Die Verteidigung der Rechtsordnung

Der Wettbewerb zweier knapp Erwachsener, die mit um 171 und 233 PS erhöhter Potenz auf den Rheinterrassen in Köln-Deutz unterwegs waren, endete mit dem Tod einer Radfahrerin.

Dafür wurden die beiden Jungs bestraft; wegen fahrlässiger Tötung und u.a. zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Das Urteil des LG Köln (117 KLs 19/15) stammt vom 14. April 2016. Das Entscheidungsdatum liegt vor dem Urteil des LG Berlin (535 Ks 8/16) vom 27.02.2017, mit dem zwei rennende Ku’Damm-Autofahrer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Die Kölner Staatsanwaltschaft hat gegen den Strafausspruch Revision eingelegt, mit der sie das Ziel einer höheren Bestrafung und keine Aussetzung der Strafen zur Bewährung anstrebte.

Nun hat am 6. Juli 2017 – also nach der Entscheidung des LG Berlin – der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben. Die Höhe der Strafen sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen. Aber die Strafaussetzung zur Bewährung hätte das LG Köln nicht ausreichend begründet, meinte der BGH. Und gibt der Strafkammer beim Landgericht Köln gleich eine Segelanweisung mit auf den Weg.

Aus der Pressemitteilung Nr. 107/2017 des BGH:

Es ließ aber bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod ihres Opfers fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichem Ausgang endenden Rennen aber gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten – u.a. den Verstoß gegen das bislang in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rennverbot – vorsätzlich begingen und die Gefahrenlage durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeiführten. Dieser Umstand prägte die Tat und durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht bleiben. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.

Das „allgemeine Rechtsempfinden“, daß hier als Argument für die Verteidigung der Rechtsordnung bemüht wird, trägt für mein Gefühl einen 80 Jahre alten Geruch. Unsere Gerichte und die Richter sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht an ein gesundes Volksempfinden. Die Raserei und deren üble Konsequenzen in Köln, Berlin und anderswo gehört sanktioniert, keine Frage. Aber über die Frage des „Wie“ sollte nicht ein Lynchmob (mit)entscheiden.

Übrigens:
Der selbe 4. Senat des BGH, der jetzt über das Kölner Urteil entschieden hat, ist auch zuständig für die Revision der Verteidigung in dem Berliner Verfahren. Für die Prognose, wie der BGH entscheiden wird, reicht das „allgemeine Rechtsempfinden“ ohne Detailkenntnis aus – oder wettet noch jemand auf die Aufhebung des Berliner Urteils (hier beim Kollegen Burhoff im Volltext)?

__
Bild: © Rike / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Gericht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht veröffentlicht.

31 Antworten auf Die Verteidigung der Rechtsordnung

  1. 1
    cepag says:

    „Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts“ habe ich in der Tat bislang noch nicht gelesen.
    Wenn weiter argumentiert wird mit: “ der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten“ bedeutet es wohl verkürzt: Aus generalpräventiven Gründen keine Bewährung.

  2. 2
    Philipp says:

    Also zum einen wird ja auch moniert, dass der Vorsatz bzgl. des Rennens an sich nicht berücksichtigt wurde.

    Was das allgemeine Rechtsempfingen bei der Verteidigung der Rechtsordnung angeht, ist das nun wirklich kein neuer Hut, vgl.

    BGHSt 24 46, 66, 53 320, NStZ 01, 319, NStZ-RR 13, 41, wistra 00, 97, Bay NStZ-RR 03, 119, Dresden 1 Ss 298/06 v. 28.3.07, Karlsruhe NStZ-RR 03, 247, NZV 08, 468, Rostock 1 Ss 21/02 I 65/02 v. 28.6.02, Fischer 14

    S. dazu S/S-Stree/Kinzig § 56 Rn. 48

  3. 3
    Osman Isfen says:

    Ich habe meine ersten und sicherlich nicht letzten Gedanken über die Frage, wie der Berliner Fall heute zu entscheiden wäre, hier niedergeschrieben:

    https://isfen.fernuni-hagen.de/kudamm-fall-neue-raservorschriften/

    Das betrifft aber nicht im Kern die überaus interessante Vorsatzfrage (dazu nur Andeutungen), sondern das Verhältnis der neuen Erfolgsqualifikation in § 315d V StGB zum Mord.

