Wir bekommen eine Menge eMails mit lustigen Anfragen aus allerlei Anlässen. Aber diese hier ist etwas ganz Besonderes:
Sehr geehrte Herren RAe,
ich bin Student der Rechtswissenschaften an der HU Berlin. Kann ich bei ihnen einen Praktikumsnachweis erhalten, damit ich zur Prüfung zugelassen werde?
Dazu müsste lediglich das im Anhang beigefügte Formular ausgefüllt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Das erforderliche Formular hat der künftige Ex-Jurist auch gleich an die eMail gehängt:
Ich habe ihm geantwortet:
Sehr geehrter Herr Wilhelm Brause.
Vielen Dank für Ihre eMail, in der Sie uns bitten, eine falsche Urkunde herzustellen.
Vielleicht überlegen Sie sich das nochmal mit dem Jurastudium; ich bin mir nicht sicher, ob Sie nicht geeigneter wären für eine Karriere, die manche meiner Mandanten eingeschlagen haben?
Besten Dank auch für die Grundlage zu einem neuen Blogbeitrag.
Vielleicht ist ja unter den Bloglesern jemand, der diesen Zettel ausfüllen und unterschreiben mag? Ich kann dann gleich auch eine Verteidigervollmacht und eine Vergütungsvereinbarung beilegen, bevor ich die Bestätigung an den Stundenten weiterleite.
Ich habe ja als Student auch eine Menge unlauteres Zeug gemacht. Aber das war dann stets intelligenter Blödsinn; aber nicht sowas.
Update:
Falsche Urkunden im Sinne dieses Beitrags sind auch echte Urkunden mit gelogenem Inhalt. ;-)
Schriftliche Lüge oder falsche Urkunde (§ 267)?
Überlegen Sie sich, ob Sie den Studenten beim Prüfungsamt melden? Ansonsten wird er vielleicht doch noch Volljurist!?
Lieber Herr Kollege,
Bisher dachte ich, eine Urkunde sei falsch, wenn sie von einem anderen Aussteller stammt als derjenige, er in der Urkunde genannt wird bzw. aus dieser hervorgeht. Wenn sie selber stempeln(lassen) ist der Inhalt für die Frage der Falschheit völlig wumpe – die sogenannte straffreie schriftliche Lüge. Da ich als Steuerrechter zwar mit Urkunden, doch nur selten mit falschen zu tun habe, lasse ich mich gern eines Besseren belehren.
MfG
Der Studiosus famosus will Richter werden, habe ich gehört.
Um es mit den unsterblichen Worten des früheren schwedischen Ministerpräsidenten Carl Bildt zu sagen: „Was hat der denn geraucht?“
? Der Gute schickt halt schon mal das Formular mit, das er nach Ableistung seines Praktikums gerne ausgefüllt beim Prüfungsamt abgeben muss. Ich finde das ’ne sehr originelle Art sich zu bewerben.
Ich schließe mich grundsätzlich „N1“ mit seinen Ausführungen an.
Seine eigenen Urkunden zu fälschen wäre schon eine logisch-logistische Sensation. Ich gehe dabei davon aus, dass Rechtsanwälte nicht zu dem (juristischen) Personenkreis zählen, der befugt ist, öffentliche Urkunden ausstellen.
Allerdings deutet sich in der Korrespondenz auf der Absenderseite der Anfrage die Vorbereitung eines nahzükunftigen (aktiven) Täuschungsversuches (§263 StGB) an.
Da ich in dieser Konstellation aus dem juristischen Laiensystem heraus kein strafbares (!) Urkundsdelikt erkennen kann, stünde auf der Strafaktivseiten des Rechtsanwaltes (so er dem avisierten Wunsche Erfüllung widerfahren ließe) alternativ aber eine mögliche Beihilfe (§27 StGB) in vorwürflicher Form zukünftig zu Buche.
Dies wäre theoretisch u.a. mit einer (zumindest) passageren Zwangspausierung der beruflichen Selbstverwirklichung bedroht.
Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirklich geklärt werden kann, ob der Anfrager lediglich überprüfen möchte, ob Herr Hoenig seriös arbeitet oder eine mögliche strafbare Handlung plant,
halte ich meine Füße still und verbleibe in tonuserhöhter Freude auf die zukünftigen Ergüsse.
PS: Bitte diese Version freischalten, die andere beinhaltete wieder unverzeihliche Fehler.
Hab gehört, die Jurastudenten stehen unter solchem Konkurrenzdruck, dass es das altbekannte „für Kommilitonen unterschreiben“ gar nicht gibt. CRH war natürlich bei allen Veranstaltungen zu 110% anwesend und hat immer Kekse für alle dabei gehabt ;)
Die Öffentlichkeit will z.B. garnicht wissen wieviele Seminare oder 1-Tages-Praktika Medizinstudenten so durchschnittlich schwänzen.
Dieser Onkel Doktor doziert auch 1x die Woche und man will einfach niemanden reinreiten, also unterschreibt man halt , obwohl derjenige mehr als die erlaubten 10% gefehlt hat. Solang es nicht ausartet.
Der Fall hier ist aber doch etwas dreist. Und das bei einem Blogger zu machen mit höchster Gefahr nacktgemacht zu werden, ist doch auch nicht sehr klug.
Urkundenfälschung dürfte das nicht sein. Über § 271 StGB würde ich mir aber spontan Gedanken machen, bin aber auch nicht sicher, ob der „passt“.
Wenn er wenigstens einen Anreiz geboten hätte, wie: „mein Vater, ein reicher Scheich aus Saudi-Arabien, wird es Ihnen mit einem Bugatti danken“.
Aber nein, falsches Zeugnis auch noch schnorren wollen. Sowas!
Urkunde hin oder, wir sind hier auf jeden Fall im Bereich eines Täuschungsversuches, der auch nach den Studienrichtlinien Konsequenzen haben dürfte. Im Falle des Ausstellens des Nachweises wäre eine Beihilfe gegeben, zumal bei lebensnaher Betrachtung Unwissenheit als Gegenargument ausscheidet.
Ach, das hätte man doch ganz wahrheitsgemäß ausfüllen können- einfach ein „nicht“ vor „gemäß §… ausgebildet“ setzen und bei den wesentlichen Tätigkeiten z.B. „Versuche abwesenheitsbedingte Mängel durch versuchtes Erschleichen unwahrer Bestätigungen auszugleichen“ o.ä. … :D
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es mag schon ein wenig her sein, Ihr erstes Staatsexamen, dennoch dürften Sie sich dunkel an die enorme Stofffülle, den Stress, den Leistungsdruck, die psychische Spannung, etc. pp. erinnern.
Ich mag den Bittsteller gar nicht so recht in Schutz nehmen; ich war immer einer derjenigen, die aus ihren Praktika etwas mehr mitnehmen wollten, als die Bescheinigung. Trotzdem macht sich bei mir ein wenig Verständnis breit. Von den heutigen Examenskandidaten wird bereits im Studium viel abverlangt, möglicherweise war der Kollege gar nicht mal nur faul, sondern einfach nur verzweifelt. Ihn deswegen zu „melden“ hat bloß die Qualität einer Blockwartmanier. Auch wenn wir Juristen dazu neigen, nicht immer muss der offizielle Weg beschritten und einem jungen Menschen damit möglicherweise ein Stück weit der Weg verbaut werden. Fehler passieren, sicherlich auch den Kollegen der Kanzlei Hoenig.
Mit freundlichen Grüßen aus NRW
Da ist die Schweiz wirklich besser aufgestellt und die Falschbeurkundung (im Sinne des vom Studenten Gewünschten) ein echter, eigener Straftatbestand: https://www.urkundendelikte.ch/falschbeurkundung
Was spräche dagegen, Dies auch in Deutschland einzuführen?
Lieber Herr Hoenig,
gerne lege ich Ihnen die Lektüre des sehr lesenswerten Beitrages aus der ZIS 11/2008 ans Herz:
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2008_11_282.pdf
Die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“ sollte Ihnen eigentlich geläufig sein…
Ganz schön gewagt, den Klarnamen des Studenten hier zu veröffentlichen. Mal an § 203 StGB gedacht?
