Es ist nicht ehrenrührig, wenn ein Rechtsanwalt etwas macht, von dem er nicht wirklich Ahnung hat. Man kann ja nicht jedes Detail kennen, wenn man Beratung in der Breite anbietet. Das geht allenfalls ins Geld (der Auftraggeber).
Problematisch wird es allerdings, wenn er dabei einem Kreuzberger Strafverteidiger ans Bein zu pinkeln versucht. Keine gute Idee ist es zu versuchen, Stoffwechselendprodukte auf der Klinge eines Samurais zu hinterlegen.
Vorgeschichte
Das Justice-as-a-Service-Unternehmen „FragRobin“ versteht sich als Robin Hood für alltägliche Rechtsfragen, berichtete der Tagesspiegel.
Und damit das auch jeder Anwalt weiß, teilt das Robin-Team um Dr. Christopher Hahn, der laut Tagesspiegel über langjährige Erfahrung als praktizierender Anwalt für Unternehmensrecht verfügt, das aller Welt mit. Per eMail, die auch unter dem Namen „Spam“ bekannt ist. Dieser Spam landete dann auch im eMail-Postfach unserer Kanzlei. Nicht gut, das.
Der geneigte Stammleser hier im Blog kennt, was nun kam: Unser bewährter Zwei-Minuten-Abmahn-Textbaustein, mit dem wir den Spammer auffordern, uns zu versprechen, seinen Werbemüll künftig an anderer Stelle zu verklappen.
Dazu schlagen wir auch noch eine entsprechende Formulierung vor, die binnen dreier Tage hier – gern per Fax vorab – eingehen sollte. Und das ganze geht per eMail zum Absender. Und zwar ohne Kostenrechnung. Ganz einfach so. Für lau.
Und womit reagiert der Robin? Genau, mit nichts.
Deshalb habe ich den Krempel zusammen gepackt und ihn an „meinen“ Rechtsanwalt Bert Handschumacher geschickt. Der öffnet wiederum seine Textbausteinkiste und übermittelt in meinem Auftrag den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ans Landgericht Berlin.
Das geht flott. Zu flott für Robin. Dessen Unterlassungerklärung trudelt erst zwei Tage nach Fristablauf gemütlich bei uns ein. Zu spät um das gerichtliche Verfahren noch auszubremsen. Es ergeht die beantragte Einstweilige Verfügung.
Das Problem für Robin und seine Brüder: Es kostet. Gerichtskosten und Anwaltshonorar. Und weil es den Robins schwer fällt, sich von ihrem Geld zu trennen, nehmen sie Geld in die Hand und beauftragen Herrn Rechtsanwalt Andreas Bendlin aus dem gemütlichen Schwerin.
Und dann beginnt das eigentliche Thema dieser Geschichte.
Herr Andreas Bendlin aus Schwerin begründet nun den Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung mit dem üblichen Unsinn, den sich die Leute ausdenken, die sich mit der Materie nicht auskennen; aber trotzdem so tun, als wären allwissend. Die kostentreibende Anwalts-Show für die eigene Mandandschaft.
Das ist alles nicht so schlimm; ich kann damit gut umgehen, wenn jemand die Anspruchgrundlagen dort sucht, wo sie nicht zu finden ist (für den Kundigen (also nicht für Herrn Bendlin): Es geht um eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) und nicht um einen Wettbewerbsverstoß (§ 8 UWG)). Auch der Irrtum über den Begriff der „Werbung“ ist verzeilich. Die Funktion einer Abmahnung … ok, wenn man die nicht kennt … aber egal, tut mir nicht weh. Das alles erklärt dem Schlawiner Schweriner später das Landgericht in der Urteilsbegründung.
Was aber nun gar nicht geht, …
… ist der hinter blumigen Worten versteckte Anwurf, ich würde es mit der Abmahnung per eMail und der nachfolgenden Beauftragung eines Rechtsanwalts nur auf den Kostenerstattungsanspruch absehen, der nach der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe entsteht. Also einen Anspruch konstruieren, der nicht besteht.
Der Strafverteidiger indentifiziert hinter einer solchen diplomatisch verbrämten Formulierung sehr flott den Vorwurf eines gewerbsmäßigen Betrugs.
Freundchen! Ich lasse mir einiges bieten, aber mir zu unterstellen, ich würde meine berufliche Existenz für einen popeligen dreistelligen Betrag auf’s Spiel setzen, geht echt zu weit. Der Spam ist der Rechtsbruch, gegen den ich mich zur Wehr gesetzt habe. Zunächst mit der Chance, kostenfrei aus der Nummer wieder rauszukommen. Die Chance hat Robin nicht genutzt. Und jetzt jault er auf.
Zu inkompetent, der Andreas, um seinem Mandanten von einem völlig aussichtlosen Prozeß abzuraten; aber dreist genug, einem Kollegen betrügerisches Handeln zu unterstellen.
