Selbstnichtlesenkönnenverfahren

Ein wesentlicher Grundsatz in unserem Strafprozeß ist die Mündlichkeit. Das ist gerade in umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen oftmals mehr als lästig.

Weil unsere Prozessordnung nicht von Kafka geschrieben wurde, soll und muß die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, die Verfahren zu beobachten. Der Öffentlichkeitsgrundsatz und die daraus resultierende Mündlichkeit sind grundlegende Maximen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Daraus folgt das Erfordernis, daß alles, worauf das Gericht später sein Urteil gründen möchte, vor versammelter Mannschaft in das – öffentliche – Verfahren eingeführt werden muß. Grundsätzlich jedenfalls.

Jetzt haben es Steuer- und Wirtschaftsstraftaten oft an sich, daß zuvor viel Papier beschrieben und ausgedruckt wurde, auf das die Ermittlungsbehörden erst zugegriffen und dann zur Grundlage einer Anklage gemacht haben.

In einem aktuellen Fall geht es um insgesamt sieben prall mit Rechnungen geführte Stehordner, aus denen sich laut Anklage die Schadenshöhe ergeben soll. Die Höhe eines Schadens hat entscheidenden Einfluß auf die Höhe der Strafe. Also muß das Gericht den Schaden belegen. In diesem Fall unter anderem mit den geordneten Rechnungen.

An dieser Stelle nimmt das lästige (s.o.) Problem Konturen an.

Die Rechnungen müssen als Urkunden in das Verfahren eingeführt werden. Das geschieht durch Verlesung, § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO, und ist der Job der Richter.

Aber – jetzt kommt die sehnlichst erwartete Ausnahme vom Grundsatz – der Gesetzgeber hatte Mitleid mit den Stimmbändern der Richter, hat sich das sogenannte Selbstleseverfahren ausgedacht und in § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelt:

Von der Verlesung kann […] abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.

In der Praxis druckt das Gericht für jeden Staatsanwalt, Schöffen, Angeklagten, Verteidiger … einen Satz der Urkunden aus, damit diese von den Verfahrensbeteiligten – vielleicht auf einer bequemen Liege an einem schönen Strand – selbst gelesen werden müssen bzw. können. Das erspart stundenlange und ermüdende Vorlesungen im Gerichtssaal.

Soweit so praktisch. Manchmal geht dabei aber etwas schief.

Einer Anklagten reklamierte nach Übergabe der sieben Ordner, daß er ein Problem habe: Er könne nicht lesen! Er trug weiter vor, daß auch seine Deutschkenntnisse nicht ausreichten, um den Inhalt der Urkunden erfassen zu können. Nach einem imaginären, aber entsetzen Aufschrei eines zunächst ungläubigen Vorsitzenden stand schnell fest: Der Angeklagte schwindelt nicht.

Was ist nun die Konsequenz?

Es gibt zwei Möglichkeiten.

  1. Der Vorsitzende beißt in den siebenbändigen Apfel, hebt die Anordnung des Selbstleseverfahrens auf, verliest die Rechnungen und ein Dolmetscher übersetzt die Inhalte simultan.
  2. Der Dolmetscher wird beauftragt, die Rechnungen zu übersetzen und sie dann dem Angeklagten vorzulesen.

Vielleicht fällt dem Gericht noch eine dritte Variante ein. Es wird aber so oder so nicht einfach werden, aus dieser Nummer herauszukommen.

Zumal es einen weiteren Grundsatz gibt, den er auch nicht so ohne Weiteres hinten rüber kippen kann: Den der Verfahrens-Beschleunigung in Haftsachen – einer der Mitangeklagten sitzt in Untersuchungshaft.

Manchmal ergeben sich Probleme, die man noch nicht einmal einem Richter wünscht. Hauptsache ist aber, daß genügend Popcorn vorrätig ist.

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Bild „Ordner“: © Claudia Hautumm / pixelio.de
Bild „ABC“: © S. Hofschlaeger / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Kupferkarussell, Mandanten, Prozeßbericht (www.prozessbericht.de), Richter, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht veröffentlicht.

