Eine Stammleserin und aktive Kommentatorin zahlreicher Blogbeiträge weist auf einen gravierenden Fehler hin, der in unserem Minutenabmahnungstextbaustein enthalten sein soll.
Silke engagiert sich mit insgesamt sechs Beiträgen zu meinem Blogbeitrag über einen als PR-Manager getarnten Spammer. ich freue mich über so viel Engagenment. Aber den Vorwurf, ich würde einen ganz wichtigen Kommentar „den anderen Lesern vorenthalten“, möchte ich nicht auf mir sitzen lassen.
Und weil heute Sonntag ist, habe ich ihren Text mal ganz nach vorne geholt. Here we go:
Zur Fehlerhaftigkeit der Abmahnung: (falls Sie ihren verlinkten Textbaustein verwendet haben). Es fehlt hier bereits eine konkrete rechtliche Begründung dafür, worauf Sie Ihre Unterlassungsforderung stützen -also auf welche gesetzliche Grundlage. Es ist kein einziger Paragraf von Ihnen benannt, keinerlei Gesetz/ rechtliche Grundlage genannt, womit Sie Ihre Unterlassungsforderung (angebliche werbe-mail) begründen. Sie fordern einfach nur. Die Abmahnung soll aber gerade dazu dienen, dass der Gegner erkennen kann, ob der Abmahner wirklich einen berechtigten rechtlichen Anspruch zur Unterlassungsforderung hat. Dazu muss der Abmahner aber die rechtliche Grundlage benennen. Bei Unterlassungsforderungen ist dies üblicherweise der § 1004 BGB, üblicherweise in Verbindung mit anderen Gesetzen/ Paragrafen, hier käme konkret iVm Art 1 GG und Art 2. GG in Betracht.
Davon steht aber kein einziges Wort in Ihrer Abmahnung (Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung), kein einziger Paragraf wird benannt. Der Abgemahnte hat daher gar keine Möglichkeit , Ihre Forderung rechtlich zu prüfen oder (z. Bsp. durch einen Anwalt) prüfen zu lassen, Und schon erst recht nicht in derart kurzer zeit. Daher dürfte die Abmahnung bereits rechtswdirig, bzw. zumindest rechtlich grob mangelhaft sein – was eigentlich zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Da aber eine Abmahnung nach geltender Rechtsprechung Voraussetzung ist, (zumindest sein soll), um vor Gericht eine Unterlassungsforderung einklagen zu können, kann man solch einen U-Ansprich vor gericht eigentlich nicht durchsetzen, wenn schon die Abmahnung rechtswidrig/ rechtlich unwirksam war.
Ich hoffe, das genügt Ihnen erst mal zur Erkärung ::).
Mehr zeit hab ich jetzt nämlich nicht. Vielleicht schreib ich noch ein anderes mal etwas dazu.
Besten Dank und einen schönen Sonntag noch.
PS
Einen habbich noch:
Nunja, immerhin habe ich Ihnen offenbar sehr überzeugend gezeigt, dass ihr Textbaustein sehr mangelhaft/ fehlerhaft war.
#Wasmacheichdennnun?
__
Bild: © Dieter Schütz / pixelio.de
Gehe direkt in das erste Semester. Gehe nicht über Los. Ziehe nicht 2’000 Mark ein.
Knallhart erwischt, würde ich sagen.
#wasmacheichdennnun :
Bei jeder Paragraphenreferenz ein „i. V. m. Art. 1 GG“ dazuschreiben – ’sonst gildet das nicht!!!1′
:-)
Mit der Verletzung des Art. 1 GG ist es nicht getan! Dieser üble Schuft hat damit zugleich die EMRK mit Füssen getreten und sollte umgehend dem beim EGMR zu schaffenden Strafsenat überstellt werden, hilfsweise nach Guantanamo.
P.S. @Silke
Die BRD GmbH ist bekanntlich immer noch von den USA besetzt und das Grundgesetz nur zur Verdummung der doitschen Bürger (Personal der BRD GmbH –> siehe ‚Personal’ausweis). Der Verweis auf Art. 1 GG ist deshalb ein lächerliches Ablenkungsmanöver Ihrerseits, denn es ist nicht gültiges ‚Recht‘ einer illegitimen Vewaltungsbehörde der US-Amerikanischen Echsenmenschen.
