Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Arbeit statt Strafe

Wenn jemand (s)eine Geldstrafe nicht bezahlt, muß er damit rechnen, sie ersatzweise absitzen zu müssen. Das ist dann die Ersatzfreiheitsstrafe.

Eine völlige blödsinnige Idee, die zur kostenintensiven Übervölkerung der Knäste führt. Dort sitzen reichlich Leute ein, die z.B. beim Schwarzfahren erwischt wurden, weil sie kein Geld für ein Bahnticket hatten. Dafür gibt es dann eine Geldstrafe (§ 40 StGB), die diese Menschen aus demselben Grund nicht zahlen können, weshalb sie schwarz gefahren sind. Man muß schon hochwirksames Kraut rauchen, um auf solch abgefahrene Ideen zu kommen.

Nun gibt es aber auch noch solche Kandidaten, die zwar über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, sich aber nicht von ihrem Geld trennen können oder wollen. Sie gehen sehenden Auges für ein, zwei Monate in den Knast; für jeden Tagessatz der Geldstrafe einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe, § 43 StGB.

Das halten aber nur die allerhärtesten Schwaben bis zum Ende durch. Denn so ein Knast hat sehr, sehr wenig Gemeinsamkeiten mit einem Wellnesshotel auf der Alb.

Die meisten dieser „freiwilligen“ Knackis ziehen dann in den ersten ein, zwei Tagen die Notbremse. Sie zahlen die Geldstrafe und werden mit Zahlungseingang wieder vor die Gefängnistür gesetzt.

Es gibt noch die Alternative: Schwitzen! Statt zu sitzen oder zu bezahlen besteht die Möglichkeit, die Geldstrafe abzuarbeiten. Wir empfehlen unseren Mandanten in geeigneten Fällen die Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin. Dort gibt es ein Programm namens ASS – Arbeit statt Strafe, mit dem Menschen in schwierigen sozialen Lagen oder wirtschaftlichen Situationen geholfen wird.

Das Ganze funktioniert allerdings nur im Zusammenhang mit Geld-Strafen. Bei Geld-Bußen, also die Knöllchen wegen Zuschnellfahrens, funktioniert das nicht. Weder mit dem Absitzen, noch mit dem Abschwitzen. Zahlt jemand nachhaltig seine Geldbuße nicht, gibt es „nur“ die Erzwingungshaft, § 96 OWiG. Das heißt: Der Schnellfahrer wird bis zu 6 Wochen eingeknastet, um ihn zur Zahlung zu bewegen.

Das macht eigentlich kein klar denkender Mensch mit: Wegen einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro begibt man sich nicht für 6 Wochen in staatliche Obhut. Um dann danach die Geldbuße doch noch zu bezahlen.

Eigentlich. Es gibt Ausnahmen. Über eine solche werde ich im nächsten Blogbeitrag berichten.

__
Bild: © Peter Reinäcker / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Knast, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht veröffentlicht.

8 Antworten auf Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Arbeit statt Strafe

  1. 1
    Caron says:

    Was wäre denn die Alternative für jemanden, der eine Geldstrafe weder zahlen noch abarbeiten will.
    Es ist eigentlich NIE irgendjemandem geholfen, wenn einer in den Knast geht (naja, vielleicht außer ein paar Leuten, die wirklich Bildung nachholen und damit später was anfangen) Das ist das Prinzip einer Drohung. Wenn irgendeiner das Drohszenario wirklich realisieren wollte, würde nicht gedroht, sondern gemacht. Aber ohne Drohen geht es wohl nicht und bisher ist noch keiner mit einer besseren Konsequenz rübergekommen.

  2. 2
    Drucker says:

    Mal so nebenbei: Die oben erwähnten armen Schwarzfahrer sind nicht deshalb beim Schwarzfahren erwischt worden, weil sie kein Geld für eine Fahrkarte hatten, sondern deshalb, weil sie ohne Fahrkarte gefahren sind. Auch wenn man mittellos ist, kann man sich noch rechtlich und moralisch richtig entscheiden.

  3. 3
    Der wahre T1000 says:

    @Drucker: Ihr Argument ist etwas dünn. Wer mangels Geld sein Essen klaut, der bekommt eine (milde) Strafe. Demjenigen zu sagen er könne sich auch gegen das klauen entscheiden, ist ersichtlich nicht zielführend.

    Genauso verhält es sich beim öffentlichen Nahverkehr. Manche Menschen müssen zur Schule/Arbeit/Arzt. Was soll man denn machen, wenn man kein Geld hat? Sie sagen: nicht fahren. Da fehlt mir wieder ein bißchen die Alternative. Zu Fuß geht leider oft nicht wirklich.

    Klar: jetzt kann man anführen jeder habe zumindest Hartz4 usw. Aber so richtig überzeugend ist das nicht.

    Auf der anderen Seiten bin ich allerdings bei Ihnen. Müsste man Regeln nicht beachten, weil am Ende keine „echte“ Strafe droht, dann würden die meisten Menschen machen was sie wollen, Wir kommen also nicht drumherum die Schwarzfahrer ganz am Ende einzulochen.

    Vielleicht sollte man das Thema „kostenloser Nahverkehr für Alle“ nochmal auf die Agenda bringen.

  4. 4
    Thomas says:

    Hallo!

