Nachdem ein paar Hobby-Strafrechtler ziemlich dilettantinsch versucht haben, einer Rechtsanwältin mit einer Strafanzeige in die Suppe zu spucken, konnte ich mit dem Hinweis auf die seit langem abgelaufene Antragsfrist §§ 205, 77b StGB) für den Geheimnisverrat nach § 203 StGB die Einstellung des Strafverfahrens erreichen.
Die Geschichte darüber hatte ich unter dem an die Zivilisten gerichteten Hinweis auf den notwendigen Blick ins Gesetz im Januar geschrieben.
Wenn ein Staatsanwalt aber schonmal einen Rechtsanwalt am Wickel hat, läßt er ihn nicht so einfach laufen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Anwältin war die Initiale zur Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens. Die dafür zuständige Staatsanwaltschaft erhob den Vorwurf, die berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung verletzt zu haben.
Dafür braucht’s keinen Antrag. Insoweit konnte ich mich nun nicht mehr auf reines formelles Recht zurückziehen, sondern mußte inhaltlich argumentieren, warum die strafanzeigenden Zivilisten auch materiellrechtlich daneben lagen. Meiner Ansicht schloß sich „der General“ an:
Obwohl ich der Mandantin mit allem mir zur Verfügung stehenden Optimismus dieses Ergebnis vorhergesagt hatte, fiel ihr eine mittelmäßige Mure vom Herzen. Es war eben ihr erstes Straf- und Berufsrechtsverfahren in eigener Sache. Bei den nächsten wird sie sich nicht mehr so aufregen. Da spreche ich aus Erfahrung. ;-)
…aber was tatsächlich interessiert, ist doch: wie lief´s mit dem autodoc und silke? ?
Und was hat Ihre Frage jetzt hier mit dem Blogbeitrag zu tun? crh
Wundert mich ehrlich gesagt, dass die StA mit den berufsrechtlichen Vorwürfen weitergemacht hat; ist das nicht eine Sache für die RA-Kammer?
DenunziationMitteilung an die RAK. Die Abgabe an die Genralstaatsanwaltschaft erfolgt, wenn der Vorstand der RAK die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens für erforderlich hält oder nicht in der Lage ist, mit den ihm zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten den Sachverhalt ausreichend aufzuklären, und er nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand das Vorliegen eines nicht unerheblichen Berufsrechtsverstoßes jedenfalls nicht ausschließen kann. (Zitiert nach RAK München.) crh