Dass die Urkundendelikte noch nicht ganz beherrscht werden, wurde schon erwähnt (schriftliche Lüge).
Und auch die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB geht nicht durch. Weder ist ein Rechtsanwalt „Behörde“ iSv. § 415 ZPO, noch stellt die Praktikumsbescheinigung eine „öffentliche (!) Urkunde“ dar. Dem geneigten Leser des § 271 StGB mag vielleicht auch auffallen, dass die Vorschrift gerade in Abgrenzung zu 348 formuliert ist. Dieser stellt die Falschbeurkundung im Amt dar, die Vorsatz des Amtsträgers erfordert, woraus zu schließen ist, dass § 271 StGB die unbewusste Falschbeurkundung eines Amtsträgers (ungleich Rechtsanwalt) ist. Allenfalls könnte an einen untauglichen Versuch des § 271 StGB gedacht werden, aber da die Sache ja bereits aufflog, wäre das sicher ein großer Kampf, es diesem (Censored! crh) Student so richtig heimzuzahlen.
CRH befolgt halt die zehn Gebote: „Du sollst nicht falsch Zeugnis reden…“.
(wie es wohl mit dem Begehren des Weibs seines Nächsten steht?)
Tatsächlich dürfte imAusstellen einer gelogenen Praktikumsbescheinigung durch den unterzeichnenden angeblichen Ausbilder weder eine Urkundenfälschung (268 StGB) noch eine mittelbare Falschbeurkundung (271 StGB) liegen. Der Prüfungsausschuss dokumentiert nicht in einer öffentlichen Urkunde mit Beweiswirkung im Rechtsverkehr gegenüber Dritten, dass alle Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfung vorliegen, sondern er lässt (ggf. zu Unrecht) zur Prüfung zu. Der Täuschungsversuch bei der Prüfung oder der Zulassung zur Prüfung ist als solcher nicht mit Strafe bedroht, ist insbesondere auch kein Betrug im Sinne des § 263 StGB, da es an einer täuschungsbedingten Vermögensverschiebung fehlt (die Zulassung zur Prüfung trotz nicht absolvierter Praktikumswochen mag durchaus einen wirtschaftlichen Wert haben, das Vermögen des Landes wird aber nicht durch die fehlerhafte Zulassung zur Prüfung um diesen Wert vermindert).
Unabhängig davon wäre die Aktion für den Studenten natürlich ein Täuschungsversuch, der zum Ausschluss von der Prüfung führen könnte und für den Anwalt ein zumindest standeswidriges Verhalten.
@j
Dass Praktikumszeugnis ist keine öffentliche Urkunde, das Examenszeugnis vom JPA schon, vielleicht auch auch schon die Bescheinigung mit der man zum Examen zugelassen wird. Mit der falschen Praktikumsbescheinigung wird bewirkt, dass diese Urkunde ausgestellt wird. Ferner wird bewirkt, dass Tatsachen [Ableistung des Praktikums], welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse[Zulassung zum Examen] von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Dateien [Zulassungsregister zum Examen] als geschehen gespeichert werden, während sie überhaupt nicht geschehen sind.
Völlig abwegig ist das nicht. Und btw:
(4) Der Versuch ist strafbar.
@ Onkel Doktor / #8:
Damals ™ (also zo Diplom-Zeiten) hatten die wenigsten akademischen Studiengänge (kein Vorwurf, als Mediziner kann man sowas natürlich nicht wissen ;-)) sowas wie Unterschriftlisten oder Anwesenheitslist. Es war idR schlichtweg schnuppe ob man da war, es kam nur auf die Prüfungen an. Die paar Seminare, bei denen Anwesenheitspflicht hatte, waren mit sowenig „Plan-Teilnehmerplätzen“ ausgestattet, dass der Prof. ein Fehlen auch ohne Liste mitbekam.