13 Antworten auf Selbstnichtlesenkönnenverfahren

  1. 1
    Caron says:

    Wie viel Deutschkenntnisse braucht denn ein Angeklagter, um eine Rechnung zu verstehen? Und landet die Rechnung für die Übersetzung von sowas nicht irgendwann mal bei ihm, im Falle eines Schuldspruches?

    • 1. Berücksichtigen Sie bitte den Grundsatz „Fair Trial“: Wenn er eine Rechnung schon nicht versteht, bekommt er von den viel komplifizierteren Sachen erst Recht nichts mit. Insoweit gilt: Schwanger oder nicht schwanger, aber nichts dazwischen.
       
      2. Wo liegt der Unterschied zwischen 50.000.000 Euro und 50.010.000 Euro? Ich frage für einen Normalverdiener. crh
  2. 2
    Jan says:

    Habe ich als Zuschauer dann auch ein Leserecht, damit die Öffentlichkeit gewahrt bleibt?

    • Nein. Der Mündlichkeits-/Öffentlichkeitsgrundsatz wird in § 249 II StPO zwar teilweise aufgegeben. Die Durchbrechung des Grundsatzes ist aber kein durchgreifender Einwand gegen das Selbstleseverfahren, weil der Informationswert der Verlesungen für die Zuschauer als allenfalls sehr niedrig zu veranschlagen ist und der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht gebietet, dass Zuschauer die gesamte Beweisaufnahme miterleben und nachvollziehen können. (Für die Kundigen: vgl. MüKoStPO/Kreicker StPO § 249 Rn. 51-53; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2014, Az.: 6-2 StE 1/14) crh
  3. 3
    Sascha Böttner says:

    Da hat der Vorsitzende noch Glück: Ein Schöffe der nicht lesen kann – und sich nicht abgeschrieben hat – wäre noch ungünstiger. Oder gehört Lesenkönnen zur Voraussetzung des Schöffenamtes?

    Soll ich die Daumen drücken für die Verlesung in der HV oder lieber für die Übersetzung außerhalb der HV?

    Herzliche Grüße aus Hamburg
    Sascha Böttner

  4. 4
    Vera says:

    Unter diesem Aspekt sind ‚Maxime‘ dann auch –
    wie erwähnt – ‚Maximinen‘.
    ;-)

    • Danke! Repariert. crh
  5. 5
    Daarin says:

    Welches Popcorn bevorzugen sie?

  6. 6
    Peter N. says:

    Mein erster Gedanke war hier: Warum hat man denn einen Pflichtverteidiger? Wenn dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet wurde, und der kann die Urkunden lesen und rechtlich bewerten, dann müsste doch die Verteidigung des Angeklagten gewahrt sein. Habe ich einen Denkfehler?

    • Keinen Denkfehler, aber eine Lücke: Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK: Der Angeklagte muß die Möglichkeit haben (aka: verschafft bekommen), „sich selbst zu verteidigen.“ Daß er *daneben* auch das Recht hat, einen Verteidiger zu beauftragen, entpflichtet die Justiz nicht, die Selbstverteidigung zu gewährleisten.
       
      Und damit leitet Ihre Frage an einen wesentlichen Punkt: Wenn er das Selbstleseverfahren nicht stemmen kann, was ist dann mit der Vorbereitung der Verteidigung und der Arbeit an der Anklageschrift? Nicht ohne Grund muß die Anklage dem Angeschuldigten zugestellt werden, bevor sie in der Hauptverhandlung verlesen werden darf.
       
      Hier offenbart sich ein Güterzug voller Probleme, der gerade auf den Vorsitzenden zurollt, während er einsam in einem eingleisigen Tunnel steht. crh
  7. 7
    Martin Overath says:

    Die Schöffen (m/w) in der HV vs. Hoeneß, Ulrich haben immerhin in 45 Minuten über 25.000 Seiten „selbstgelesen“. Meine Mailanfrage bei der – immerhin politisch tätigen – Schöffin blieb natürlich unbeantwortet.