  4. 4
    meine5cent says:

    @cepag: Sie brauchen den Satz mit „Vertrauen in die…“ nur mal in einer Fachdatenbank eingeben. Und er ist auch nicht ganz so verzopft und atmet mE auch nicht den Mief von vor 80 Jahren; ganz im Gegenteil hat ihn der BGH 1971 beispielsweise auch zB bei der Verurteilung eines NS-Verbrechers verwendet und auf Revision der StA die Strafaussetzung zur Bewährung gleich mal selbst „wegentschieden“:

    „Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Strafvollstreckung im Falle der Verurteilung wegen Beteiligung an einem von skrupellosen politischen Machthabern befohlenen Massenmord.“

  5. 5
    T.H., RiLG says:

    Das allgemeine Rechtsempfinden ist auch im Kommentar von Fischer aufgeführt, der ja nun einigermaßen unverdächtig ist, für Dinge mit „80 Jahre altem Geruch“ irgendwelche Sympathien zu hegen.

    • Ok, vielleicht bin ich da etwas sehr sensibel. Aber ich ärgere mich z.B. auch über die Ordnungsnummer 20 für das BGB im Schönfelder und die „Daseinsvorsorge“. Zu viele Juristen reflektieren zu wenig. crh

    Ob das „Kudamm-Urteil“ hält ist mE aber nach wie vor völlig offen.

  6. 6
    Der wahre T1000 says:

    Zunächst mal entscheidet nicht der Mob, sondern die Richter. Die Frage ist dann, was denkt der Mob über die Entscheidung der Richter. Und wenn dann zu lesen ist, dass „Verkehrsmörder“ freien Fußes das Gericht verlassen, dann ist das im Sinne des Wortes ein Freifahrtschein für jene, die solche Rennen gern fahren.

    Strafjustiz ist doch kein Selbstzweck, sondern dient insbesondere (auch) der Abschreckung. Diesen Zweck kann sie nur erfüllen, wenn schlimme Dinge auch zu Konsequenzen führen.

  7. 7
    Duncan says:

    Hm – das Volksemfinden. Schwierig. Unterstellen wir mal wild: der Mob wünscht das Aufknüpfen an der nächsten Laterne, das LG Berlin lebenslange Haft, das LG Köln hier eine Bewährungsstrafe für angemessen, die Täter und ihr Verteidiger wären sicher auch über einen Freispruch nicht traurig gewesen. Der BGH scheint sich hier einen Mittelweg zu wünschen. Also lebenslang ist zu viel, laufen lassen (Bewährung) ist zu wenig. Die fahrlässige Tötung gibt halt auch deutlich mehr her, gerade wenn die todesverursachenden rechtswidrigen Taten vorsätzlich und mit Wissen um die möglichen Folgen begangen wurden, was man hier wohl unterstellen kann. Ich halte das für durchaus vernünftig und vertretbar. Wer einwendet, dass wir hier nicht bei „Wünsch dir was“ wären, Juristen können wenn sie gut sind jeden ihrer Wünsche auch juristisch wasserdicht verargumentieren (und die sehr guten gleichzeitig auch noch das Gegenteil). ;-)

  8. 8
    quicker-easier says:

    Ich habe mit dieser Verteidigung der Rechtsordnung gefühlsmäßig auch meine Probleme. Anderes muss man sagen: die steht nicht nur im Gesetz. Sie ist auch logische Konsequenz der zivilisatorischen Entscheidung, das Strafen nicht den Opfern zu überlassen: Ein Staat, der Lynchjustiz durch geregelte Verfahren ersetzen will, darf deshalb zwar nicht der Bevölkerung nach dem Mund reden. Aber er muss schon darauf achten, dass Entscheidungen auch vermittelbar sind.

  9. 9
    HugoHabicht says:

    @CRH 5
    Dass mit der Benennung des Schönfelder und mehr noch des Palandt zwei ausgewiesene Nazijuristen immer noch durch den Beck-Verlag geehrt werden, ist ein ziemlicher Knaller, aber den Bezug zum aktuellen Fall sehe ich beim besten Willen nicht.

