Die S-Klasse-Beleerung nach § 55 StPO

Die Suche nach dem Fehler in einer Belehrung nach § 55 StPO gestaltete sich schwieriger, als ich beim Schreiben des Blogbeitrags über die Schlabberei der Mordkommission erwartet hatte.

Der Ermittler der Mordkommission wies die Zeugin u.a. darauf hin, daß sie keine Angaben machen müssen, wenn sie sich oder einen nahen Angehörigen dadurch belastet.

Das ist falsch, weil zu eng (RA Schepers) bzw. unvollständig (Rene), aber unter den Beleerenden weit verbreitet.

Dabei ist das Gesetz eindeutig formuliert:

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem […] Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Es geht um den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, den schon die alten Griechen auswendig lernen mußten: „Nemo tenetur se ipsum accusare.

Seine Grundlage findet dieses Prinzip im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Die daraus folgenden Prozessrechte in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (für den Beschuldigten) und in § 55 Abs. 1 StPO (für den Zeugen) sind also ziemlich hoch aufgehangen und werden als grundrechtsgleiche Rechte gehandelt.

Deswegen ist es auch zwingend notwendig, sehr sorgsam damit umzugehen und nicht zu schlabbern.

Die Belehrung in dem zitierten Beispiel unterschlägt, daß die Zeugin ein Recht zur Auskunfstverweigerung schon dann hat, wenn (für sie oder einen Angehörigen) die Gefahr besteht, daß ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann.

Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denk­theoretische Möglichkeiten reichen zwar noch nicht aus, eine solche Verfolgungsgefahr zu bejahen. Aber daß sich die Zeuge direkt belasten müßte, muß nun auch nicht sein.

Der Münchener Kommentar zur StPO schreibt daher ganz weise:

Eine Verfolgungsgefahr iSd § 55 liegt schon weit im Vorfeld einer solchen Belastung, wenn es sich um Fälle handelt, in denen nicht auszuschließen ist, dass die Angaben des Zeugen Rückschlüsse auf eine Tat zulassen …

Man nehme nur den ALG-2-Empfänger und die vordergründig unverfängliche Frage des Kriminalen, wie er denn zu Wache gekommen sei. Wenn der Hartzi seine neue AMG-S-Klasse auf den Parkplatz vor der Direktion gestellt hat, zieht die wahrheitsgemäße Beantwortung den dringenden Bedarf auf eine effektive Strafverteidigung gegen den Vorwurf zumindest eines gewerbsmäßigen Betruges nach sich.

So eine Verfolgungsgefahr in verständlichen Worten zu formulieren, fällt nicht nur manchem Polizisten des mittleren Dienstes schwer. Erfahrene Strafverteidiger kennen das Problem auch sehr gut aus Belehrungen durch Große Strafkammer Vorsitzende und kleine Amtsrichter. Dabei ist der Blick in den Gesetzestext doch ganz einfach, wenn man es denn gut meint mit den grundrechtsgleichen Rechten der Zeugen.

Nun schließen sich weitere Fragen an: Was ist die Konsequenz einer solchen Rechtsverletzung? Welche Rechte hat unser S-Klasse-Hartzi?

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Bild: © Jan von Bröckel / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

7 Antworten auf Die S-Klasse-Beleerung nach § 55 StPO

  1. 1
    RA Schepers says:

    Lieber Herr Kollege Hoenig,

    für einen gestandenen Strafverteidiger haben Sie aber ganz schön viele Fragen zu dem Thema…

    Jetzt dürfen die anderen antworten, ich halte mich zurück ;-)

    • In den Fragen stecken aber auch ne Menge Antworten, die vielen Lesern – selbst manchen professionellen – offenbar nicht bekannt sind. crh
  2. 2
    Vera says:

    Ich kann noch so sehr ‚um die Ecke denken‘, die zweimalige ‚Beleerung‘ ist ohne Hintersinn hingeschlabbert (in anderen Regionen ist ’schludern‘ gebräuchlicher).
    SCNR

    • Die Gedanken eines Siegerländer Strafverteidigers sind unergründlich. crh
  3. 3
    Kater Karlo says:

    Praktische Überlegungen:

    a) Harz IV verweigert die Antwort, Polizist könnte dadurch entnehmen, dass jemand in diesem Bezug Dreck am Stecken hat und jetzt erst recht weiter ermitteln, wie er zur Wache gekommen ist.

    b) Polizei kritisiert die Aussageverweigerung. Wird dies dann gerichtlich geklärt und Hartzi muss konkretisieren, bzw. darlegen, wie er sich belasten würde bei wahrheitsgemäßer Beantwortung? Das würde den Schutz ja aushebeln.