@ Stefan Duscher / #11:
Und aufgrund welchen Paragraphens ist Beihilfe zum Täuschungsversuch strafbar?
Ganz allgemein:
Ja, es ist ein Täuschungsversuch und auch äußerst dreist. Wobei ich das jetzt hier aber im materiellen / inahltlichen (!) Sinne nicht weiter tragisch finde:
Mal abgesehen davon, dass man im Zweifel nicht weiß, ob das nicht eh nur ein Kaffee-Kochen-Praktikum war, ist es doch so, dass als Prüfungsleistung eh ein relativ großer praktischer Teil (aka. Referendariat) erbracht werden muß. Ob da jetzt vroher ein paar Tage lang noch ein Praktikum absolviert wurde erachte ich als zeimlich unwichtig.
Also, ich kann in der Mail nirgendwo die Formulierung entdecken, dass der Bewerber für die Bescheinigung gar nicht arbeiten wollte. Das sind alles böswillige Unterstellungen hier! Der letzte Satz war doch nur rein informativ für den Empfänger gemeint, dass er keinen großartigen Aufwand zur Vorbereitung betreiben muss!
Wieso gehen eigentlich alle davon aus, dass er die Bescheinigung ohne Ableistung des Praktikums wollte? Vielleicht hatte er sich nur unglücklich ausgedrückt?
Und sollte das in der Antwortmail sein Name sein, fände ich das schon etwas schade, ihn hier so öffentlich an den Pranger zu stellen. Ich hätte erwartet, dass man vorher wenigstens nachfragt, wie er das meint; ob er die Bescheinigung ohne Praktikum will…
Unerwartet und ungeübt habe ich die letzten 24 Stunden dazu verwendet, mein Gehirn zu benutzen.
Die Folgen:
Nachdem die Urkundsdelikte als wenig anwendbar erörtert scheinen, bliebe straftrechtlich aus meiner (laienjuristischen) Perspektive nur noch das schon mehrfache erwähnte Delikt des Betruges (§263 StGB) im Rennen.
Wie auch in diesem Zusammenhang schon vorgetragen, ist der zwingende Nachweis eines Vermögensschadens / einer Vermögensverschiebung (ggf. im Zusammenhang mit BAföG denkbar) noch nicht erfüllt. Sollte dies nicht darstellbar sein, fällt der $ 263 StGB in diesem Kasus wohl kartenhausähnlich zusammen. Übrig blieben dann nur noch Sanktionen auf hochschulrechtlicher Ebene.und der strafrechtsfreie Makel des Rufsuizids (sogenannter „Rufselbstmord“) mit eher ausdrücklichem bzw. konkludentem Naturrechtscharakter aus dem soziodynamischen und soziokinetischen Formenkreis.
§263 StGB – Täuschungsversuch
ein Jurist verdient mehr als ein Arbeitsloser
§26 StGB – Versuchte Anstifftung zu einer Strafftat
negatives Charakterselbstbildnis dank der EMail.
= Juristische Kariere beendet.
Ein virtueller Blick in ein mögliches Zukunftsszenario lässt noch eine mittelbare Falschbeurkundung §271 StGB in Betracht kommen, wenn z.B. beim Abschluss des Studiums (hier vermutlich Staatsexamen) wiederum eine öffentliche Urkunde erstellt wird und Leistungsbestandteile hierzu nicht redlich erlangt und eingereicht worden sind.
Das stelle ich gern gegenständlich zur Diskussion in dieser mit Lebensfreude erfüllten Diskussion zu diesem einleitenden Blog-Artikel.
Kirche verhält sich m.E. zu Dorf wie das Anschreiben des Studenten zur Ablage P.
Die strafrechtlichen Fragen lasse ich mal beiseite – das ist alles ziemlich pillepalle.
Mal ehrlich:
Ich bin während meines Studiums während des Praktikums in einer Anwaltskanzlei dazu missbraucht worden in die Uni-Bibliothek zu fahren und Fußnoten eines Gutachtens der Kanzlei zu kontrollieren und ggf. Kopien zu ziehen. Was habe ich daraus gelernt fürs spätere Arbeitsleben oder auch nur für das Examen? Eher nichts.
