Die Kavallerie auf einem toten Pferd

Die Staatsanwaltschaft, die sich manchmal selbst stolz als die Kavallerie der Justiz bezeichnet, sollte eigentlich am besten wissen, wann ein Pferd tot ist.

Manche Staatsanwälte reiten schneidig auch auf toten Pferden weiter.

Dieser Beitrag wurde unter Kupferkarussell, Prozeßbericht (www.prozessbericht.de), Staatsanwaltschaft, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht veröffentlicht.

4 Antworten auf Die Kavallerie auf einem toten Pferd

  1. 1
    Michael says:

    Was passiert jetzt, wenn die Akte zufälligerweise zu lange braucht? Die Beschwerde wird mangels Begründung als unzulässig verworfen?

    • Wenn die Frist des § 229 StPO überschritten ist und der Aussetzungsbeschluß bis dahin nicht aufgehoben wurde, läuft die Beschwerde „automatisch“ auf ihre Verwerfung zu. Ob sie nun unzulässig geworden ist (was wahrscheinlich ist) oder nur unbegründet, ist unserem Mandanten wurscht: Wenn Aussetzung, dann Außervollzugsetzung. crh
  2. 2
    Septimus says:

    Quatsch, der Staatsanwalt liest nur diesen Blog nicht und hat deshalb keine Angt vor crh.
    Oder aber er möchte zeigen wie furchtlos er sich sehenden Auges ins Verderben des Hoenig Blogs begibt.
    Wer Ironie findet, kann Sinn-entnehmend lesen.

  3. 3
    M. says:

    ,,wäre ich dankbar“

    Da gibt es eine Akte nur einmal (Kopierer oder gar elektronische Speicherung sind noch nicht erfunden). Und die Akte muss in zehn Tagen zurückgesandt werden, die Begründung muss aber in elf Tagen vorliegen? Was ist denn das für einTheater?

  4. 4

    […] Reiterei der Justiz den Mausetod ihrer Schindmähre nicht mehr leugnen konnte, hat sie die Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens zurück […]