    Strafrecht ist nun mal kein Selbstzweck.

    Das Berliner Urteil wird mE „halten“, weil es die aktuelle Rechtsprechung zum bedingten Vorsatz konsequent anwendet. Die Kritik daran erschöpft sich häufig in einem „das haben wir ja noch nie so gemacht“.

  10. 10
    quicker-easier says:

    Übrigens – kleine Korrektur: für den Berliner Fall ist imho nicht der 4., sondern der 5. Strafsenat zuständig. Wenn ich nichts überlesen habe.

  11. 11
    quicker-easier says:

    Korrektur zu #10: ich HABE etwas überlesen – nämlich die Sonderzuständigkeit für Verkehrsstrafsachen. Nehme also alles zurück. Peinlich…

    • Nichts ist zu peinlich, um nicht doch noch einen positiven Effekt auszulösen. Sie waren nicht der einzige, der die Sonderzuständig keit übersehen hat. Und das vergessen wir beide nun in den nächsten 100 Jahren nicht mehr. ;-) crh
  12. 12
    WeckWorschtWoi says:

    Sehr schlüssige Entscheidung, die bei hinreichender Kenntnis des § 56 StGB einschließlich der hergebrachten bisherigen Rechtsprechung nicht überraschen dürfte.

    • Sie sollten sich als Richter am Landgericht Köln bewerben. Auf solche Kompetenzgrößen wie Sie wartet man da schon lange. crh
  13. 13
    matthiasausk says:

    Das „allgemeine Rechtsempfinden“ und das „gesunde Volksempfinden“ sind schon irgendwie seltsame Argumente …

    Auch wenn ich zu verstehen glaube, was der BGH meint, grausts mir ein wenig bei der Wortwahl.

  14. 14
    Roland B. says:

    Es ist nicht der BGH, der „allgemeines Rechtsempfinden“ und „gesundes Volksempfinden“ in einen Topf wirft.
    Letzteres ist emotional, willkürlich, ersteres stelle ich mir als durchaus sinnvoll vor. Gesetze werden halt mal interpretiert, sonst bräuchte man keine dicken Kommentare, und diese Interpretationen sind zwangsläufig zeitabhängig (siehe aktuell die Interpretation des Begriffs „Ehe“ zwischen der Bundestags- und Bevölkerungsmehrheit einerseits, den in diesem Punkt in der Adenauer-Ära hängengebliebenen Leuten von CDU, CSU, Bayernpartei und AfD), und das darf man ruhig als „Rechtsempfinden“ bezeichnen.

  15. 15
    Mirco says:

    Ich glaube nicht, dass das Berliner Urteil halten wird. Dann stünde jede Raserei unter dem Verdacht des Mordversuchs und diese Büchse will der Senat sicher nicht aufmachen.

  16. 16
    Malte Scheel says:

    Das war aber eine schnelle Bestätigung von Godwin’s Law: Gleich im Ausgangsbeitrag. Kompliment.

  17. 17
    Neric says:

    Hier sei an den künftigen § 315d Abs. 4 StGB erinnert, der bei Todesfällen maximal 10 Jahre vorsieht. Allein dass diese Norm eingeführt wird, zeigt, dass beim Strafrahmen eine Lücke zwischen fahrlässiger Tötung und Mord vorliegt.

    Wenn sich die Angeklagten jedoch einlassen, dass sie den Tod billigend in Kauf genommen hatten, dann haben sie sich um Kopf und Kragen geredet. Andernfalls handelt es sich um richterliche Beweiswürdigung, gegen die bekanntlich kein Kraut gewachsen ist.

    Dass ein Raser seinen schönen Porsche riskiert, weil es möglicherweise doch nicht gutgehen könne, erscheint mir eher unwahrscheinlich. Zudem sind diese Täter regelmäßig so sehr von ihren eigenen Fahrkünsten überzeugt, dass sie zu jeder Zeit glauben, alles im Griff haben.

    Formel-1 = Mordversuch?