Sicherheitshalber noch § 242 BGB und Art. 20 III GG mit aufnehmen, sonst ist es ganz schnell grob mangelhaft. Echte Profis nehmen § 315a HGB mit auf, da steht alles wichtige nochmal in Kurzform drin.
äh… ich finde das nicht falsch. wenn der gegner in der hauptsacheverhandlung die abmahnung und ihre verständlichkeit für den laien rügt, könnte er damit einen teilerfolg holen. und die gute silke ist jedenfalls juristisch vorgeschä-, öh -gebildet. habe jetzt keine lust, bei den „zur vertretung am BGH zugelassenen RAs“ nach dem koll. handschuhmacher zu suchen, aber vielleicht hat silke auch das getan. #teamsilke
Die Abmahnung ist gerade keine Voraussetzung für eine Unterlassungsklage, sondern soll dem in Anspruch Genommenen ermöglichen, das Verfahren außergerichtlich und damit kostengünstig zu beenden. Der Anspruchsteller geht lediglich das Risiko ein, dass – bei sofortigem Anerkenntnis des in Anspruch Genommenen – er ohne Abmahnung alle Gerichtskosten zu tragen hätte.
#wasSiemachenkönnen:
Die gescheiten Leute gescheit sein lassen (die Ratgeber(innen) werden ja sicher nicht nur ein paar §§ im Internet gelesen und sich selbst einen Reim darauf gemacht haben, sondern sicher ein juristisches Studium absolviert haben und aus mehrjähriger Praxis wissen was sie so verbreiten) und dann trotzdem so weitermachen wie bisher. Denn wenn man dem Kommentar in Bezug auf Arrest und einstweilige Verfügung glauben kann, werden Sie auch in Zukunft „Glück“ haben mit der Abmahnung von Spammern.
#Wasmacheichdennnun?
Da bleibt nur eins: Reichsbürger werden und fortan auf die Juristerei und alle bundesdeutschen Gesetze pfeifen.
#Wasmacheichdennnun:
Der öffentlichen Wahrnehmung des Standes helfen, indem man zeigt,
1) dass man auch als Anwalt mal „fünfe gerade sein lassen“ kann
2) dass Gerichte eine wertvolle Ressource sind, die nicht mit Belanglosigkeiten belastet werden sollten, selbst wenn man im Recht ist.
Wissen Sie, was Coolness bedeutet? Auch mal über den Dingen zu stehen. Sicher nicht: einstweilige Verfügungen gegen bedeutungslose Wichte zu erwirken.
Wenn Sie zu viele Ressourcen frei haben, könnten Sie sich stattdessen ja z.B. mal ehrenamtlich engagieren.
In diesem Sinne: bleiben Sie cool!
@ crh
Es freut mich sehr, dass mir die hohe Ehre zuteil wird, dass Sie mir einen eigenen Blog-Beitrag widmen. Danke schön.
Gegen diese hohe Ehre ist die heutige Wahl eines neuen Bundespräsidenten ja geradezu nur eine bedeutungslose Nebensächlichkeit. Das hat Steinmeier nicht geschafft, dass Sie ihm hier einen. eigenen Blogbeitrag widmen. Das schaffem eben nur so coole menschen wie ich :)))
@ martin
danke für die moralische Unterstützung
@ PS an crh
Es gibt da so ein kluges deutsches Sprichwort: „Hochmut kommt vor dem Fall.“ Vielleicht denken Sie ja an diese Worte, wenn es dann mal ein Urteil in diesem (Hauptsache)-Verfahren gibt (crh vs Autodoc).
In diesem Sinne: Einen schönen Sonntag noch. Amen.
PS 2 an crh:
Dass es 6 Beiträge (Kommentare) von mir zu Ihrem Blogbeitrag (PR-Manager/ Autodoc) gab, liegt schlichtweg daran, dass ich ein höflicher Mensch bin. Und nur auf die Fragen und Aufforderungen geanwortet habe, die diirekt an mich gerichtet waren. z. Bsp. von Ihnen. Zitat: „Ich warte gespannt auf Ihre konkrete Analyse der Fehlerhaftigkeit des Textbausteins…. Legen Sie los. crh.“
Wenn Sie das aber eigentlich gar nicht wollen, dass Ihnen tatsächlich jemand antwortet, dann schreiben Sie das doch demnächst gnädigerweise gleich mit dazu.
