Führerschein und Fahrerlaubnis

Wenn juristische Laien den Führerschein von der Fahrerlaubnis nicht unterscheiden könne, geht das in Ordnung. Gefährlich wird es, wenn das diejenigen durcheinander würfeln, die von Berufs wegen mit diesen Begriffen umgehen müssen.

Kurz der Sachverhalt:
Unsere Mandantin fuhr mit ihrem PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Sie war betrunken. Deswegen hat die Polizei ihr u.a. den Führerschein abgenommen. Und ihr diesen Zettel ausgehändigt:

Aber Achtung: Der Hinweis unten auf der Bescheinigung ist falsch.

Unter Strafe steht nicht das Fahren ohne Führerschein. Den kann man mal zuhause vergessen. Oder verlieren. Deswegen fährt man nicht gleich ohne Fahrerlaubnis. Ohne Führerschein zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit. 10 Euro zahlt man dafür, daß man die Plastikkarte oder den rosa bzw. grauen Pappendeckel nicht am Mann oder an der Frau hat (wenn man kontrolliert wird).

„Nur“ das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt § 21 StVG unter Strafe. Und zwar selbst dann, wenn man noch seinen Führerschein hat.

Merksatz:
Die Fahrerlaubnis ist eine Entscheidung der Behörde. Der Führerschein ist das Dokument, auf dem diese Entscheidung aufgeschrieben ist.

Schade, daß das der Polizeipräsident in Berlin noch nicht verstanden hat.

Dieser Beitrag wurde unter FAER, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht veröffentlicht.

17 Antworten auf Führerschein und Fahrerlaubnis

  1. 1

    na, da ist der PolPräs eben sparsam und läßt die teuren Vordrucke erst aufbrauchen :-)

  2. 2
    Rabindranath says:

    In diesem konkreten Fall ist das Fahren ohne Führerschein aber strafbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 25 Abs. 6 S. 3 StVG).

  3. 3
    Edurard says:

    Die wirklich spannende Frage lautet ja aber, ob die Beschlagnahme des Führerscheins einen Entzug der Fahrerlaubnis mit sich bringt.

  4. 4
    Phil says:

    Bezieht sich der Hinweis vielleicht auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG?

  5. 5
    Sven says:

    @Edurard das ist die Quittung über die Verwahrung, die bringt gar nichts mit sich.

    Allerdings wird ohne vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach §111a StPO eine Beschlagnahmung des Führerscheins nicht erfolgen, die wäre auch kaum zu rechtfertigen.

    Aber wo kämen wir da auch hin, wenn polizeiliche Schriftsätze korrekt wären, am Ende würden sie noch „Polizeiliche Vorladung“ durch „Einladung zur Vernehmung“ ersetzen. Lächerlich!

  6. 6
    WPR_bei_WBS says:

    … Und was soll der Vordruck „ausdrücklicher Widerspruch wurde erhoben“? Versucht man damit, irgend etwas zu erreichen? Ich meine, entweder würde freiwillig abgegeben (wo’s ja auch eine Checkbox für gibt) oder eben nicht…

  7. 7
    Rabindranath says:

    @Phil: Danke, das ist sogar meiner Lösung vorzuziehen, die nunmehr aufgrund der direkten Anwendbarkeit von § 21 Abs. 2 ausscheidet.

  8. 8
    meine5cent says:

    @WPR:
    Bei ausdrücklichem Widerspruch gilt § 98 Abs. 2 S. 1 StPO.

    Ansonsten: ja, der Hinweis ist in dieser pauschalen Form juristisch falsch, ebenso wie die Behauptung von crh, dass NUR das Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar sei.

    Aber bezogen auf die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme/Verwahrung stehenden Ankreuzkästchen und dem NUR auf FS-Beschlagnahmen/Verwahrungen bezogenen Formular richtig.
    Vielleicht ist das Formular ja wie so Vieles inzwischen in der behördenweit verbreiteten Version „Einfache Sprache“ abgefasst, damit den Hinweis auch jeder versteht.

  9. 9
    Maste says:

    FS wurde bechlagnahmt bzw sichergestellt, folglich ist Fahren gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG strafbar.
    Auch wenn dann die FE entzogen wird, wird dem Inhaber die Dauer der Sicherstellung angerechnet, § 69a Abs. VI StGB.
    Hat also m.E. für den Beschuldigten denselben Effekt wie die Entziehung der FE- er darf schlicht und ergreifend nicht fahren!!

  10. 10
    Miraculix says:

    Es gibt Situationen in denen man seinen Führerschein zuhause vergessen sollte ;)

  11. 11
    Kommissar Knauser says:

    Die Formulierung ist so schon gut gewählt, weil Sie auch dem Laien verständlich macht, was er nicht darf.

    Und ja, auch ohne FS ist das Autofahren strafbar; mithin owi-sanktioniert.

  12. 12
    MH138 says:

    Herr Hoenig, sie lassen nach. Da tun sich aber just in einer Ihrer Hausdisziplinen erstaunliche Lücken auf.

    • Wollen Sie nicht bei uns anfangen? Wir können Spezialisten, die allein durch knackige Formulierungen brillieren, gut gebrauchen. crh
  13. 13
    quest says:

    Also doch wieder Bewerbungen per Mail erwünscht

  14. 14
    A. C., KR says:

    Der Hinweis bezieht sich – wie andere bereits festgestellt haben – auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG. Der Satz ist möglichst einfach verständlich gehalten ;-) Er mag in seiner Allgemeinheit nicht zutreffen, aber im Kontext des Beschlagnahmeprotokolls immer.

  15. 15
    StVG says:

    § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG kennt der Herr Fachanwalt für Strafrecht nicht. Der wurde nach seinem Examen eingeführt.

    • Muß ich auch nicht kennen. Mir reicht’s, wenn es gescheite Blogkommentatoren gibt. crh
  16. 16
    Nero says:

    Aber wo kämen wir da auch hin, wenn polizeiliche Schriftsätze korrekt wären, am Ende würden sie noch ‚Polizeiliche Vorladung‘ durch „Einladung zur Vernehmung“ ersetzen. Lächerlich!

    Ja, in der Tat lächerlich. Man könnte es zu „Einladung zur freiwilligen Vernehmung“ verschlimmbessern, aber weitaus effektiver wäre „Herzlichen Glückwunsch! Sie haben eine Vernehmung Ihrer Wahl in unserem nahegelegenen Bürgerbüro gewonnen. Da unser Vorteilsangebot nur sorgfältig ausgewählten Haushalten zugeht und daher intensiv nachgefragt wird, bitten wir Sie, sich dieses alsbald zu sichern. Als Belohnung gibt es mindestens mehrwöchige Aufenthalte in der Nähe touristischer Sehenwürdigkeiten zu gewinnen, bei Vollpension und liebevoller Betreuung durch geschultes Hauspersonal.“

    So geht Bürgernähe.

  17. 17
    Gabriele Typenrad says:

    Rechtfertigt der Verstoß gegen die DIN 5008 bei einem Beamten dieses Kalibers nicht mindestens ein Disziplinarverfahren?