  18. 18
    Maste says:

    Tja was soll man sagen? Wenn die Urteile „Im Namen des Volkes“ lauten dann wird man (Strafkammern bzw. Senate) wohl auch so argumentieren dürfen.
    Habe mich schon in meiner Referendarzeit immer über diese (bloße) Floskel gewundert….
    Ansonsten kann ich die Entscheidung des BGH in der konkreten Sache nachvollziehen- zumal das nächste(hoffentlich letzte) Wort beim LG gesprochen wird. Die Angeklagten haben also durchaus noch Möglichkeiten die Strafaussetzung zu bekommen.

  19. 19
    Andreas says:

    Aha … der gemeine Bürger, inkludiert die Angehörigen der Opfer sind also ein Lynchmob :-(

    • [   ] Sie haben das Rechtsstaatsprinzig verstanden. crh
  20. 20
    Andreas says:

    Irgendwie habe ich als Laie mit dem allgemeine Rechtsempfinden und dem Volksempfinden so meine Schwierigkeiten.

    Auch wenn ich bei manchen Urteilen teilweise mit dem Kopf geschüttelt habe (das mögen die Fachleute dem Laien verzeihen), war ich froh, das Richter eben nicht nach dem „allgemeine Rechtsempfinden“ geurteilt haben. Ich weiss nicht warum, aber mit dem Begriff „Volksempfinden“ kommt bei rechtlichen Fragen bei mir ganz schnell das Bild vom Laternenmast hoch.

  21. 21
    Falbala146 says:

    Nun muss ich auch noch meinen Senf dazu geben.

    Das „allgemeine Rechtsempfinden“ war hier schon seit langem klüger als mancher Richter. Jeder Mensch, der einen Führerschein macht, lernt im theoretischen Unterricht, dass ein Aufprall mit nur 30 km/h ohne Anschnallen tödlich ausgehen kann und lernt dazu auch die Formel zur Berechnung des Bremsweges. Jedem Führerscheininhaber ist damit bekannt, dass Geschwindigkeit gefährlich und potentiell tödlich ist. Wer in einer Innenstadt mit deutlich überhöhter Geschindigkeit fährt, weiß daher, dass er Menschen in Lebensgefahr bringt. Wenn dann das vorhersehrbare Risiko sich verwirklicht und wirklich ein Mensch sein Leben verliert, dann ist es doch hanebüchen, eine kurze Bewährungsstrafe zu verhängen mit der Erklärung, es habe ja kein Vorsatz vorgelegen.Und das ist der Punkt, wo das allgemeine Rechtsempfinden klüger ist als so mancher Jurist, der vor lauter Rechtsbildung das Offensichtliche nicht mehr sieht. Natürlich wird mit Vorsatz das Leben anderer gefährdet, wenn man mit 100 durch die Innenstadt rast! So jemanden mit eineinhalb Jahren Bewährung direkt wieder laufen zu lassen ist ein völliger Witz und der Schwere der Tat überhaupt nicht angemessen.

  22. 22
    Ihm seiner says:

    Das allgemeine Rechtsempfinden war noch nie klüger als das Gesetz.

    Würde man diese Argumentation für voll nehmen, so hätte das folgende Konsequenz gehabt:

    In den Zeiten vor den „kriegsähnlichen Zuständen“ hatte Schusswaffengebrauch in der besonderen Auslandsverwendung oftmals zur Folge, dass man eine Brieffreundschaft mit der zuständigen Staatsanwaltschaft begonnen hat. Während das gesunde Volksempfinden und seine Verteter der Meinung waren, dass man weiterhin „smile & wave“ in Afghanistan betreibt, hatte sich die Lage ganz anders weiterentwickelt und die Auftragserfüllung bedingte die Anwendung originär militärischer Mittel.

    Wir haben uns dieser Argumentation nach bewusst in eine Situation begeben, wo wir damit rechnen mussten, dass wir die Insurgenten in Lebensgefahr bringen, weil wir uns auf Befehl in deren Land aufhielten und dabei militärische Wirkmittel bei uns führten und im Rahmen der Einsatzregeln zur Geltung brachten. Wir wussten nämlich allesamt, dass die Wirkmittel (potentiell) tödlich sind und haben sie entsprechend eingesetzt. Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Einsatzes dennoch Deutsches Strafrecht anzuwenden ist, sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Demnach hätten wir alle durch den Aufenthalt im Einsatzgebiet mit verfügbaren militärischen Wirkmitteln einen bedingten Tötungsvorsatz gehabt.