Weise Worte vom Kollegen Cicero! Leider ist diese Attitüde zunehmend seltener zu finden, wohingegen – zumindest in meiner Wahrnehmung – die Zahl der unterbelasteten „Blog“-Verfasser – und Kommentierer stetig zuzunehmen scheint. Ehrenamtliches Engagement wäre in der Tat eine sinnvolle Option gegen Langeweile.
YMMD. Ich bin allerdings ein bisschen traurig, dass ich den Beitrag erst heute (Montag) gelesen habe.
Anknüpfend an die Hinweise auf Art. 1 und 2 GG würde ich vorsorglich auch immer ein längeres Zitat des Aufsatzes „Fundamente des deutschen Rechts — zum Verhältnis von Art. 22 GG und § 123 StGB“ aus der Festschrift für Christian Celsen zum Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens einbauen… ;-)
Die Weisheit „Hochmut kommt vor dem Fall.“ kann ich nur unterschreiben!
Da werden hier einige Kommentatoren aber ganz dumm gucken, wenn @Silke hier erst mal die die Belege auspackt, woher diese Annahmen kommen!
Ich bin auf jeden Fall gespannt ob die Wörter „formfrei“ und „§93 ZPO“ vorkommen, kombiniert mit einem „Sie hatten recht“?
@ sj und „nurmalso“ und crh
Sie werden sicher Verständnis dafür haben, dass ich mich zu diesem Thema hier nicht mehr äußern werde – außer jetzt noch mal kurz – weil ich sonst fürchten muss, dass crh mich nochmals als vermeintlich nervende und besserwisserische Dauerkommentatorin in seinem Blog brandmarkt…
Zur Abmahnung: Eine Abmahnung ist bei Unterlassungsforderungen sehr wohl meist Voraussetzung, um überhaupt (bei Nichtabgabe der geforderten Unterl-erklärung) den U-Anspruch gerichtlich geltend machen zu können. „nurmalso“ hat zwar bereits auf § 93 ZPO hingewiesen (da bitte schön, sj, kommt Ihr gewünschter Paragaf vor..). aber auch aus § 93 ZPO ergibt sich, dass einer vorherige Abmahnung erforderlich ist. Die soll nämlich auch dazu dienen, die Gerichte vor überflüssigen Verfahren zu schützen/ entlasten. Außerdem gibt es den gerichtlichen Grundsatz, dass eine Klage rechtsmissbräuchlich (und damit unzulässig) ist, wenn der Klaheanspruch auch auf einfacherem und kostengünstigerem Wege hätte erreichen werden können (eben durch eine Abmahnung). Und die Abmahnung muss dann aber natürlich auch inhaltlich und formal einigermaßen korrekt sein. Eben zumindest eine rechtliche/ gesetzliche Grundlage bennenen, womit der Abmahner die Unterlassungsforderung begründet. und auch einige formale Dinge beachten, z. Bsp. eine nicht zu kurze Reaktionsfrist (zur Abgabe der geforderten UnterlErklärung) – üblicherweise mind. 1 Woche. (in besonderen Fällen kann es auch kürzer sein, aber bei zu kurzer Frissetzung kann so etwas vor Gericht zu Gunsten des Abgemahnten gewertet werden.) Formfrei (@sj) beduetet nur, dass die Abmahnung keiner besonderen Form der Zustellung bedarf (also keine offiz. Zustellung mit Empfangsbestätigung uä.) – es müssen aber trotzdem einige formale Dinge beachteten werden – wie eben z. Bsp. eine ausreichende Fristsetzung (damit der Gegner die Forderung rechtlich prüfen kann).
In diesem Sinne: allen ein schönes Wochenende.
PS: an crh trotzdem noch ein schönes Sprichwort: „Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein..“ Manchmal jedenfalls. Seien Sie doch soi fair und teilen uns dann mal mit, wie die Sache ausgegangen ist.
