Frühstücksbeutel und Verbraucherschutz

Ich habe ein paar Butterbrotstüten bestellt. 120 Stück auf der Rolle für 3,40 Euro. Auf dem Marktplatz eines Versenders. Die Tüten kamen zuverlässig per DHL. Und im Nachgang dann diese eMail:

Kann es sein, daß da etwas mit unserer Gesetzgebung und Rechtsprechung, was den Verbraucherschutz anlangt, völlig aus dem Ruder gelaufen ist? Fünf Dateien mit insgesamt sechs Din A4 Seiten rechtlich vorgeschriebener Text (Schriftgröße: 8 Punkt) plus Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, Rechnungsnummer und USt-ID … ?!

Wir leben in einer sonderbaren Welt.

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache veröffentlicht.

14 Antworten auf Frühstücksbeutel und Verbraucherschutz

  1. 1
    mog0 says:

    Kauft man die im Bolle-Markt um die Ecke fällt der Schreibkram weg. ;-)

    • Nö, kann man nicht. Weder Bolle, noch die bekannten Verdächtigen unter den Drogeriemärkten noch meine Tante Emma um die Ecke, hatte das Zeug. crh
  2. 2
    Michael Llorenz says:

    zumindest die AGB sind überflüssig. Entweder waren Sie bei Vertragsschluss Bestandteil des Vertrages oder nicht. Erstmals nachträglich mit der Rechnung mitschicken ist zu spät.

  3. 3
    Non Nomen says:

    Hinter diesem Irrwitz steckt schon System. Viele Einige Ihrer Anwaltskollegen (ok, Zivilrechtler) verdienen sich nämlich eine goldene Nase mit portemonnaiegesteuerten Verfolgungen jener, die sich nicht haarklein an die schwer erkämpften Erschwernisse halten. Da wird dann mal eben abgemahnt und geklagt dass die Schwarten krachen (Palandt, Münchner Kommentar etc.) Auch die beitreibende Zunft hat ihr Einkommen aus daraus resultierenden Verfolgungsjagden. Alles in allem ein schönes Geschäftsmodell zur Mehrung des Umsatzes. Und die Gerichte spielen mit. Also klagen jammern Sie nicht und satteln um auf Zivilrecht und werden Quintilliardär. Oder?

  4. 4
    M. says:

    Ein Bekannter von mir hat als einzige AGB: „Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtstand ist Stadt X.“

    Alles, was darüber hinaus geht, gibt entweder die Bestimmungen des BGB wieder oder dient dazu, die Rechte des Käufers einzuschränken.

    @Michael Llorenz: Nach meiner Kenntnis hat die verspätete Kenntnissnahme der AGB (welche die Rechte des Verbrauchers einschränken) Folgen auf die Widerrufsfrist.

  5. 5
    Fry says:

    eine Welt, die von Juristen geprägt ist.

  6. 6
    morphium says:

    Sei froh, dass du nix mit Batterien bestellt hast. (Z.B. einfach nur 4 Batterien für 1-2€). Dann wärs noch mehr ;)

  7. 7
    Drucker says:

    Eine Welt, die von Leuten geprägt ist, die sich Kleinkram zuschicken lassen, statt ihn vom nächsten Supermarktbesuch mitzubringen.

    • Das, was ich da bestellt habe, war in 3 Märkten nicht vorhanden. Simple Pastiktüten, 18 x 28 cm. Ich laufe mir nicht die Hacken ab, wenn ich das Zeug mit zwei Mausklicks bestellen kann. Meine Freizeit sieht anders aus … crh
  8. 8
    NeugierieEr says:

    @M (4)

    ‚Ein Bekannter von mir hat als einzige AGB: „Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtstand ist Stadt X.“‘

    Der letzte Satz dürfte als AGB-Klausel unzulässig sein, wenn man auch Verbraucher und Unternehmer, die keine Kaufleute sind, beliefert. Es sind auch schon Verwender solcher AGB-Klauseln erfolgreich abgemahnt worden.

  9. 9
    rgrwwrgrwgwrg says:

    Vielleicht haben Kunden des öfteren Anfragen nach einem oder mehreren der Dokumente gestellt und der Verkäufer macht es sich auf diese Weise am einfachsten, indem er alles schön sortiert einfach an alle Kunden schickt.

    Ich finde diese Form eigentlich sehr kundenfreundlich, gerade weil die Dokumente alle einzeln anhängen. So spart man sich einen wesentlichen Teil der Suche, wenn man sie tatsächlich mal braucht.

  10. 10
    Caron says:

    @M.
    Also ein paar Worte, wenn der Kaufvertrag zustande kommt, würde ich mir da auch noch reinschreiben.

  11. 11
    recHthAbeR says:

    Je länger & komplizierter AGB & Belehrungen sind, desto besser sind Verbraucher meist geschützt – weil Anbieter sich selbst in den Paragraphen verheddern & dann ohnehin alles unverbindlich ist. Das schadet bei Tüten nichts & kann bei Kreditverträgen richtig viel Geld bringen. Aktuelles Beispiel: https://www.test.de/VW-Skoda-Seat-Audi-Lukrative-Rueckgabe-Chance-fuer-Autokaeufer-5165777-0/

  12. 12
    wstell says:

    @M und NeugieriEr. …und Satz eins dürfte vollkommen überflüssig sein. Man muss ja keine AGB verwenden, und dann gilt halt sowieso einfach das dispositive Recht, also BGB.

  13. 13
    HugoHabicht says:

    @Michael Llorenz
    @M.
    Das war früher so. Heute sind Onlinehändler de fakto gezwungen, AGB zu verwenden und auch gezwungen, diese dem Kunden nach Vertragsabschluss zuzusenden. Letzteres ist durchaus sinnvoll, denn so hat der Kunde sie und muss nicht jedes mal einen Screenshot machen, wenn er Butterbrottütchen kauft.

    Online-Händler müssen heute auf alles mögliche hinweisen und teilweise auch Regelungen treffen, das ist ohne die Verwendung von AGB kaum zu machen. Ich empfehle Art 246a EGBGB mal zu lesen und das ist längst nicht alles. Diese Regelung-, Hinweis- und Belehrungswut geht übrigens zu 90% auf EU Regelungen zurück, die teilweise widersprüchlich sind.

    Und dann wundern sich die Leute, warum in den USA die Sachen deutlich billiger vertrieben werden, als hier. Das liegt an der (meistens) fehlenden Umsatzsteuer, aber eben auch an so einem Mist.

  14. 14
    Michael Lorenz says:

    Ich bleibe dabei. Eine Pflicht zu AGB gibt es nicht. Darauf deutet ja auch Ihr einschränkendes „de fakto“ hin. Vertragsbestandteil werden nunmal nur die AGB, die bei (nicht nach) Vertragsschluss einbezogen wurden. Wer sagt denn, dass die AGB, die bei der Rechnung beilagen, die gleichen waren, die bei Vertragsschluss einbezogen werden sollten. Sind die der Rechnung beigefügten AGB für den Verbraucher schlechter, dann sehe ich schon die Streitereien im Nachhinein.