Nachdem ich bis in jüngere Vergangenheit immer wieder die Rückständigkeit der Brandenburgischen Strafjustiz reklamiert habe, hier einmal etwas Erfreuliches.
Die Bundesrechtsanwaltskammer teilt in ihrem Newsletter vom 31.08.2017 mit:
Am 1.9.2017 wird der elektronische Rechtsverkehr (ERV) bei den Staatsanwaltschaften in Brandenburg eröffnet. Sofern Rechtsanwältinnen und -anwälte bereits jetzt ihre Bereitschaft zur Kommunikation über das beA erklärt haben (vgl. § 31 RAVPV), werden sie ab diesem Zeitpunkt auch elektronische Dokumente von den Staatsanwaltschaften erhalten – und ab dem 1.1.2018 dann potenziell alle Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Der elektronische Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege ist nach den Regelungen der StPO bereits jetzt möglich (vgl. beA-Newsletter 34/2017).
Rechtsgrundlagen dafür sind § 41a StPO und § 110a OWiG. Allerdings müssen die Bundesregierung bzw. die Landesregierungen für ihren Bereich per Verordnung bestimmen, ab welchem Zeitpunkt der elektronische Rechtsverkehr für welche ihrer Gerichte und Staatsanwaltschaften eröffnet wird. Das hat Brandenburg nun getan: Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen (28. Jahrgang/Nr. 44) wurde am 16.8.2017 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14.8.2017 verkündet.
Es geschehen also doch noch Zeichen und Wunder in Brandenburg. Meine (ernst gemeinte) Gratulation!
Hm – eigentlich hätte ich eher damit gerechnet, dass der Herr Hoenig endlich eine Akte in digitaler Form zu gesendet bekommen hätte, also so auf ultra moderner 5einviertel Zoll Diskette, praktisch zu lochen und abzuheften…