  8. 8
    RA Fuschi says:

    @Peter N.:

    Der Verteidiger ersetzt den Angeklagten nicht. Er war ja schließlich nicht dabei, also wie soll er Dinge erkennen können, die vielleicht relevant sind? Ein faires Verfahren kann nur erfolgen, wenn der Angeklagte selbst Kenntnis von allem erhält, was zu seiner Verurteilung beitragen können kann.

  9. 9
    BV says:

    @ Sascha Böttner, # 3:

    Ist eine Frage der Auslegung. § 33 Nr. 5 GVG setzt eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache voraus. Auf Grundlage der Gesetzesbegründung („…bessere Sprachkenntnisse besitzen muss, […] oder die Lektüre eines Textes des täglichen Lebens erfordert.“) kann man durchaus schlussfolgern, dass ein Schöffe auch lesen können muss.

  10. 10
    Thorsten says:

    Ja, die dritte Variante gibt es, auch wenn sie nicht im Gesetz – aber sie wäre mit viiieeeel Vorbereitungsarbeit für den Vorsitzenden verbunden. Und sie sorgt für besonders gespitzte Ohren bei den Verteidigern.

    Selbstleseverfahren machen mir als Verteidiger immer besonders viel Spaß, wenn damit die Ergebnisse von Datenverarbeitungsprozessen oder sogar per Software extrahierte SMS- und Chat-Nachrichten eingeführt werden sollen. :-D

  11. 11
    Wolfgang says:

    BGH, Beschluss vom 14. 12. 2010 – 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300:

    „Jedoch kann … der Angekl. auch darauf verzichten, vom Inhalt der Urkunden Kenntnis zu nehmen. Verzichtet er nicht, kann der Inhalt gegebenenfalls durch einen hierzu bereiten Verteidiger zur Kenntnis gebracht werden ….“

    Das Problem ist also nicht, dass man sich den Terz nicht ersparen könnte, indem der Verteidiger seinem Mandanten zusammenfassend vom Inhalt der Urkunde unterrichtet. Das Problem ist, dass der Verteidiger dies nicht tut, sondern lieber die Gelegenheit wahrnimmt, durch rein physische Anwesenheit im Gerichtssaal gutes Geld zu verdienen und nebenher am Laptop an irgendwas anderem zu arbeiten.

    • Das Problem besteht eher darin, daß Sie sich anmaßen, ohne Detailkenntnisse dem Verteidiger zumindest unethisches Verhalten unterstellen zu können. Wenn Sie mal versuchen möchten, statt sozialneidisch und bar sämtlicher betriebswirtschaftlicher Kenntnisse übel herzureden, weiter denken würden, als vom nackten Hintern bis zur Klobrille, dann würden Ihnen auch ein paar Gedanken z.B. in Richtung Fair Trial, Verhandlungsunfähigkeit usw. ins gehässig strukturierte Hirn kommen.
       
      Mach Dich ab hier, wenn Du hier nur rumtrollen willst! *Plonk* crh
  12. 12
    luDa says:

    2. Der Dolmetscher wird beauftragt, die Rechnungen zu übersetzen und sie dann dem Angeklagten vorzulesen.

    Warum eine schriftliche Übersetzung veranlassen? Es dürfte ausreichen den Dolmetscher zu beauftragen dem Angeklagten alle Schriftstücketeile, die der Angeklagte übersetzt haben will, zu übersetzen.

    • Sie liegen nicht daneben. Es reicht ggf. sogar, wenn der Dolmetscher die Urkunden ausschließlich mündlich übersetzt. crh
  13. 13
    WPR_bei_WBS says:

    @ Peter N.:

    Neben dem hier bereits gesagtem verbietet es unsere Verfassung (aus gutem Grund, Kafka und so), dass ein Angeklagter zum bloßen Objekt des Verfahrens wird. Das wäre aber praktisch der Fall, wenn er sich nicht aktiv beteiligen kann und Staatsanwalt, Richter und Verteidiger „ihr“ Ding durchziehen und er evtl. Darüber nachher einen Bericht erhält.

    Aus dem gleicre Grund gibt’s ja auch die Verhandlungsfähigkeit mit der Grundfrage: Ist der Angeklagte in der Lage, dem Geschehen zu folgen? Und das ist er sicherlich nicht, wenn er nix versteht.