Endgültige oder vorläufige Falschaussage?

Einen relativ bekannten Schlawiner hat es böse erwischt. Für allerlei Unfug, den er angestellt hat, wurde ihm die rote Karte gezeigt. Sechs Jahre und ein paar Monate soll er bei Wasser und Brot sein Dasein fristen.

Und wie es im Leben so ist, kommt es immer schlimmer als man denkt. Es gibt noch eine, ebenfalls etwas größere Sache, für die man ihm noch nicht die Ohren lang gezogen hat. Er soll – gemeinsam mit einigen anderen Schlingeln – ein paar Fallen gestellt haben, in die blauäugige Internetnutzer getappt sind, weil sie ihre blauen Augen geschlossen hielten.

Nun hatte er sich zwischenzeitlich eine ziemlich üble Krankheit eingefangen. Die Staatsanwaltschaft bekam Mitleid mit dem Kerl und stellte das gegen ihn geführte Verfahren vorübergehend ein; § 154f StPO ermöglicht sowas. Das Verfahren gegen die anderen Schlingel wurde jedoch weitergeführt.

Und zwar – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – mit Erfolg. Denn: Der kranke Mann erwies sich als Glückbringender. Er stellte sich den Ermittlern und dem Gericht als Zeuge zur Verfügung und lies seine ehemaligen Partner und Mitarbeiter über die Klinge springen.

Besonders auf einen von ihnen hatte er es abgesehen. Auf meinen Mandanten, seinen ehemaliger Freund, mit dem er sich u.a. wegen Geld, mangelndem Support in der Untersuchungshaft und einer Frau … sagen wir: auseinandergelebt hat.

Die Aussagen des Glückbringenden führten zur Anklageerhebung u.a. gegen meinen Mandanten. Der Showdown fand dann vor der Wirtschaftsstrafkammer statt. Er erschien im Begleitung seines anwaltlichen Beistands zur Aussage vor Gericht.

Zwei Stunden lang hörte sich der Vorsitzende Richter die Geschichten dieses Zeugen an, der meinen Mandanten nach allen Regeln eines gewerbsmäßigen Betrügers in die Pfanne haute. Der Staatsanwaltschaft holte den Rest aus dem Belastungszeugen raus. Erst danach war die Verteidigung an der Reihe mit dem Fragerecht.

Die Antworten auf die Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft waren meinem Mandanten und mir größtenteils aus dem Aktenstudium bekannt, zumindest vorhersehbar. Deswegen konnte ich mich auf die Befragung des Zeugen sehr gut vorbereiten. Wir hatten reichlich Material, um die Aussagen zu widerlegen, jedenfalls in ihrer Bedeutung zu relativieren.

Und wie schützt sich ein gut beratener Zeuge in so einer Situation vor dem bevorstehenden Grill, auf den die Verteidigung ihn nun legen wollte?

Zeugenbeistand und Zeuge tragen unisono vor, die Einstellung des Verfahrens nach § 154f StPO sei bekanntlich nur vorübergehend. Die Fortsetzung des Verfahrens sei daher nicht auszuschließen. Deswegen bestünde die Gefahr, daß er sich durch seine weiteren Aussagen ins eigene Knie schieße. Also habe er das Recht, die Aussage zu verweigern.

Zeuge samt Beistand berufen sich jetzt auf § 55 StPO und entziehen sich auf diesem Weg der peinlichen Befragung durch die Verteidigung.

Und was macht die Verteidigung in so einer Situation? Richtig: Aufstehen. Krönchen zurecht rücken. Akten lesen.

Irgendwo in den Tiefen der Verfahrensakten, nämlich auf Blatt 97 Band XVI der Akte, war folgendes Fundstück abgeheftet:

Der Verteidiger, dem 10 Monate zuvor die endgültige Einstellung (nach § 154 StPO) gegen Empfangsbekenntnis („EB“) übermittelt wurde, war derselbe, der jetzt als Zeugenbestand auf meine Nachfrage mitteilte, das Verfahren sei nur vorläufig (nach § 154f StPO) eingestellt worden.

