Die AfD, Gauland, Til Eugenspiegel und Art. 93 GG

Die „Ehe für alle“ ist beschlossene Sache. Sie wird in den alt-ehrwürdigen § 1353 BGB gegossen und damit Gesetz.

Das gefällt einigen nicht. Zum Beispiel diesem Alexander Gauland, seines Zeichens Jurist und Parteifunktionär einer Alternative fürs Dummvolk. Jedenfalls hält er das Volk offenbar für dumm.

Denn sonst würde er – wider besseren Wissens – nicht so herumtönen, die Alternative für Deutschland (AfD) prüfe eine Verfassungsklage gegen die Ehe für alle, wie er der „Bild am Sonntag“ verrät.

Als wenn dieser Alex G. – als ehemaliger Jurist – es nicht besser wüßte. Selbst ein in die Jahre gekommener AfD-Funktionär sollte die klaren Worte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG verstehen:

Nur …

… auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages …

… kann eine abstrakte Normenkontrollklage zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Dem Himmel und dem klugen(!) Volk sei gedankt, daß die AfD weit davon entfernt ist, die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages zu stellen.

Einmal unterstellt, Gauland leidet (noch) nicht unter beginnender Demenz: Diese Vorschrift des GG lernt jeder Jurastudent im 1. Semester auswändig, also zu einer Zeit, in der er noch hochmotiviert die Vorlesungen des Staatsorganisationsrecht besucht. Was macht der alte AfD-Populist da also? Populismus at his best!

Wer sich als interessierter Nichtjurist einmal informieren möchte, welche Möglichkeiten bestehen, dieses neue Gesetz vom Verfassungsgericht überprüfen zu lassen (wobei das Ergebnis dieser Prüfung völlig offen ist), mag sich den Artikel von Dietmar Hipp auf SPON anschauen. Der Journalist weist nach, daß Gauland einem gewissen Til Eulenspiegel sehr ähnlich ist; und der hat auch überwiegend Unsinn gemacht.

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Zivilrecht veröffentlicht.

14 Antworten auf Die AfD, Gauland, Til Eugenspiegel und Art. 93 GG

  1. 1
    Rainer Winkler says:

    verstehe ich das richtig. Politiker bzw. die Regierung können mutmaßlich verfassungswidrige Gesetze erlassen und dagegen zu klagen ist ausschließlich ihnen selbst vorbehalten?

    • Sie verstehen es falsch. Lesen Sie bitte nochmal den Auszug aus Art. 93 GG und versuchen Sie herauszufinden, wer alles zur Erhebung der abstrakte Normenkontrollklage befugt ist. Das ist keine Geheimwissenschaft. Was sonst noch möglich ist, steht in dem Spiegelartikel. crh
  2. 2
    Ad_inski says:

    @ Rainer Winkler:

    Die Mehrheit des Parlaments beschliesst ein Gesetz, ggf. muss die Bundesratsmehrheit zustimmen. Die Abstrakte Normenkontrolle stellt eine unmittelbare Kontrolle sicher, deren Einleitung auch politischen Minderheiten offen steht.
    Zusätzlich gibt es noch die Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG). Hier kann ein Richter/Gericht, der/das über einen Fall zu entscheiden hat bei dem es auf eine bestimmte Norm ankommt, diese zur Prüfung dem BVerfG (bzw. zuständiges Landesgericht) vorlegen.

  3. 3
    Burschel says:

    Ich wette mal: Die bayerische Landesregierung wird klagen – nach der Bundestagswahl

    • Ok, mal angenommen, die Bayern klagen tatsächlich. Und weiter spekuliert, die Entscheidung des BVerfG zieht sich in die Länge: Was macht man in dem Fall der Verfassungswidrigkeit der „Ehe für alle“ mit den tausenden bis dahin geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen? Kommen die dann alle zu Ihnen, um sich zwangsscheiden zu lassen? 8-)
       
      Wissen Sie, warum das so nicht gehen kann? Weil für Scheidungen Anwaltszwang besteht und das Verfassungsgericht den Familien-Anwälten dieses Geschäft einfach nicht gönnt. Allein deswegen wird die „Ehe für alle“ verfassungsgemäß sein sein. ;-) crh
  4. 4
    Rabindranath says:

    Katastrophale Rechtschreibung (weder alte noch neue)! ich hoffe für die armen Richter, daß die Schriftsätze besser aussehen.

