das ist wohl eine offenbare Unrichtigkeit, die Du jederzeit korrigieren kannst und ansonsten ist das Ding jetzt ganz offensichtlich nichtig und es gibt keinen rechtlichen Grund, das Bussgeld zu behalten“?

    Oder beruft man sich auf die Rechtswidrigkeit?

  2. 2
    WPR_bei_WBS says:

    Es war wohl eher der 03.02.2017, oder ;-)

    • Danke! crh
  3. 3
    Senior says:

    @Alex: Das Problem ist §85 I OWiG – Nach der Zahlung gäbe es nur eine Wiederaufnahme und die halt erst ab 250€ Geldbuße – drunter läuft nix.

  4. 4
    Mirco says:

    Wenn ich zu schnell gefahren bin und das auch weiß, wird einfach zahlen meistens am Günstigsten sein. Wenigstens wenn es nicht um Punkte geht, oder man keine RV hat. Das gilt eingeschränkt auch, wenn man nicht mehr so genau weiß, dass man zu schnell war und wie viel zu viel. Und weiter eingeschränkt, wenn man weiß, dass man nicht zu schnell war. Dann könnte man nicht der einzige sein, der hier Pech hatte.

  5. 5
    Engywuck says:

    Hier in diesem Fall war die falsch eingestellte „Blitzgeschwindigkeit“ bzw. das Nicht-Aufstellen der Schilder ja recht einfach nachweisbar.

    Aber wie soll man als Einzelfall nachweisen, dass das entsprechende Schild geklaut, verdreht oder zugeparkt war, die Uhrzeit des Mess-Systems um fünf Minuten falsch ging bei „Nachtabsenkung“, …

    Meist dürfte dann Aussage gegen Aussage stehen („nein, das Schild war nicht zugeparkt, das hätten wir gesehen“, „das Foto mit dem fehlenden Schild muss an einem anderen Tag entstanden sein“) und als Fahrer weiß man ja auch eher, dass aber nicht wieviel genau man zu schnell war bzw. hat ohnehin ein schlechtes Gewissen. Da zahlt man dann lieber die 20 Euro anstatt Einspruch einzulegen und das Risiko einzugehen, am Ende auch noch den Anwalt (sowie ggf. Sachverständige) bezahlen zu müssen.

    Dass in diesem groben Fall die Stadt aber nicht freiwillig zahlt (wäre ja leicht automatisch abgleichbar) finde ich dann doch ein starkes Stück.

    Kann man Bußgelder eigentlich unter Vorbehalt gerichtlicher Klärung durch andere Verkehrsteilnehmer bezahlen?

  6. 6
    Johann L. says:

    @Engywuck
    Wenigstens in diesem Fall dürfte sich eine Dashcam lohnen – das Persönlichkeitsrecht eines Verkehrszeichens ist mW noch nicht erfunden ;)
    Das gilt auch für zu-/eingeschneite Zeichen etc. pp.
    Nachteil: Dazu muss man die Aufzeichnungen ‚herunterladen‘ und ein paar Wochen vorhalten.

  7. 7
    Drucker says:

    Ja, ja, die „Law-and-Order-Fraktion“ – ganz schlimme Menschen müssen das sein. Und die, die einen Anwalt nehmen, sind natürlich allesamt schuldlos von staatlichem Fehlverhalten betroffen. Das leuchtet ein.

    Dann darf man wohl aber auch annehmen, dass es keinen notorischen Raser gibt, der einfach keine Lust aufs Zahlen hat und mit des Anwalts Hilfe wenigstens noch einen Rabatt auf Bußgeld/Punkte/Fahrverbot herausschlagen möchte. Der aufrechte Anwalt wird natürlich nur für solche Menschen kämpfen, die sich immer minutiös an die Verkehrsregeln gehalten haben und völlig zu Unrecht beschuldigt werden? Und der Kölner A3-Skandal ist ein ganz, ganz typisches Beispiel für die hehre Funktion, die man dann als Organ der Rechtspflege wahrnimmt (und kommt argumentativ so gelegen, dass man sich ein Loch in den Bauch freut). Ja? Dann ist ja alles in bester Butter!

  8. 8
    stangolem says:

    Wie sähe es denn aus, wenn man mit Führerschein auf Probe und an der Stelle mit sagen wir mal 85km/h unterwegs war? Da bleiben nach Toleranzabzug 22 km/h zuviel -> Aufbauseminar + 2 Jahre Probezeit extra.