Bemerkenswert ist, daß weder der Richter, noch der Staatsanwaltschaft auf diese objektiv unwahre Aussage des Zeugen und seines anwaltlichen Beistandes so reagiert haben, wie zu erwarten gewesen wäre. Statt dessen hielten beide an den angeblich „belastbaren“ Aussagen dieses „zuverlässigen“ Belastungszeugen fest.

Die Antworten dieses Betrügers und Verräters bildeten eine entscheidende Grundlage für die Verurteilung meines Mandanten.

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Bild (vertikal gespiegelt): © Sabine Jaunegg / pixelio.de

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21 Antworten auf Endgültige oder vorläufige Falschaussage?

  1. 1
    Berliner says:

    Ich find’s lustig: Wirft eine Gazette einem ihrer Mandanten vor, „der Täter“ zu sein, dann jaulen die anwaltlichen Wölfe, dass er doch nur Tatverdächtiger sei, bis er abgeurteilt sei. Selbst dürfen Sie hier aber den Zeugen als Lügner (Falschaussager vor Gericht!) und bezeichnen, obgleich Sie ggf erst im Stadium der Erstellung einer Strafanzeige sind und keine staatliche Verfolgungsbehörde bisher auch nur einen Anfangsverdacht hat. Köstlich.

    • Bitte lesen Sie den Blogbeitrag noch einmal aus der Distanz und prüfen Sie, ob Ihr Kommentar wirklich zu dessen Inhalt paßt. Ich mutmaße bei Ihnen ein Mißverständnis. crh
  2. 2
    Non Nomen says:

    War das Gericht denn wenigstens so ehrlich, den eigenen, unbeugsamen und durch Fakten nicht zu erschütternden, fanatischen Verurteilungswillen ausführlich zu tenorieren?

  3. 3
    Sebi says:

    Und trotzdem kann er nicht mehr befragt werden???

  4. 4
    Frankfurter says:

    @Berliner: Wo genau wird der Zeuge als Lügner oder „Falschaussager“ bezeichnet? „[..] um die Aussagen zu widerlegen, jedenfalls in ihrer Bedeutung zu relativieren […]“ klingt für mich nicht danach. Klingt eher so als interpretieren Sie wie es ihnen gerade passt.

    Und wie genau kann man die anonyme und abstrakte Nennung in einem Blog, der allerhöchstens die absoluten Insider des Verfahrens einem Namen zuordnen können, mit einer öffentlichen Vorverurteilung mit Bild und Name in Schund-Zeitung mit Millionen-Auflage vergleichen?
    Zumal hier über das Verfahren und die StPO gesprochen wird, nicht die Person als solche den Kerninhalt darstellt.

    Tl;dr: Bullshit.

  5. 5
    Dagaz says:

    @4: Frankfurter:

    Die Falschaussage machte offenbar der Zeugenbeistand, der warhheitswidrig vortrug, dass die Einstellung vorübergehend war.

  6. 6
    katze says:

    „Verräter“ – das klingt moralisch verwerflich.
    Gut, dass diese Frau Moral wohl Mittagsschlaf hält, wenn der Raser(!einself!111!!) mit 70 in der Dreißigerzone geblitzt wurde und anschließend nicht zu seinem Fehlverhalten stehen möchte (lies: nur von seinen Rechten Gebrauch machen möchte).

    ;)

  7. 7
    HugoHabicht says:

    Wo ist sie hin, die gute alte Ganovenehre?

  8. 8
    Ich says:

    „Zustellung gegen EB“. Und? ist das vollzogene EB in der Akte, oder handelt es sich beim Zeugenbeistand vielleicht um einen „Vollmachtsrebell“ ohne Legitimation zur Entgegennahme von Zustellungen? Solche Leute soll es ja geben.
    Mutmaßungen über Mutmaßungen …

  9. 9
    Dagaz says:

    @8 Ich:

    Das dürfte vollkommen egal sein: Der Anwalt hat das Empfangsbekenntnis gegeben, muss sich also die Kenntnis des Inhalts anrechnen lassen. Ob er er Empfangsberechtigt war dürfte für die Aussage des Anwalts nebensächlich sein.