    • Nach einem „!“ beginnt ein neuer Satz, dessen erstes Wort groß geschrieben wird. crh
  5. 5
    Hans says:

    Die Aussage, dass die AfD den Antrag nicht allein stellen kann, auch nicht im nächsten Bundestag, ist rechtlich banal. Politisch keineswegs banal ist demgegenüber die Frage, wie sich die CDU/CSU-MdBs verhalten werden, wenn die AfD im nächsten Bundestag diesen Antrag stellt – schon die Hälfte derer, die am Freitag mit nein gestimmt haben, würde dicke reichen, um zusammen mit den AfD-Stimmen das Quorum zu erfüllen.

  6. 6
    Burschel says:

    @crh eben weil die Richter den Anwälten das Geschäft nicht gönnen, wären die zwischenzeitlich geschlossenen Ehen für alle nichtig.

  7. 7
    Non Nomen says:

    …die Alternative für Deutschland (AfD) prüfe eine Verfassungsklage…

    Nun, die Leutz prüfen. Und dann werden sie als Ergebnis den Supergau eines Rechtsanwaltes erleben: sie können nicht klagen. Das Ergebnis dieser Prüfung kann nicht anders ausgehen als hier von crh vorgestellt. Don’t panic!

  8. 8
    WPR_bei_WBS says:

    Also Garland und Till Eulenspiegel in einen Topf zu werfen… Herr Hoenig, wirklich?

  9. 9
    WPR_bei_WBS says:

    @ Hans
    Woher wissen Sie denn, mit wie vielen Abgeordneten die AfD im nächsten Bundestag sitzen wird? Das scheint ja schon beschlossene Sache zu sein. Verschweigen uns die nicht-Mainstream Medien da etwas? War ja klar, die stecken alle unter einer Decke.

  10. 10
    Marner says:

    Klag nur Horsti.
    Einen schönen „offensichtlich unbegründet“-Beschluß und eine saftige Missbrauchsgebühr später, können wir dann auch hier in Bayern wieder leben und leben lassen, wie sich’s g’hört.

  11. 11
    HugoHabicht says:

    @3 CRH
    Wenn das Verfassungsgericht die „Ehe für alle“ ablehnen sollte, gibt es zwei Möglichkeiten, was mit bereits geschlossenen Ehen passieren kann:

    Entweder werden diese umdeklariert zu eingetragenen Lebenspartnerschaften (diesem Modell hatte das BVerfG ja bereits wiederholt ein placet erteilt) oder die zwischenzeitlich geschlossenen Ehen erhalten einfach Bestandsschutz, es darf aber keine neuen geben. Den Rest regeln langfristig Biologie oder Scheidungsrichter.

    Es ist keineswegs ausgemacht, wie das BVerfG entscheiden würde, wenn man den Fall vorlegt. Es gibt einen ganzen Sack voll Entscheidungen des BVerfG, wonach mit Ehe im Grundgesetz grundsätzlich die Verbindung von Mann und Frau gemeint ist. Einige dieser Urteile sind keine zehn Jahre alt.

    Einen „offensichtlich unbegründet“ Beschluss würden etwaige Kläger sich also in keinem Fall einfangen. Eher ein interessantes Urteil mit gewichtiger Mindermeinung.

  12. 12
    K75 S says:

    Ach menno … jetzt haben Sie schon alles vorher verraten. Der Herr G. hätte für diese Prüfung doch bestimmt drei Wochen benötigt und eine entsprechende Kostennote gestellt.

  13. 13
    WeckWorschtWoi says:

    Es muss Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG heißen, nicht Nr. 3.

  14. 14
    Orthographiepolizei says:

    Ganz schnell bei „lernt jeder Jurastudent im 1. Semester auswändig“ aus dem „ä“ ein „e“ machen, dann hat auch Nummer 4 nix mehr zu meckern!