Oh mein Kommentar ist wohl schon wieder gesperrt…
Hatte Sie eigentlich ein schwierige Kindheit? crh
Auch wenn „Silke“ rechtsirrig auf ihrer Meinung beharrt: Eine Abmahnung ist weder materiell-rechtlich Voraussetzung der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, noch macht ihr Fehlen die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Mißbräuchlichkeit unzulässig. Es handelt sich also nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine so genannte Obliegenheit, die allerdings in der Tat dazu führen kann, daß Verfahrenskosten von demjenigen zu tragen sind, der nicht oder unzureichend abgemahnt hat. Im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses, aber auch nur dann.
Diese Vorlage sollte in allerkürzester Weise nur das absolut Notwendige einer Verwarnung nach Spam beinhalten und kein Wort mehr. Dem wird sie auch gerecht. Den notwendigen Inhalt einer (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung kann man sehr schön auch bei omsels https://www.omsels.info/v-das-verfahren-oder-wie-laeufts-ab/c-abmahnung/binhalt nachlesen. Soweit eine Beschreibung der vorgeworfenen Handlung notwendig ist, wird der Textbaustein dem gerecht, denn die vorgeworfene Spamhandlung ist ganz konkret dargelegt. Rechtliche Ausführungen – so wenig ein Hinweis auf die §§ 1004, 823 I BGB in Verbindung mit a) das allgemeine Persönlichkeitsrecht (bei spambelästigten Privatleuten) und/oder b) dem Recht am eingerichteten Geschäftsbetrieb (bei spambelästigten Geschäftsleuten) schadet – sind nett, aber nicht erforderlich. Wie auch die Vorlage von Beweismitteln o. ä. Dafür darf der rechtsverletzende Spammer gern den Anwalt seines Vertrauens befragen. Auf seine eigenen Kosten selbstverständlich.
Nicht völlig soll der damalige Anlaß für dieses „Zwiebelmesser“ verschwiegen werden: Solange es – einzelne – Richter gibt, die belästigten Bürgern, insbesondere aber praktisch jedem Anwalt ebenso pauschal und oft losgelöst von den tatsächlichen Schwierigkeiten des Einzelfalls wie schlicht verfassungswidrig zumuten, in eigener Sache schädigerentlastend kostenerstattungsfrei tätig zu werden, weil eine Rechtsverfolgung ja angeblich so furchtbar einfach ist, die dann aber häufig selbst außerstande sind, solche Fälle auch nur halbwegs rechtsfehlerfrei zu beurteilen, hat diese „Minutenabmahnung“ ihre Daseinsberechtigung. Sie gibt denjenigen auch weiterhin ein schnelles erstes Abwehrmittel an die Hand, die sich wehren, aber nicht gleich Kosten für eine anwaltliche Abmahnung aufwenden und vom Gegner einfordern lassen wollen. Mit dieser kleinen Vorlage wird also nur inhaltlich das absolute Mindestmaß gewahrt, um ohne Kostenrisiko (§ 93 ZPO) klagen zu können, kein Stück mehr. Daß die ausschließliche Verwendung statistisch zu mehr gerichtlichen Verfahren führen kann, weil Rechtsverletzer solch eine kleine „Billig-Verwarnung“ nicht verstehen/nicht Ernst nehmen, liegt auf der Hand. Daß die Rechtsprechung – und das sollten sich alle Verwender dieser Vorlage zu Herzen nehmen – obendrein die Kosten einer anschließenden anwaltlichen Folgeabmahnung als unter Umständen nicht mehr erforderlich und damit auch nicht mehr als erstattungsfähig ansehen, verstärkt diesen Effekt der Beförderung auch vermeidbarer gerichtlicher Verfahren nochmals kräftig, obwohl selbstverständlich entgegen häufiger Unterstellung der Gerichte solche anwaltlichen Folgeabmahnungen häufig durchaus erfolgreich sind. Diese von einzelnen Gerichten selbst verursachte Folge kann aber selbstverständlich nun nicht den belästigten Werbeadressaten vorgeworfen werden. Wie auch anderswo im Leben: Man bekommt halt, was man bestellt: Wer nur das Mindeste als erforderlich bewertet und daran die Erstattungsfrage festmacht, der sollte sich nicht wundern, wenn auch nur das Mindeste geleistet wird.