    Wohlkaum…

  23. 23
    Der wahre T1000 says:

    @Mirco: Das Urteil könnte durchaus beim BGH halten. Haben Sie es mal gelesen? Wenn Sie es gelesen hätten, dann wüssten sie warum.

    Die Tatbeteiligten sind mit hohem Tempo über mehrere rote Ampeln gebrettert und letztlich kam es dann mit ca. 165 km/h zum Unfall. Eine solche Rücksichtslosigkeit innerorts nimmt ganz klar den Tod von Menschen billigend in Kauf; es provoziert geradezu einen tödlichen Unfall. Jeder der in der Fahrschule war MUSS das wissen. Das war nicht nur fahrlässig und es ist bei weitem auch nicht vergleichbar mit jenen (Un-)Fällen, wo jemand innerorts „nur“ 100 gefahren ist und dann was passierte.

    Nebgen hat das in seinem Blog sehr schön ausgeführt. Wer blind eine Waffe zum Fenster raushält und abdrückt, der kann kaum argumentieren er habe keinen treffen wollen und darauf vertraut es würde nichts passieren. Und genauso wenig konnten das diese Raser.

    Das Urteil ist gut begründet und keinesfalls ein Aufruf jeden Schnellfahrer als Mörder einzustufen, zumal die Kudamm-Rasermörder sich schon vorher als unbelehrbar erwiesen hatten. Ich kann nur hoffen, dass das Urteil hält.

  24. 24
    Mirco says:

    @Der wahre T1000
    Ab welcher Geschwindigkeit genau ist es Mordversuch?
    Das wird sicher eine sehr spannende Diskussion und ich fände es auch begrüssenswert der Raserszene mit dieser großen Keule zu drohen. Ich nehme aber an, dass der BGH die Feinheiten doch nicht diskutieren möchte.

  25. 25
    Der wahre T1000 says:

    @Mirco: Das Gericht hat sich zum Thema Mordversuch nicht eingelassen. Es hat nur festgestellt, dass Mord in jenem Fall vorlag.

    Allerdings ist es wirklich eine spannende Frage, ob ein Verhalten, wie das der Tatbeteiligten im Kudamm-Fall, als Mordversuch gewürdigt werden könnte, wenn nichts passiert. Aus´dem Bauch heraus würde ich sagen ja. Allein: es fehlt mir hier das für einen Mord hinreichend konkrete Opfer. Ein Gericht wird wohl niemandem einen Mordversuch zur Last legen mit der Begründung „irgendjemand“ hätte sterben können. Das „billigend in Kauf nehmen“, was für einen Mord ausreichen kann, wird für eine Verurteilung wegen Mordversuch vermutlich nicht ausreichen.

    Welche Geschwindigkeit ausreicht, damit das Auto zur gemeingefährlichen Waffe wird und ein Unfall mit Todesfolge zu Mord wird, kann man wohl nicht pauschal beantworten. Genauso ab welcher Geschwindigkeit man Tote billigend in Kauf nimmt. Das muß ein Gericht im Einzelfall entscheiden. Bei einer Vollgasfahrt innerorts mit bis zu 180 Sachen und dem Igorieren von roten Ampeln wissen wir nun: das reicht.

  26. 26
    Mirco says:

    @Der wahre T1000
    Wenn der Berliner Unfall ein Mord war, dann wäre es ohne Unfall und Opfer ein Mordversuch. Denn die Mordmerkmale hängen nicht am Opfer, das sich zufälligerweise zur falschen Zeit am falschen Ort befunden hat, sondern an der billigend in Kauf genommenen Möglichkeit, dass es irgendwo irgendjemanden treffen kann. Dass die Beweislage ohne Taterfolg schwieriger ist, geschenkt. Also 180 und Rotlichtverstoss ist Mordversuch, ab in den Knast. Ab 100 wird wegen Mord (oder Versuch) ermittelt.