Den völig verkorksten Ruf, den Sie, Kollege Andreas Bendlin, Junior des Gemischtwarenladens Herwig Bendlin und Partner, in Ihrem Sprengel schon jetzt haben, tragen Sie zu Recht.
Vielleicht lassen sich Robin und Andreas mal von Silke beraten, die weiß wie man erfolgreich so eine Verfahren führt.
SCNR
Als Gemischtwaren-RA kann ich immer nur sagen: Es ist nichts ehrenrühriges dabei, einem Mandanten auch mal erklären zu müssen, dass es nichts bringt, sich gegen etwas zur Wehr zu setzen und man sich das Geld lieber sparen sollte.
Es macht aber schon den Anschein eines wunden Punkts bei Herrn Hoenig, sich über derlei Nichtigkeiten (den Spam, nicht den Schweriner) derart aufzuregen…
Jib ihm Sauret!!!
Druff!!! Druff!!! Druff!!!
Nein Carsten, Du wirst mit einer Flasche Glühwein, einem Dresdner Christstollen und einem hübschen Tannengesteck mit dem Regioticket nach Schwerin fahren und Weihnachten als das verstehen, was es ist:
Das Fest der Liebe.
Und dann bummelt ihr gemeinsam durch die hübsche Altstadt und an den See. Die Gemälde in der Galerie (alte Flamen und Holländer) sind ein Geheimtipp für jeden Kunstkenner.
Herr Handschuhmacher kann ja jedem einen Schal und eine Mütze schenken. Man spottet nicht über den Namen eines Menschen, aber ich finde den Namen einfach toll.
UWG ist jetzt nicht so fernliegend. Der BGH wendet § 7 UWG analog – etwas gewunden – im Rahmen von § 1004 analog, 823 BGB durchaus auch dann an, wenn kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Hier haben wir aber die Besonderheit, dass sogar ein Wettbewerbsverhältnis unproblematisch besteht. Anwalt und Anwaltsvermittlungsdienst fischen abstrakt im gleichen Kundenbecken und darauf kommt es letztlich an.
Nur wird man einem Anwalt wohl im Ergebnis nicht verwehren können, sein Recht am einger. & ausgeübten Gewerbebetrieb zu bemühen, auch wenn er rechtlich viel bequemer aus UWG vorgehen könnte. Warum nicht Feldweg fahren, wenn nebenan die Autobahn verläuft.
Für den „Spammer“ wäre UWG direkt angewendet allerdings eher häßlich. Wegen der dann bestehenden Allgemeinverbindlichkeit des Verbotes wird es vor allem teurer.
So rein interessehalber: Ich weiß natürlich, dass der Spammer einfach nicht spammen müsste, aber sind drei Tage Frist (gerade) für Auskünfte nach §34 BDSG nicht etwas knapp bemessen?
Wenn es um Abmahnungen wg. bspw. „Raubkopiermord“ geht, wird ja auch immer die extrem knappe Fristsetzung der Gegenseite gerügt…
Ich sehe auf der Web-Seite der Schweriner zwei Warnhinweise: Erstens Zulassungsdatum & -ort des Seniors anno 1983 sowie zweitens den gemeinsamen Familiennamen aller Beteiligten ohne jedwede Abgrenzung: Mit & bei Freunden & Verwandten arbeitet man aus zahlreichen Gründen nicht.
Die machen doch auch Strafrecht und kennen sich dementsprechend aus!
@ Johannes Nehring
Crh regt sich über den Spam als solchen doch garnicht auf – die kostenlose (!) Textbaustein-Abmahnung geht ja quasi schon automatisch aus dem Muskelgedächtnis raus.
@ JLloyd
Wieso ist der gemeinsame Familienname der 3 Anwälte für Sie ein Warnhinweis? Das zeigt leider nur, dass Sie von anwaltlicher Praxis in diesem Land wenig Ahnung haben. Es ist keinesfalls selten, dass in einer Kanzlei mehrere Familienangehörige arbeiten.Ganz im Gegenteil, es gibt sogar viele Kanzleien, wo der Kanzleiinhaber großen Wert darauf legt, dass möglichst seine Kind (er) auch Jura studieren und dann mal die Kanzlei übernehmen.
Und außerdem gibt es durchaus eine Abgrenzung zwischen den 3 Anwälten entgegen Ihrer Behauptung.
Die Frau ist sogar eigenständige RA’in, nur in Bürogemeinschaft mit Senior und Junior B. Eine ganz klare rechtliche Abgrenzung.
Kennt jemand noch FvG, also Günter Freiherr von Gravenreuth? Der konnte mit Betrugsvorwürfen uach nicht gut umgehen. Seine Gengner hatte er allerdings nicht verhoent.
Tschuldigung, aber als eigentlich nur Mit-Leser hätt ich da ne Frage: ist
eine Tatsachenbehauptung? Hat der Ärmste in seinem Sprengel wirklich einen schlechten Ruf oder ist bloss die Temperaturanzeige in Berlin kaputt?