Jedenfalls mittlerweile ist das Problem aber weitgehend entschärft, denn Richter, die meinen, ein belästigter Werbeadressat müsse erstattungsrechtlich kostenfrei abmahnen, gibt es inzwischen kaum noch; selbst in Fällen anwaltlicher Tätigkeit in eigener Sache. Es hat sich offenbar als zielführend erwiesen, gerade solchen Richtern gezielt ihre eigenen, sich in überschaubarer Zeit immer wieder in zahlreichen Punkten widersprechenden Rechtsauffassungen und teils handfesten Rechtsfehler in vergleichbaren Verfahren vorzuhalten und die Richter Aug in Aug zu fragen, ob sie ernsthaft die Auffassung vertreten wollen, sie als langjährig tätige Richter seien selbst zur widerspruchs- und rechtsfehlerfreien Beurteilung von solchen Spamfällen außerstande, die sie selbst gleichzeitig als erstattungsrechtlich „besonders einfach gelagert“ bewerten wollen.
Nein, leider ist Ihr – nunja, ‚Kommentar‘ (wenn diese Verbaldiarrhoe ‚kurz‘ ist, möchte ich lang lieber nicht sehen) weder gesperrt (wie sollte das auch gehen) noch nicht veröffentlicht bzw. freigeschaltet.
Auch wäre es schön, wenn Sie sich nicht nur nicht mehr zu, sondern auch in diesem Thema nicht mehr äußern würden. Und das ‚vermeintlich‘ in Ihrem Kommentar oben mag Ihrer Vorstellung entsprechen, ist aber bei genauerer Betrachtung nur eins: fehl am Platz.
@ crh
Ich hatte eine sehr glückliche Kindheit. Darum verfüge ich zum Glück auch über ein gut entwickeltes Selbstbewusstsein.
Dass Sie allerdings mit Kritik nicht besonders gut umgehen können, haben Sie in Ihrem Blog ja schon mehrfach gezeigt. Vielleicht sollten Sie ein großes Schild an Ihren BlogEingang anbringen: „Zutritt nur für Leute, die dem BlogBetreiber nicht widersprechen.“
@ RA StefanRichter (und crh)
Sie sprechen immer nur von „Spam“ und Schädiger“, so als ob das im Falles des R-Managers/ Autodoc definitiv so zutrifft. Aber genau das ist der entscheidende Punkt: Es war wahrscheinlich keine Spam. Ist jedenfalls meine Meinung. und war auch die Meinung mehrerer anderer Blog-Kommentatoren. Der „PR-Manager“ hat es doch in einem einzigen Satz sehr zutreffend benannt: „seit wann darf man denn nicht mehr nach einer Dienstleistung anfragen?!“ Auch wenn die darüber stehende Einleitung „So ein Blödsinn“ sicher sehr flapsig (und leichtsinnig) war. und wohl wahrscheinlich einen mittleren Tobsuchtanfall bei RA Hoenig ausgelöst hat.
Ich glaube, das war vom PR-Manager aber nicht böse gemeint, sondern einfach nur seine grundehrliche Reaktion auf das sehr scharfe (und keinesfalls freundliche) Schreiben/ Abmahnung von RA Hoenig. Mit seiner „Blödsinns“-Mail hat der PR-manager übrigens nur die Abmahnung/ Unterlassungsforderung von RA Hoenig zurückgewiesen – und das darf er natürlich.
Also – soll das Gericht entscheiden. Und wie schon mal gesagt, vielleicht landet die sache ja sogar vor dem BGH. wegen Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung bzw. Fortbildung des Rechts..und so..
[…] besonderen Wunsch einer einzelnen Dame zum Sonntag wieder etwas […]
Ach Silke,
Ihnen sind wahrscheinlich noch nicht genug Menschen auf den Keks gegangen, die „nur mal kurz was vorstellen wollten“.
Als Selbständige/r muss man Geld verdienen und kann sich nicht um dererlei Anrufe o.ä. kümmern. Der Autodoc hätte dem Kollegen Hoenig ja anbieten können, dass er sich für 80 EUR mal eine halbe Stunde seine Angebote anhört. Wäre wahrscheinlich billiger gewesen.
Und wer dann noch hartnäckig meint, der Belästigte wäre im Unrecht, der kann die Lektion anscheinend nur per Abmahnung lernen. Und mit den §§: jura novit curia.