    Ersatzfreiheitsstrafe ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig / grundgesetz-widrig.
    Insbes. Art.3 GG

    Auch die „Sozialarbeit“ = zwangsfreiwillige-Arbeit „macht frei“.
    Bei „Ersatzfreiheitsstrafe“ nach StGB § 43 entspricht 1-Geld-Tagessatz (=TS) einen Tag Haft, aber 1-Geld-TS entspricht _nur_ 3…6 Stunden(=h) je Tag (=d) Arbeit!

    Ein Tag Haft dauert im allgemeinen 24 Stunden(h) zzgl. An- und Abreise. Da der TS üblicherweise auf Basis eines typischen BRD-Arbeitstages aufbaut, entspricht 1TS cirka 4…8h/d.
    Sowohl die Arbeitszeit als auch die Haftzeit sind für den Bestraften gleichartig vertane Lebens-Zeit.

    Bei der sogen. „freien Arbeit“ muß man je nach Beamtengutdünken 3 bis 6 h/d arbeiten um frei zu werden. Bereits diese Spanne v.3-6Std. (mit Willkürpotential) ist verfassungswidrig (grundgesetzwidrige Diskrimminierung).

    Wird man verhaftet entspricht ein TS 24 Stunden je Tag.

    Die Umsetzung einer Geldstrafe kann also Beamten-/Amts-willkürlich auf 3…24 Stunden erfolgen.

    Willkür ist gemäß Grundgesetz unzulässig.

    Derjenige welcher „freie Arbeit“ statt „ErsatzHAFT“ leistet ist somit 4…8 mal besser gestellt (24:6 o. 24:3).

    Dies verstößt gegen das Grundgesetz der BRD und gegen die LandesVerfassung Brandenburg.

    MfG

  5. 5
    Thomas says:

    P.S.:
    Dazu die Willkür der Justiz bzgl. vorzeitiger Haftentlassung bei Haftstrafen
    und
    die generell fehlende Haftverkürzung bei Ersatzfreiheitsstrafe statt Geldstrafe.

    So hat der Schwerverbrecher Uli Hoeness die grundrechtswidrige Privilegierung von 50% Nachlaß erhalten.

    Rechnet mal aus wie lange er pro Euro inhaftiert war und vergleicht dies bzgl. „Schwarzfahrer“.

  6. 6
    RA Ullrich says:

    Zwischen der Ersatzfreiheitsstrafe und der Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren besteht aber ein entscheidender Unterschied: Erzwingungshaft ist unzulässig, wenn der Betroffene tatsächlich zahlungsunfähig ist. Zwar gelten hier nicht die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen, auch dem Hartz-IV-Empfänger ist zumindest das Zahlen kleiner Raten zumutbar (Mit dem Argument, dass man auch mit 60% des Regelsatzes, etwa bei Sanktion, gerade noch genug zum Überleben hat), wer aber auch das nicht kann, weil er sich etwa schon eine HartziV-Sanktion eingefangen hat oder weil er in einer Pflegeeinrichtung oder JVA (in anderer Sache) untergebracht ist und deshalb nur ein geringes Taschengeld oder gar nichts bekommt, gegen den darf auch keine Erzwingungshaft angeordnet werden. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe hingegen ist es grundsätzlich egal, ob und warum der Verurteilte nicht zahlen kann.

  7. 7
    WPR_bei_WBS says:

    Gut, Geldstrafe bei jemandem, der wirklich nicht zahlen hört sich erstmal blöd an. Aber was ist die alternative? Von Anfang an keine Geldstrafe verhängen, sondern imm ergleich Knast? Für z. B. Schwarzfahren?

    Ferner ist es ja bekanntermaßen so, dass die Höhe der Tagessätze (= Höhe der Geldstrafe) an das Einkommen des Verurteilten angepasst wird. Wer nur Hartz IV bezieht, bekommt auch (ich vereinfache) 1/30 des monatlichen Hartz IV Salärs als Tagessatz aufgebrummt. Also alles in allem doch eine faire Sache.

    Auch das pauschale „ist ja nur schwarz gefahren, weil er es sich sonst nicht leisten kann“ ist mir zu einfach. So Fälle gibt es sicherlich -aaaaber:

    – Man wird nicht gleich beim ersten mal erwischt werden vor den Kadi gezehrt. Da muß also schon emand öfter schwarz gefahren sein. Und je öfter jemand schwarz fährt, dest mehr muß man sich schon fragen, wie notwendig / unumgänglich die Fahrt wirklich war

    – In den meisten Fällen handelt es sich doch eher um ein „nicht zahlen WILL“ bzw. zu bequem eine zumutbare Strecke anders zu bewältigen

    Und, last but not least: Was wäre die Alternative zu Strafe? Nur böse den Zeigefinger heben? Ein Drohszenario (wenn Du dich nicht an die Regeln hälst, wirst du bestraft) wirkt nun mal nur dann, wenn es realistisch ist. Und das ist es nur, wenn im Zweifelsfalle die Drohung auch wahrgemacht wird. Es ist doch leider schon so, dass viele jugendliche Intensivtäter auch deshlab zu solchen werden, weil es bis zu echten Konsequenzen ein langer weg (erst nicht strafmündig, dann Verwarnung, Bewährung, … und irgendwann tatsächlich Knast) ist.

  8. 8

    […] abzuarbeiten, sind weitgehend bekannt. Darüber hatte ich unter anderem vor einigen Tagen hier […]