KEINE Rechtsbeugung in Eisenhüttenstadt und anderswo

Da schafft sich ein Richter eine eigene Prozeßordnung, begründet darauf allerlei bunte Maßnahmen – wie z.B. die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei – und wird am Ende – immerhin nach 10 Jahren – von dem Vorwurf einer Rechtsbeugung freigesprochen.

Der Bundesgerichtshof hat sich dazu in der Pressemeldung Nr. 70/2017 geäußert:

Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers blieben ohne Erfolg.

Dem Angeklagten liegt gemäß Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. Juli 2007 zur Last, in Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen zu haben.

[…]

Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig.

Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Da dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Vorsatz fehlte, das Recht unrichtig anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanzen:

Landgericht Potsdam – Urteil vom 13. Juni 2016 – 22 KLs 14/13

Also, ich halte hier nochmal fest:

Ein Richter aus Eisenhüttenstadt (das ist so ein kleines, gottverlassenes Kaff in der Nähe zur polnischen Grenze), ein Mann mit einer fundierten Ausbildung, an deren Ende zwei Staatsexamen standen und mit einer mehr als einwöchigen Berufserfahrung, vertritt die Ansicht, er(!) könne eine Strafprozeßordnung für den Sprengel Eisenhüttenstadt(!) erst „erlassen“ und dann damit Festnahmen und Durchsuchungen begründen, handelt nicht vorsätzlich.

Ok, das muß man jetzt so akzeptieren. Als Strafverteidiger hätte ich spontan aber nicht an § 16 StGB, sondern eher an §§ 20, 21 StGB gedacht …

Wer das Thema noch ein wenig vertiefen möchte, kann sich mit den weiterführenden Links der LTO vom 10.5.2017 beschäftigen. Ich kann das nicht. Mir wird schwindelig.

Und wer darüberhinaus die Entscheidung des 5 Senats im Original lesen möchte, sobald sie veröffentlich ist, kann sich dafür hier anmelden.

Dieser Beitrag wurde unter Richter, Strafrecht veröffentlicht.

7 Antworten auf KEINE Rechtsbeugung in Eisenhüttenstadt und anderswo

  1. 1
    WPR_bei_WBS says:

    Unglaublich – das sind genau die Fälle, weswegen viele Leute dann die ganze Justiz über einen Kamm scherren und immer gleich von den nicht-hackenden Krähen sprechen.

    Ich finde es übrigens schade, dass die HPO so schnell eingestampft würde – auf den Angeklagten Richter hätte sie ruhig noch angewandt werden können.

  2. 2
    Non Nomen says:

    Es finden sich m. M. n. auffällig viele Verfahrensfehler, die zur Kassation der jeweiligen Urteile führten. Hat da der eine schwarze Vogel dem anderen schwarzen Vogel ganz zufällig Hilfe durch fehlerbehaftetes herumrichtern geleistet? Denn dass solche Urteile keinen Bestand haben, darauf kann man ja in D getrost vertrauen…

  3. 3
    Frank Key says:

    Ich sehe mich beinahe in der Lage, das zu toppen:

    1) Bekannte Hamburger Zensurkammerrichterin akzeptiert ungültige Hamburger „c/o“ Anschrift einer Klägerin, die seite Jahren in Baden-Baden wohnt. (Nachlesbar in: Charity-Interviews, politischen Selbstdarstellungen, die Dame ist dort unten sogar Gemeinderat, lässt sich Preise in BW umhängen,…)

    2) Ebenfalls lässt sich besagte Richterin als Wohnsitz des Beklagten eine Hamburger Anschrift unterschieben. Unter einer Straße die in Hamburg gar nicht existiert (sondern in Niedersachsen) mit einer Postleitzahl, die in Hamburg nicht existiert (sondern ebenfalls nur in Niedersachsen).

    Fazit der bekannten Richterin: Die Pressekammer des LG ist zuständig!1!