In der absoluten Mehrzahl der Fälle die ich kenne – über Erzählungen von Kommilitonen – hat das Praktikum – gerade in anwaltskanzleien – eher nichts gebracht. Man war halt noch nicht soweit, dem Anwalt wirklich zu helfen und Arbeit abzunehmen (anders glücklicherweise im Referendariat), das Ganze war bestensfalls ein „reinschnuppern“ in den Beruf.
Das derartiges sogar Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Examen ist, ist m.E. unerklärlich (zumal man damit ja auch die Anwaltschaft – solange die „Ausbildung“ dort etwas ernster genommen wird – nicht unerheblich mit dieser kostenfreien Leistung belastet).
Aber solange die Situation so ist, wird es auch immer Studenten auf der Suche nach einer Tauchstation geben. Das einzige, was das Thema des Beitrages hervorhebt ist die effektiv-unverschämte Art, in der der Bittsteller einfach mal alles mit einer Email erledigen will.
Wie gesagt: Ablage P und nichts weiter draus machen wäre der Weg meiner Wahl.
Eines noch: Unseren Auszubildenden (Stud. und Ref.) teilen wir bereits vor Beginn mit, daß wir zur Examensvorbereitung eher weniger beitragen können. Wohl aber einiges zur Vorbereitung auf den Beruf des Strafverteidigers. Ich kann mir gut vorstellen, daß das in anderen Kanzleien ähnlich gehandhabt wird. crh
@Nur-mal-so, #21
Häufigere Blogleser wissen, dass es sich bei Herrn Wilhem Brause um einen schlimmen Finger, einen Tunichtgut handelt. Er hat es also nicht besser verdient.
(In anderen Worten: Mit dem Pseudonym „Wilhem Brause“ wird gekonnt die Definition einer Person X als Täter/Verdächtiger/whatever umschifft. MMn macht es den Blog auch leichter (weniger trocken) zu lesen.)
Bitte einmal tief Luft holen, beim Ausatmen gerne mit einem langen „OM“.
Dieser Studioso hält uns allen nur einen Spiegel vors Gesicht:
Rechtsanwälte, Strafverteidiger insbesondere, gelten dem nicht juristisch examinierten Volk gerne nur noch als „MIETMAUL“. Mit drängen sich zwei Fragen auf:
/ Woran liegt das?
/ Hat es möglicherweise etwas mit der Selbstdarstellung und dem Auftreten einiger unserer eigenen Kollegen zu tun?
Offenbar existiert doch inzwischen ein „Markt“ für gelogene schriftliche Erklärungen von Rechtsanwälten. Ich persönlich staune sehr, was manche Kollegen in Zivilprozessen alles rundheraus betreiten, ohne vorher dazu Rücksprache mit der eigenen Partei zu halten.
Ergo: „von nichts kommt nichts“
Da wird der geneigte Studiosus doch freundlich nachfragen dürfen, ob auch der Kollege Hoenig die entsprechenden Leistungen in seinem Dienstleistungsangebot hat.
Hat er aber nicht: „für den Mandanten wird nicht gelogen“
Es ist aber zu befürchten, dass „Brause“ noch einen Rechtsanwalt „Gluffke“ findet, der das gewünschte Attest ausstellt.
@DonJon
Es gibt viele Jurastudenten (vielleicht mehr als 50%), die haben noch nie eine Anwaltskanzlei von innen gesehen und beziehen ihr Wissen über den Beruf maximal aus irgendwelchen Fernsehsendungen. Die können gar nicht früh genug mal in eine Kanzlei geschubst werden, damit ihnen aufgeht, was für einen Beruf die da eigentlich erlernen und wie wenig der mit dem Bild in der Öffentlichkeit gemein hat (im Guten wie im Schlechten). Kann so manchem helfen, Karriereentscheidungen richtig zu planen.
Die Pflichtpraktika sind eine ziemlich sinnvolle Sache.
