Kostensparendes Verjährungsmodell aus optischen Gründen

Der Kollege Burhoff berichtete in seinem Blog über eine gebührenrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (22 C 102/17 vom 10.10.2017). Es ging um die Frage, ob der Verteidiger einen Anspruch auf die so genannte Erledigungsgebühr hat, wenn das Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wird.

Die gebührenrechtlichen Aspekte diskutiert Detlef Burhoff, darum geht es hier nicht.

Mir ist der letzte Satz des Urteils des AG Düsseldorf quer den Hals runter gegangen:

Es ist gerichtsbekannt, dass in diesen Fällen aus „optischen Gründen“ die Verfahren der „Verjährung zugeführt“ werden.

Dazu der folgende Hintergrund:

Wenn die Behörde einen Verdacht hat, daß eine Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht begangen worden sein könnte, wird sie in aller Regel ein Bußgeldverfahren einleiten. Dann besteht die Aufgabe darin, den Sachverhalt komplett und objektiv zu ermitteln – und zwar sowohl zulasten als auch zugunsten des Betroffenen. Bestätigt sich der Verdacht, daß der Betroffene die Tat höchstwahrscheinlich begangen hat, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Kann die Behörde die Tat nicht nachweisen, ist das Bußgeldverfahren einzustellen.

Soweit der gesetzlich vorgesehene Normalfall. In der Praxis sieht das oft anders aus.

Denn mit der Einstellung des Verfahrens können ein paar Unannehmlichkeiten für die Behörde verbunden sein, wenn der Betroffene sich mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewehrt hat. Zum Beispiel die Kostenfolge: Nach § 105 OWiG in Verbindung mit § 467 a StPO muß die Behörde regelmäßig die notwendigen Verteidigerkosten erstatten; zumindest muß sie aber eine Ermessensentscheidung darüber treffen.

Was macht also der sparsame Bußgeldbeamte? Genau: Nichts!

Und was passiert, während die Akte auf irgendeiner Fenstbank vor sich hindämmert? Die nicht nachweisbare Tat verjährt. Und dann hat der Betroffene regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

Das spart natürlich Kosten. Aber eben durch eine rechtstaatswidrige Trickersei. Und zwar zulasten des Betroffenen, der dadurch wiederum auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Wenn das Gekungel der Bußgeldbehörden schon gerichtsbekannt ist, muß die Frage erlaubt sein, warum da kein Mensch über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen verantwortlichen Mitarbeiter der Behörden (und Gerichte?) nachgedacht hat? Irgendeine Strafrechtsnorm wird sich dafür doch sicher finden lassen. Ich kenne da eine, die paßt wie das Gesäß auf einen Eimer.

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Bild: © RainerSturm / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Behörden, Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

3 Antworten auf Kostensparendes Verjährungsmodell aus optischen Gründen

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    neuling says:

    Anfang des Jahres bin ich im Punktebereich geblitzt worden, verteidigt habe ich mich durch aktives Nichtstun (inkl. dem Anhörungsbogen ignorieren).

    Das Foto war nämlich so unklar und großteilgesichtsverdeckend, dass meine Frau fragte wem ich das Auto geliehen hatte. Drei Monate und 14 Tage nach dem AHB trat die Verfolgungsverjährung, Kosten für mich: Keine.

    Hat diesmal wunderbar gepasst. Die Geschichte ist halt nur für Anwälte nicht gut ausgegegangen. ;-)

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