    3) Oh, und Fazit II übrigen: Eine Prominenz der Dame ist „nicht erkennbar“ (trotz INTENSIVEM Beweisvortrag, politischem Amt+Selbstdarstellung, Preise, Charity- und Red-Carpet-Fotos, und besagten Presse- und Videointerviews, in dem sie übrigens auch ihre Sozialsphäre (Ehe, gescheiterte Liebe, …) freiwillig eröffnet).

    Fazit der Zensurkammerrichterin: „Weil“ keine Prominenz der Dame „erkennbar sei“, darf auch nicht aus ihre (in einem funktionierenden Rechtssystem ja eigentlich viel weniger geschützten) Sozialsphäre, genauer„Arbeitgeberverhalten“ berichtet werden. Konkret –oh the irony— als Chefin eines transparenzpreisgekrönten Kinderhilfswerks… Oh, erwähnte ich, daß besagt Dame sogar detailliert und schriftlich einer Journalistin zur Thematik und exakt zu den mir verbotenen Fragen Auskunft erteilt hatte?

    Sogar die Schulußrechnung des Gerichts ginge (trotz 4-5 maligem Hinweis, mit Meldebstätigung und hundert Dingen…) an die erlogene, nicht einmal physikalisch existierende Hamburger Anschrift.

    Mein Verhältnis zu unserem „Rechtsstaat“ hat seitdem ein wenig gelitten. Sehr freundlich formuliert.

    Der Weg durch die Instanzen (telepolis-klassiker: „Hamburg hört in Karlsruhe auf“) war mir feudalerweiswe zu teuer. Die Verjährungsfrist für Rechtsbeugung läuft noch. Ich überlege mir noch, das wenigstens mal anzuzeigen… vielleicht treffe ich ja auf einen rational veranlagten Statsanwalt.

    Heise: https://www.heise.de/tp/features/Landgericht-Hamburg-schraenkt-Weiterleiten-von-E-Mails-weiter-ein-3377983.html

  4. 4
    Hannes says:

    Der Angeklagte hat natürlich NICHT die Ansicht vertreten, „er könne eine Strafprozeßordnung für den Sprengel Eisenhüttenstadt erlassen““. Er hat einen Scherz gemacht.

    • Der Inhaftierte und der durchsuchte Kanzleiinhaber werden sich den Bauch vor Lachen gehalten haben. crh
  5. 5
    Berliner says:

    Die HPO hat – wenn überhaupt – nicht der Angeklagte Richter, sondern der Amtsgerichtsdirektor „erlassen“. Und der kam übrigens aus Köln nach Eisenhüttenstadt, sicherlich um den ehem DDR Unrechtsstaatsjuristen beizubringen, was Recht ist.

    Vgl http://www.berliner-zeitung.de/richter-und-staatsanwalt-wegen-rechtsbeugung-verurteilt-haft-nach-huettenstaedter-art-15069462

  6. 6
    einerauseisenhüttenstadt says:

    Das ist doch nur die Spitze des Eisberges was dort geschehen ist. Vllt möchte Herr Hoenig ja auch ein paar Beiträge über die anderen dort tätigen oder dort tätig gewesenen Richter schreiben.

    Bspw. der ehemalig Amtsgerichtsdirektor der ein Interview in der National-Zeitung gegeben hat und gleichzeitig zuständig war für die Aburteilung ausländerfeindlicher Straftaten.

    Oder die Richterin gegen die vor zwei Jahren durch einen Lehrstuhlinhaber für Strafrecht (wenn ich mich nicht irre) eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung erstattet wurde.

    Und das alles unter den Augen der objektivsten Behörde der Republik.

  7. 7

    […] Keine Rechtsbeugung in Eisenhuettenstadt und anderswo, und dazu auch: Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung bei Haftbefehlerlass durch unzuständigen Richter?, alles noch auf der Grundlage der PM des BGH, schauen wir mal,w as dann im VT steht – ob es besser wird? – […]