  10. 10
    Ich says:

    @9 Dagaz:
    Hat er? Genau das dürfte nämlich der eigentlich relevante Knackpunkt sein.

  11. 11
    HugoHabicht says:

    @Dagaz
    wäre zu klären, ob der Zeugenbeistand sich der Falschaussage strafbar machen kann. Immerhin ist er ja nicht der vom Gericht aufgerufene Zeuge. Sachverständiger ist er auch nicht.

  12. 12
    Karsten Koch says:

    Ist nicht jede Einstellung nach $ 154 StPO in Wahrheit «endgültig», weil das Verfahren dadurch abgeschlossen ist und lediglich unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehommen werden kann? Deshalb muss sie eigentlich auch mit einer Entscheidung über Kosten ud Auslagen versehen werden. Trotzdem hat der Betroffene das Recht, nach § 55 StPO nicht auszusagen, weil er eine Wiederaufnahme befürchten müsste. Jedenfalls ist es überflüssig, in § 154 StPO zwischen endgültig und vorläufig abzusehen. Obwohl viele Gerichte das tun und nachher auch noch Beschlüsse produzieren, das Verfahren werde jetzt «endgültig» eingestellt. Deswegen wird bei § 154 StPO bei Gericht auch die Zählkarte abgeschlossen (so war das früher), weil das Verfahren nicht mehr anhängig ist. Die Akten gehen an die StA, die irgend wenn – wenn die Voaussetzungen vorliegen – eine Wiederaufnahme beantragen kann.

    • Lieber Karsten. Es ging zunächst um eine vorläufige Einstellung nach § 154f StPO. Nachdem der Zeuge sich bereit erklärt hatte, umfassend auszusagen (und dabei Gott und die Welt in die Pfanne zu hauen umfassende Aufklärungshilfe zu leisten), hat die Staatsanwaltschaft aus der vorläufigen eine endgültige Einstellung nach § 154 StPO gemacht. In diesem Zusammenhang war die Klarstellung der Endgültigkeit zumindest sinnstiftend deklaratorisch.

      Vorsorglich klarstellend: Ich habe oben „nachdem“ geschrieben, nicht „weil“. crh

  13. 13
    Sebi says:

    Und welche Möglichkeiten haben sie jetzt dagegen vor zugehen? Sonst könnte ich ja jeden beschuldigten einfach in den Knast lügen lassen und muss unbequeme fragen zu Wahrheitsgehalt nicht fürchten ???

  14. 14
    Der relativ Unbekannte says:

    „Watching all of history repeat itself. Time after time. (…)“

    Kam mir gerade so in den Sinn.

  15. 15
    Der wahre T1000 says:

    Ist aber auch ein Schlingel Ihr Mandant. :-)

    Ich habe gelernt, dass es unter Ganoven keine Ehre gibt. Wer Leute betrügt, der betrügt auch seine Partner – und wenn es als Verräter, Denunziant oder Zeuge ist. Worüber beschweren Sie sich also? Darüber, dass der Verräter von Ihnen nicht zerpflückt werden will? So ist das nun einmal mit den Ganoven und Mandanten. Das sollten Sie doch aus Erfahrung nur zu genau wissen.

    Dass Sie sich über den Anwalt echauffieren, der wohl bewusst wahrheitswidrig gearbeitet hat, das verstehe ich sehr wohl. Nur wird man dem vermutlich nichts anhängen können; im Zweifelsfall hat er sich nur geirrt. Vielleicht färben Mandanten gelegentlich auf ihre Anwälte ab?

  16. 16
    Ganovenehre says:

    @Der wahre T1000

    Wo lernt man denn sowas? Sind Sie in irgendwas hineingeraten?

  17. 17
    kenguru says:

    @ Ganovenehre

    Entweder macht er in Immobilien oder Gebrauchtwagen.