    • Erkennen Sie nun die dringende Notwendigkeit, sich nie ohne kompetenten Berater (aka Strafverteidiger) der Polizei auszuliefern? crh
  4. 4
    RA Ullrich says:

    Eine fehlerhafte Belehrung nach § 55 StPO begründet in aller Regel ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der selbstbelastenden Äußerungen in einem späteren Verfahren gegen den Zeugen (wobei sich das Verwertungsverbot allerdings nicht in jedem Fall auf mittelbar aufgrund der Aussage durch weitere Ermittlungen gewonnene Erkenntnisse erstreckt) Und natürlich kann der Zeuge, falls er seine Rechte selbst kennt, die Beantwortung der Frage auch ohne Belehrung verweigern und gegen die Verhängung von Zwangsmitteln ggf. Beschwerde einlegen.

    @ Kater Karlo: Ihr a ist ein reales Risiko, allerdings darf das bloße Berufen auf § 55 StPO für sich allein genommen nicht als Anlass für ein Ermittlungsersuchen an Dritte oder gar zur Begründung von Durchsuchungen o.ä. herangezogen werden.
    Ihr b fuktioniert nicht ganz so, der Zeuge muss bei bestrittenem Aussageverweigerungsrecht natürlich nicht en detail darlegen, was er denn antworten müsste und warum ihn das der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, es genügt, die nicht ohnehin offensichtliche Gefahr durch eine Erläuterung plausibel zu machen, die noch hinreichend abstrakt ist, dass damit zu Strafverfolgungszwecken noch nichts angefangen ist. (Im hiesigen Beispiel etwa: Ich könnte mich möglicherweise dem Verdacht aussetzen, im Zusammenhang mit dem Besitz des genutzten Transportmittels eine Straftat begangen zu haben.)

  5. 5
    Beckmesser says:

    „Nemo tenetur se ipsum accusare.“
    Das haben wohl eher die alten Römer denn die Griechen gesagt.

    • Wenn Du gewußt hättest, daß ich mich von der Sexta bis zur Untertertia (in der Quarta sogar zweimal), also sieben Jahre lang an einem altsprachlichen Jungengymnasium mit Latein herumgeschlagen und jede Vokabel mindestens dreimal abgeschrieben habe, hättest Du geschwiegen, das Easter Egg genossen und philosophus mansisses. crh
  6. 6
    Drucker says:

    Die lateinisch sprechenden Griechen hben mir ja als kleiner Insidergag unter Absolventen humanistischer Gymnasien sehr gefallen, aber im weiteren Verlauf bin ich (als Germanist und u.a. Korrektor) dann doch über das „aufgehangen“ gestolpert: In transitiver Bedeutung wird „hängen“ schwach konjugiert („ich hängte die Wäsche auf“ vs. „ich hing am Glockenseil“), also müsste es „aufgehängt“ heißen.

    Nur mal so als Anmerkung im Rahmen eines der bei Bloggenden unglaublich beliebten Off-topic-Kommentare …

  7. 7
    Roland B. says:

    Bleiben wir Off topic? Mich hat schon in der Schule immer die Frage verfolgt, ob der gute Archimedes beim Überfall durch römische Soldaten tatsächlich lateinisch „noli disturbare circulos meos“ gesagt haben könnte. Oder nicht lieber im heimischen Griechisch, das ja auch Weltsprache war zu dieser Zeit (in einer recht kleinen Welt, zugegeben), während das Lateinische doch recht provinziell war. Zumal er ja ziemlich in Gedanken gewesen sein soll, da nuschelt man doch eher was in der Muttersprache.
    Anderereits, wenn der römische Soldat nicht Griechisch verstanden hat, eher unwahrscheinlich bei Militärs, wären diese letzten Worte uns sonst nie erhalten geblieben – möglicherweise hat Archimedes aber auch bereits daran gedacht und wollte erreichen, daß spätere Generationen sich noch in dieser Form an ihn erinnern.