  27. 27
    quicker-easier says:

    @Mirco:
    Das stimmt einfach nicht, und zwar aus zwei Gründen :

    – Wegen Versuchs macht sich nur strafbar, wer zur Tat unmittelbar ansetzt. Im Detail kann das recht kompliziert sein, aber vereinfacht kann man sagen: erst wenn eine konkrete Person den Weg eines Rasers kreuzt, kann dieser zum Tötungsversuch ansetzen. Vorher könnte man (bei einem Rennen aus 2 oder mehr Personen) nur an §30 StGB denken (Verabredung zu einem Verbrechen), aber das passt im Ergebnis wohl nicht.

    – Wer eine Tat versucht hat, wird nicht bestraft, wenn er freiwillig von der Tat zurückgetreten ist. Auch das kann durchaus kompliziert sein, aber in vielen Raser-Fällen, bei denen nichts passiert ist, kommt so ein Rücktritt wohl in Betracht.

  28. 28
    Danke says:

    @Falbala146,

    Danke für Ihren Kommentar. Ich stimme ihm vehement zu.

  29. 29
    Mirco says:

    @quicker-easier
    Und weil der Mordversuch hier denklogisch hereinzupassen scheint, glaube ich auch an den Bestand des Mordes nicht.

    Man könnte das ganze noch etwas weiterspinnen. Das Urteil zieht um die Täter einen 50 m Radius. Da kommen schon eine ganze Menge potentielle Opfer zusammen. Wenn der Raser an diesen ohne Unfall vorbeigekommen ist, dann ist der Versuch fehlgeschlagen. Der Fehlschlag schließt dann den Tatrücktritt aus – das Dilemma der fehlenden Mordabsicht.

  30. 30
    quicker-easier says:

    @Mirco:
    Dass jemand nur in den potentiellen Aktionsradius des Fahrers gerät, reicht imo nicht für ein unmittelbares Ansetzen – da muss man schon einen Beinahe-Unfall nachweisen. Das ist in der Praxis bei einem dynamischen Verkehrsgeschehen alles andere als einfach – wird dir jede/r bestätigen, der schon mal (wie ich) vergeblich versucht hat, in einem Fall ohne Schaden § 315c StGB oder § 315b StGB nachzuweisen.

    Und der Rücktritt wäre in einem solchen Fall wohl sowas wie „ich könnte umkehren und den Fußgänger doch noch umhauen, tu’s aber nicht“.

    Abgesehen davon: der Berliner Fall sticht auch unter den Autorennen-Fällen sehr hervor. Die sind mit bis zu 170 Sachen mit hochmotorisierten, schweren Fahrzeugen durch den belebtesten Teil der Berliner City West gefahren, und zwar in einem Bereich mit relativ engen Straßen und 11 Ampeln, die sie überwiegend bei Rot überfahren haben, und das nicht nur ein Stück weit, sondern über 2,5 km. Und das ist nur die objektive Seite – dass die Angeklagten den tödlichen Unfall auch subjektiv in Kauf genommen haben, hat das LG ziemlich ausführlich mit Gutachterin begründet.

    Einer der Angeklagten hat den bedingten Vorsatz sogar ausdrücklich eingestanden. Im Urteil wird zitiert: „Er [der Angeklagte] gehe das Risiko ein, um die Bestätigung zu erhalten, dass er besser fahre als andere. […] Dieser [der Mitangeklagte] habe es [das Risiko, ein anderes Auto zu treffen] ja auch in Kauf genommen.“

    Das ist eigentlich ziemlich deutlich, finde ich.

  31. 31
    Mirco says:

    @quicker-easier
    Das Urteil zieht diese Aktionsradien und listet die jeweils Lebensgefährdeten und ab 100 m in geringerem Maße Lebensgefährdeten auf.

    Dass es nicht einfach wird ohne Taterfolg einen Nachweis zu führen, geschenkt. Rücktritt wäre im übrigen auch nie „ich könnte umkehren“. Rein praktisch nicht und wegen der fehlenden Mordabsicht. Es geht dem Täter um das Rennen, nicht um Mord. Interessant auch der Bedeutungswandel der impliziten Definition von Rücktritt in den Postings 27 und 30, einmal das Rennen beenden, einmal es nicht zu beenden. Die Schwierigkeit bei Versuch macht es schwierig den Mord zu halten.