  18. 18
    Waschi says:

    Ok: als Verteidiger muss man definitionsgemäß bereit sein, (auch) Straftäter zu unterstützen und zu beraten. Und ich denke mal, es gehört auch zumindest teilweise zum Berufsfeld dazu, bestimmte Formulierungen und/oder einen bestimmten Jargon zu übernehmen. Aber muss/sollte man dabei so weit gehen, Leute, die gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aussagen, deshalb als „Verräter“ zu bezeichnen?

    Ich finde nicht. Das ist (wohl) noch legal (sprich: keine strafbare Beleidigung), aber eine unangemessene und unanständige Anbiederung.

    • Ich kenne da einen recht berühmten Mann (nicht persönlich, dafür bin ich zu jung), der vor langer Zeit mal ein Lied geschrieben hat, das regelmäßig bei Länderspielen mit deutscher Beteiligung in Fußballstadien gesungen wird, und der für solche Menschen, die ich harmlos als „Verräter“ bezeichne, den knackigen Begriff „größter Lump im ganzen Land“ verwendet. crh
  19. 19
    meine5cent says:

    @crh
    Nur interessehalber, nachdem Sie immer wieder mal den Fallersleben zitieren:
    Verteidigen Sie auch Verräter oder lehnen Sie solche Mandate ab?

    • Es kommt drauf an. Grundsätzlich rate ich von einer so genannten Aufklärungshilfe ab, weil solcherlei Schüsse in aller Regel nach hinten losgehen. Wenn ein Mandant meinem Rat nicht folgen möchte, prüfe ich, ob es sinnvoll oder notwendig (s.u.) ist, das Mandat abzulehen bzw. fortzuführen.

    Ist schon ein Geständnis eines Angeklagten für Sie Verrat, wenn dabei notwendigerweise (und ohne selbstentlastendes Schuldabladen auf den anderen) ein Tatbeteiligter „in die Pfanne gehauen“ werden muss?

    • Darauf kann es keine pauschale Antwort geben. Es sind alles Einzelfälle, die individuell betrachtet werden müssen. Ich setze da aber sicher engere Grenzen als andere.

    Legen Sie das Mandat nieder, wenn zB Ihr Mandant aus welchen Gründen auch immer aus einer „Sockelverteidigung“ ausbrechen und Mitbeschuldigte verraten will?

    • Wenn damit ein Wortbruch des Verteidigers verbunden ist, muß es zum Mandatsende kommen. Entscheidend sind die konkreten Inhalte der Vereinbarung einer Sockelverteidigung.
       
      Das, was der „Zeuge“ hier gemacht hat, hätte ich nicht begleitet. Die Belastung eines ehemaligen Geschäftspartners und Freundes ohne Not und aus purer Schädigungsabsicht (ohne Vorteile für einen selbst) halte ich für verwerflich. Und solche Fallerslebenlumpen vertrete ich nicht, schlicht weil es mir aus ethischen und persönlichen Gründen nicht möglich ist, sie mit Vollgas zu verteidigen. Sowas ist mir einfach zuwider. Deswegen muß ich die Verteidigung ablehnen, weil eine nur halbherzige Verteidigung auch wiederum ein Verrat am eigenen Mandanten wäre. crh
  20. 20
    Waschi says:

    @crh:
    Aber sagen Sie damit implizit nicht, dass Sie jemanden nur verteidigen können, wenn Sie sein Verhalten billigen? Was eine seltsame Einstellung für einen Strafverteidiger wäre.

  21. 21
    HugoHabicht says:

    @CHR
    Sind Sie sicher, dass der Ganove ohne Ganovenehre ohne Vorteile geblieben ist? Immerhin ist sein Strafverfahren nach § 154 StPO „weg“. Der Kampf um’s Weibchen und/oder Beute mag zusätzlicher Anreiz sein, aber nach dem, was ich hier lese, scheint mir ein gewisses understandment zwischen StA und „Verräter“ nicht fernliegend zu sein.