@ HugoHabicht:
Mal abgesehen davon, dass ich kein Freund davon bin, andere zu etwas zu zwingen, weil man es ja „gut mit ihnen meint“: So ein Zwangspraktikum in Ihrem Sinne würde nur etwas bringen, wenn man das vor bzw. zeitnah zum Studienbeginn absolvieren muß – und nicht frühstens zwei Jahre nach Studienbeginn sich die Frage nach dem Praktikumsnachweis stellt (siehe § 6 I Nr. 1 JAG Berlin)
Nun wie das immer so ist mit der Nahbereichsempirie;
Ich habe eins meiner Pfichtpraktika bei einem Strafverteidiger absolviert und die Arbeit war praxisnah und hat größtenteils großen Spaß gemacht. Zu Beginn habe ich größtenteils Aktenvermerke und Gutachten geschrieben. Später kamen auch Entwürfe für Schriftsätze (Anträge auf Verfahrenseinstellung, Berufungsschriften etc. hinzu). Mit einem Formularbuch und einem fordernden und fördernden Ausbilder ist das durchaus möglich. Am Ende der 6 Wochen kam das Angebot für eine bezahlte Hiwistelle, die ich bis zum Examen wahrgenommen habe. Mein anderes Pflichtpraktikum war bei der StA bei einem ziemlich gelangweilten Oberstaatsanwalt, der mir kaum etwas zu tun gegeben hat. Mit ungefähr 2 Stunden Arbeitsaufwand pro Woche hat mich das aber nun auch nicht wirklich umgebracht.
Ich kann nur jedem ambitionierten angehenden Juristen raten, die Praktika nicht zu schwänzen und das beste draus zu machen. Und wenn am Ende nur ein bisschen Vitamin B rausspringt, das kann sich auch rentieren.
Im Übrigen wenn das Praktikum wirklich schlecht ist und man nichts lernt, so steht es einem frei, dieses mit genau dieser Begründung zu beenden. Hat man auch nichts verloren.
PS:
Ach und eins noch: Die Praktika besser nicht zu Beginn des Studiums machen, wenn man noch nichts kann. Wer vom rechtlichen Ahnung hat und ein bisschen gesunden Menschenverstand mitbringt, den wird ein wirtschaftlich denkender Anwalt durchaus auch für anspruchsvollere Aufgaben sehr gerne einsetzen.
Ich hatte vor einigen Tagen eine Unterhaltung mit einer Jura-Studentin, und hatte ihr von diesem Fall hier erzählt, und sie gefragt, was denn das für Jura-Studenten seien, die solche Bescheinigungen über ein Praktikum blanko von einer Kanzlei erbitten. Es hat mich dann schon etwas erstaunt, was sie mir antwortete. Das sei üblich, das machen ganz viele so. Tja …
@Hugohabicht / #20:
zumindest in meinem Abschlusszeugnis stehen die Worte „entsprechend der gültigen Prüfungsordnung“ drin. Hat er aber nicht, also sind wir bei einer unwahren Tatsache in einer öffentlichen Urkunde gemäß § 271 StGB. Die Strafbarkeit des Versuchs scheint mir hier aber irrelevant zu sein, da nur versuchte Anstiftung vorliegt und Mittelbare Falschbeurkundung kein Verbrechen ist.
Hallo zusammen!
Ein interessanter Beitrag und vor allem die sich anschließende juristische Diskussion ist aufschlussreich.
Wie es im Leben immer so ist, so scheinen mir aber auch die Worte des antwortenden Rechtsanwalts mitunter mehr über ihn, als über die Person, die er anspricht, auszusagen:
„Ich bin mir nicht sicher, ob Sie nicht geeigneter wären für eine Karriere, die manche meiner Mandanten eingeschlagen haben?“
offenbart in ihrer Ironie eine Art von Arroganz bzw. Überlegenheit dem Studenten gegenüber, die ich unangemessen finde und offenbart auch die Sicht auf das eigene Mandatenklientel, das man ansonsten verteidigt.
Die Anfrage selber scheint mir auch mehr über das bekannte System der Juristenausbildung auszusagen, als über diesen individuellen Studenten.
Salut.