…..wer von sich als Samurai-Schwert spricht, sollte § 25 BORA kennen…
@Thomas, ja, Fall ist bekannt. Gravenreuth wurde rechtskräftig wegen Betruges verurteilt, sollte einfahren und hat sich der Haft dann Suizid entzogen. Was hat das mit Herrn Hoenig zu tun?
Ich finde es würde sich tatsächlich lohnen hier nach dem UWG vorzugehen – gegen die Kanzlei Herwig Bendlin & Partner. Es gibt nämlich nicht mehrere Partner, sondern nur einen. Die Frau arbeitet nämlich nur in Bürogemeinschaft. Da will sich wohl jemand größer machen als er ist. Freut sich sicher auch die lokale Anwaltskammer.
Ist Ihr „bewährter Zwei-Minuten-Abmahn-Textbaustein“ auch als Vorlage in Textform erhältlich?
@ Betroffener says:
21. Dezember 2017 um 07:35 Uhr
Einfach mal die Kanzlei Hoenig zuspammen. Dann
kömmt deren „bewährter Zwei-Minuten-Abmahn-Textbaustein“ sicher frei Haus.
Der Textbaustein wurde schon ein paar mal im Blog gepostet. Müsste am Anfang von der Geschichte über den Autodoc dabei sein. Einfach mal in der Schlagwortsuche autodoc eingeben.
@ crh
Schwerin ist die Landeshauptstadt von MäcPomm, und nicht irgendeine unbedeutende Kleinstadt. Ihre Abneigung gegen den Anwalt müssen Sie ja nun nicht gleich auf die Stadt übertragen.
@ RA Rosskopf
Es gibt in der Kanzlei nicht nur einen Partner sondern 2. Sowohl Senior B wie auch Junior B sind jeweils Partner, wie es korrekt auf der Website steht. Also kein Grund zum Rummeckern. Und auch kein Fall für die Anwaltskammer. Und Sie sind garantiert kein Anwalt.
Hallo Her Kollege Hoenig,
ich wiederhole es gerne nochmal.
Ihr ganzes Posting ist ein Verstoß gegen § 25 BORA. Daher erscheint Ihr SPAM-Vorwurf eher in dem Lichte, dass für Sie andere Regeln gelten als für den SPAMMER. Daher – der SPAM ist Rechtsbruch, aber Ihr Posting auch!
(Und dass Sie Ihren Blog als Pranger einsetzen, fällt eher auf Sie zurück).
Wenn Sie mich darauf hinweisen möchten, dass ich gegen Berufspflichten verstoße, so düfte dies nur vertraulich geschehen, oder? Kann das sein, daß Sie hier unter dem Mantel scheinbarer Anonymität nur klugscheißen wollen. Gehen Sie weg! crh
@QQ (RA Bendlin ?)
Ich sehe in dem Posting keinen Vorwurf, dass Sie gegen die Berufspflichten verstoßen haben sollen. Vielleicht können Sie das ja mal näher erläutern.
@Non Nomen
Danke, gefunden.
https://www.kanzlei-hoenig.de/2010/spam-abmahnung-in-einer-minute/
Ich hatte vorhin von oben angefangen beim Autodoc zu suchen. Hätte ich mal lieber von unten angefangen ;)
Ich meinte natürlich @Alter Jakob
@qq says:
21. Dezember 2017 um 12:54 Uhr
Der Kommentar und insbesondere die Antwort haben mir echt den Tag gerettet.
§25 BORA? Ich kenne nur Bora Bora…ist schön dort. Kommt auch wenig Post hin…
@ RA Hoenig
Ich finde es ziemlich schäbig von Ihnen, wie respektlos und unfair Sie sich hier einem Anwaltskollegen (RA Bendlin) gegenüber verhalten.
Der macht nur seinen Job, zu dem er beauftragt wurde. Und wenn er Ihnen – vermutlich – Rechtsmissbräuchlichkeit bezüglich Ihres Antrags auf einstw Verfügung vorwrift, ist das ein gängiger juristischer Einwand (gerade bei Abmahnungen/ einstw, Verfg) Ihn deshalb derart zu attackieren, ist ausgesprochen primitiv und unfair von Ihnen.
Als einer derjenigen, die sich ebenfalls dem Spam erwehren, kenne ich dieses Theater auch zu gut. Wenn es keine sachlichen Gründe gibt, die dem Anwalt des Werbeversenders einfallen, um seinen Mandanten zu verteidigen, wird gegen den Gegner gepöbelt und wild ins blaue spekuliert. Dazu gehört natürlich auch das Interesse der Kostenerzielung, das vielleicht auch Mandant und Rechtsanwalt gemeinsame Sache machen und die Gebühren unter sich aufteilen und ohnehin sind wir nur lästige Faktoren innerhalb einer freien Marktwirtschaft. Wer an den Aussagen zweifelt, der darf gerne mal Herrn Hoenigs Kollegen S. Richter / Berlin fragen…